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HM (FU Berlin) * Datum: 15.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 795.99 u.a.
Stichworte: Humanmedizin FU Wintersemester 1999/2000; 1. Fachsemester; Abbau des fiktiven Lehrangebotes aufgrund des § 9 UniMedG
Volltext

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. bzw. 2. bis 4. vorklinischen Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 1999/2000 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, daß über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 (Amtsblatt der Freien Universität Nr. 18/99 vom 20. August 1999) festgesetzte Höchstzahl von 266 Studienanfängern bzw. (266*3=) 798 Studenten für das 2. bis 4. Fachsemester hinaus keine weiteren Studienplätze in der Lehreinheit Vorklinik vorhanden sind.

Rechtliche Grundlagen für die Zulassungsbeschränkung und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155) unter Beachtung der Regelungen des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG) vom 3. Januar 1995 (GVBl. S. 1). Die von der Antragsgegnerin auf diesen Rechtsgrundlagen zum Berechnungsstichtag 1. Juni 1999 ermittelte Zulassungszahl hält der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang stand.

In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO hat es im Vergleich zu der Berechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum Sommersemester 1999 insofern Veränderungen gegeben, als die Stellen C3 26770, C2 330454, C2 19975 und C2 62025 in Anwendung des auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 UniMedG aufgestellten Stufenplans kapazitätswirksam entfallen sind (vgl. zur Wirksamkeit der auf dem Stufenplan beruhenden Stellenstreichungen Beschluss des OVG Berlin vom 12. Juli 1999 - OVG 5 NC 1.99 -). Damit stehen der Antragsgegnerin 73,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals zur Verfügung, für das in der Kapazitätsberechnung ein Lehrangebot in Höhe von 368 LVS unter Heranziehung der gemäß der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsver-ordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert am 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) den einzelnen Stelleninhabern zugeordneten Lehrverpflichtung anzusetzen ist.

Dieses Angebot an Deputatsstunden erhöht sich um ein fiktives Lehrangebot in Höhe von 40 LVS Dies ergibt sich aus folgendem: Wie die Kammer in dem Beschluß vom 12. Mai 1999 - VG 12 A 8.99 u.a. (Humanmedizin Sommersemester 1999) - dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin das bis zum Sommersemester 1995 vorhandene fiktive Lehrangebot von 84 LVS um 24 LVS auf 60 LVS verringert, indem sie die Stelle C1 109723 in Höhe von 4 LVS erstmals im Berechnungszeitraum Sommersemester 1998 berücksichtigte sowie die zum Wintersemester 1995/96 zur Verminderung des fiktiven Lehrangebots zunächst eingerichteten Stellen C 3 026733, C3 054523 und C1 019987 in Höhe von 20 LVS aufgrund der Beschlußfassung über den Stufenplan gem. § 9 Abs. 3 UniMedG wiederum entfallen ließ. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Beschluß vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 151.99 - [Psychologie-FU/Sommersemester 1999] allerdings ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zur Reduzierung des fiktiven Lehrangebots nicht - wie hier zum Wintersemester 1995/96 geschehen - zunächst fiktive Stellen in reale zurückverwandeln muß, um diese sodann abbauen zu können. Vielmehr kann sie, wenn aus Sparzwängen eine Rückverwandlung und die Schaffung neuer Stellen nicht möglich ist, die fiktiven Stellen unter den gleichen Voraussetzungen wie die real vorhandenen Stellen entfallen lassen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin auch für den Studiengang Humanmedizin beschritten. Auf der Grundlage des von § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG erlassenen Stufenplans sollen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips das bis zum Sommersemester 1995 vorhandene fiktive Lehrangebot in jährlichen Schritten von 12 bzw. 8 LVS abgebaut werden (vgl. hierzu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin in den vom 22. Juni 1999 - OVG 5 NC 52.99 - [Humanmedizin Sommersemester 1998] und vom 12. Juli 1999 - OVG 5 NC 1.99 - [Humanmedizin Wintersemester 1998/99]. Bis zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99 ist unter dieser Maßgabe das fiktive Lehrangebot über die bereits von der Kammer anerkannten Stellenstreichungen um weitere 12 LVS auf 48 LVS zu reduzieren (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin, ebenda). Hinzukommt für das Jahr 1999 ausweislich des Stufenplans der Antragsgegnerin eine weitere Verringerung des fiktiven Lehrangebots von 8 LVS auf 40 LVS Das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen beträgt daher einschließlich des fiktiven Lehrangebotes (368 + 40 =) 408 LVS

Dieses Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ist gemäß § 9 KapVO um 4 LVS für Prof. Reutter als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 366 (vgl. § 9 Abs. 4 LVVO), 2 LVS für Prof. Baumgarten für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Nr.5 LVVO) sowie 8 LVS für Prof. Dr. Gaehtgens als Präsidenten der Antragsgegnerin, also insgesamt um 14 LVS zu ermäßigen.

