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ZM (FU Berlin) * Datum: 17.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 796.99
Stichworte: FU-Berlin, Zahnmedizin, Wintersemester 1999/2000, Streitwert 4.000,--DM
Volltext:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1.bzw. 2. bis 5. Fachsemester zum Wintersemester 1999/2000 erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 1999/2000 (ABl. der FU Berlin, Nr. 18/99 vom 20.August 1999) im Studiengang Zahnheilkunde für Studienanfänger die Höchstzahl auf 47 Studienplätze bzw. für das 2. bis 5. Fachsemester auf 160 Studienplätze festgesetzt. Weitere Studienplätze stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) mit späteren Änderungen.
In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO verfügt die Antragsgegnerin insgesamt über 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung; 2,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung mit Aufgaben in der Krankenversorgung sind nur für die Berechnung des Krankenversorgungsanteils zu berücksichtigen.
Für die verfügbaren 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung ist wie im Sommersemester 1999 ein Lehrangebot in Höhe von 336,67 LVS anzusetzen. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle berechnet sich danach auf ( 336,67 : 62,5 = ) 5,3867 LVS
Der im Sommersemester 1999 zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des Jahres, das der Ermittlung des Personalbedarfes vorausging (vgl. § 8 Abs. 2 LVVO). Wegen des Berechnungsstichtages 1. Juni 1999 sind also die Verhältnisse des Jahres 1998 zugrundezulegen. Der Personalbedarf für die Krankenversorgung beträgt für den vorliegenden Berechnungszeitraum 21,691 Stellen. Darin ist zunächst ein Abzug für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 3,13 Stellen enthalten; dieser Wert beruht auf 22,52 tagesbelegten Betten, dem Jahreswert des Jahres 1998. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 b) KapVO kann je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle in Abzug gebracht werden, so dass sich der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf (22,52 : 7,2 =) 3,13 Stellen errechnet.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nach der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffenen Neuregelung in § 9 Abs. 3 Nr. 3 c) KapVO durch einen pauschalen Abzug von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchst. b) verminderten Gesamtstellenzahl errechnet. Bis zur erforderlichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber beträgt der Abzug lediglich 30 % der Gesamtstellenzahl (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 -OVG 5NC 201.99) das sind 18,561 Stellen: Bei 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zuzüglich der 2,5 vorhandenen Stellen mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben beträgt die um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderte Gesamtstellenzahl (62,5 + 2,5 - 3,13 =) 61,87 Stellen, der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung demgemäß (61,87 x 0,3 =) 18,561 Stellen. Der Personalbedarf für stationäre und ambulante Krankenversorgung berechnet sich auf (18,561 + 3,13 =) 21,691 Stellen; nach Abzug der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stellen ohne Lehrverpflichtungen mit ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben errechnet sich ein Restbedarf an Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten in Höhe von (21,691 - 2,5 =) 19,191 Stellen. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62,5 - 19,191 =) 43,309 Stellen zur Verfügung, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,309 x 5,3867 =) 233,29 LVS ergeben.
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Bei den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern handelt es sich um das Sommersemester 1998 und das Wintersemester 1998/99. Der Ansatz der Antragsgegnerin ist mit durchschnittlich 6 LVS zu gering. Der Ansatz für Deputatstunden aufgrund von Lehraufträgen und aus Titellehre beträgt für das Sommersemester 1998 gemäß der berichtigten Aufstellung der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 28 Oktober 1999 10,5 LVS (2 LVS die Vorlesung von N. Ngo, 1,5 LVS die Lehrveranstaltung "Demon-stration für den Kurs der Zahnerhaltungskunde I", 1 LVS für die Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunden" sowie 6 LVS Titellehre) und für das Wintersemester 1998/99 7LVS (6 LVS Titellehre sowie 1 LVS für die Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde"). Der Ansatz beträgt danach im Durchschnitt beider Semester 8,75 LVS Das sich daraus ergebende bereinigte Lehrangebot in Höhe von (233,29 +8,75 =) 242,04 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf des Studienganges Humanmedizin zu verringern, der in Höhe von 1 LVS durch die einstündige Vorlesung "Einführung in die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" für die Studenten der Humanmedizin entsteht. Anhand des bereinigten Lehrangebots von 241,04 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curricularanteil von 6,1741 eine jährliche Aufnahmekapazität von 78,08, abgerundet also 78 Studienplätzen.