Die Lehraufträge, die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern, also dem Sommersemester 1998 und dem Wintersemester 1998/99 umgerechnet in Deputatstunden durchschnittlich bestanden haben (32,5 bzw. 52 LVS, durchschnittlich also 42,25 LVS), hat die Antragsgegnerin ebenso wie die Titellehre unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung von § 10 Satz 2 KapVO unberücksichtigt gelassen, weil die Lehraufträge jedenfalls zum Teil zum Ausgleich für das bereits in vergangenen Semestern bestehende fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass lediglich die das fiktive Lehrangebot übersteigenden Lehraufträge in Höhe von 2,25 LVS zu Lasten der Antragsgegnerin bei der Berechnung ihrer Kapazität zu berücksichtigen sind. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (408 - 14 + 2,25 =) 396,25 LVS.

Der Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studieneinheiten Zahnmedizin, Biochemie, Pharmazie und klinisch- praktische Medizin ist entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin nicht mit 49,22 LVS, sondern mit 46,68 LVS anzusetzen. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die nicht zugeordneten Studiengänge ist nämlich von den von der Rechsprechung in den jeweiligen Studiengängen ermittelten Studienanfängerzahlen auszugehen. Insofern beträgt die für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin - ausgehend von der vom Oberverwaltungsgericht ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität (Basiszahl) in den Zulassungszeiträumen von Wintersemester 1996/97 bis einschließlich Wintersemester 1998/99 - anzusetzende Studienanfängerzahl für das Wintersemester 1998/99 39, für das Sommersemester 1998 46, für das Wintersemester 1997/98 42, für das Sommersemester 1997 45 und für das Wintersemester 1996/97 36 mit der Folge, dass sich der von der Antragsgegnerin errechnete Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin um 2,5351 LVS auf 32,956 LVS verringert. Unter Berücksichtigung des im Übrigen von der Antragsgegnerin für die anderen nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde gelegten Dienstleistungsbedarfs in Höhe von 13,724 LVS ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Humanmedizin/

Vorklinik in Höhe von 46,68 LVS Damit ist von einem bereinigten Lehrangebot von (396,25 - 46,68 =) 349,57 LVS auszugehen.

Soweit von manchen Antragstellern im Übrigen die Ansicht vertreten wird, die in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin vorhandenen Ausbildungskapazitäten seien zum Teil auch bei der Lehreinheit Vorklinik zu berücksichtigen, verkennen sie, dass der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 3 KapVO den Studiengang Medizin in Studiengangteile aufgeteilt hat mit der Folge, dass jeder Studiengangteil kapazitätsrechtlich als eigener, von den anderen Studiengangteilen zu trennender Studiengang gilt. Ob also der Studiengang Klinisch-theoretische Medizin Überkapazitäten hat, ist für die Berechnung der Kapazität der Studiengänge Vorklinik und Klinik ohne Belang. Sachverhalte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. hierzu Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage, § 7 KapVO Rnr. 11), sind hier nicht ersichtlich. Insofern verbleibt es bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 349,57 LVS auszugehen.

Der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgeblichen Curriculareigenanteil

(§ 13 Abs. 4 KapVO) für die Lehreinheit Humanmedizin Vorklinik ist mit 1,4657 anzusetzen. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Division mit dem Curriculareigenanteil errechnet sich eine jährliche Aufnahmequote von (349,57 x 2 : 1,4657 =) 477 Studienplätzen.

Diese Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, daß die Zahl der Abgänger an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Unterlagen über die Studentenzahlen im Wintersemester 1996/97 bis Sommersemester 1999 errechnet sich die Schwundquote unter Außerachtlassung der beurlaubten Studenten auf 0,9457. Dabei hat die Kammer die Studentenzahlen des 1. Fachsemesters - wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich - entsprechend der in den jeweiligen Semestern gerichtlich überprüften Aufnahmekapazität in Ansatz gebracht.

Semester

1. FS

2. FS.

3. FS

4. FS

WS.96/97

307

261

272

260

SS.97

309

270

247

274

WS.97/98

309

288

275

245

SS.98

329

311

279

266

WS.98/99

245

314

307

272

SS.99

0

246

299

281

Summe I

1429

1407

1338

Summe II

1499

1444

1380

Ouotient

0,9533022

0,97437673

0,96956522

Summanden

1,9533022

0,92887548

0,90060536

Schwundquote:

0,9457

Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote läßt sich eine Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger in Höhe von (477 : 0,9457=), d.h. 504,39, d.h. abgerundet 504 Studienplätzen feststellen, so daß im Wintersemester 1999/2000, nachdem im Sommersemester 1999 bei ebenfalls ungerader Jahresquote die niedrigere Semesterquote zugrunde gelegt worden ist, 252 Studienplätze, mithin 14 weniger als von der Antragsgegnerin in der Zulassungsordnung festgesetzt, für Studienanfänger zur Verfügung stehen.

Auch für den Studienabschnitt des 2. bis 4. Fachsemesters lassen sich freie Studienplätze bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Denn nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 überreichten Studentenverlaufsstatistik für das Wintersemester 1999/2000 sind in diesem Studienabschnitt bereits 826 Studenten eingeschrieben, so daß - unter Berücksichtigung der Basiszahl von 252 Studenten pro Semester - auch die Kapazität von (3*252=) 756 Studienplätzen im 2. bis 4. Fachsemester ausgeschöpft ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.