Diese Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß §14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen. Bei der Berechnung der Schwundqote unter Zugrundelegung des Hamburger Modells war die Studentenstatistik "Zahnheilkunde" für das Wintersemester 1999/ 2000 gem. § 5 Abs. 2 KapVO mitzuberücksichtigen. Die nach § 16 KapVO erforderliche Prognose hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zahl der aufgrund von Gerichtsentscheidungen vorläufig zum Studium zugelassen Studienbewerber zukünftig geringer sein wird als in vergangenen Semestern, da diese Zulassungen auch darauf beruhten, dass das Gesetz über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin -NOGZ - zu Unrecht als verfassungswidrig angesehen und deshalb die aus diesem Gesetz folgenden Stellenstreichungen und die damit verbundenen Kapazitätsreduzierungen nicht anerkannt wurden. Die Verringerung des Anteils der vorläufig zugelassenen Studienbewerber an der Gesamtzahl der zugelassen Studienbewerber führt zu einer Verringerung der Schwundqote, da die vorläufig zugelassenen Studenten - wegen Erlangung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule - häufiger als endgültig zugelassene Studenten ihr Studium bei der Antragsgegnerin vorzeitg abbrechen. Es wird insoweit auch auf die Darstellung der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 verwiesen. Unter Berücksichtigung der Studentenzahlen für das Wintersemester 1999/2000 ergibt sich folgende Schwundqote :
|
Semesterrrr |
1. FS |
2. FS. |
3. FS |
4. FS |
5. FS |
6. FS. |
7. FS |
8. FS |
9.FS |
10.FS |
|
SS.97 |
59 |
32 |
41 |
51 |
46 |
37 |
46 |
52 |
56 |
43 |
|
WS97/98 |
59 |
52 |
31 |
44 |
51 |
52 |
36 |
44 |
56 |
59 |
|
SS.98 |
64 |
39 |
51 |
30 |
47 |
48 |
46 |
32 |
43 |
51 |
|
WS98/99 |
54 |
45 |
37 |
51 |
32 |
47 |
51 |
43 |
27 |
31 |
|
SS.99 |
60 |
42 |
52 |
35 |
50 |
39 |
45 |
53 |
43 |
28 |
|
WS99/00 |
|
76 |
39 |
49 |
40 |
54 |
35 |
39 |
51 |
41 |
|
Summe I |
254 |
210 |
209 |
220 |
240 |
213 |
211 |
220 |
210 |
|
|
SummeII |
296 |
210 |
212 |
211 |
226 |
223 |
224 |
224 |
225 |
|
|
Ouotient |
0,858 |
1 |
0,985 |
1,042 |
1,0619 |
0,9551 |
0,94196 |
0,982 |
0,9333 |
|
|
Summanden |
1,858 |
0,858 |
0,845 |
0,882 |
0,9366 |
0,8946 |
0,84276 |
0,827 |
0,7725 |
|
Schwundquote: 0,8719
Aus der Schwundquote von 0,8719 ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von (78,08 : 0,8719 =) 89,.55, d.h. aufgerundet 90 Studienplätzen, so dass im Wintersemester 1999/2000 45 Studienplätze, mithin 2 weniger als von der Antragsgegnerin festgesetzt, für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Auch für das 2. bis 5. Fachsemester lassen sich freie Studienplätze nicht feststellen. Nach der Studentenverlaufsstatistik für das Wintersemester 1999/2000 sind für das 2. bis 5. Fachsemester 204 Studenten eingeschrieben. Bei einer Basiszahl von 39 Studenten pro Semester ist damit die Kapazität für diesen Studienabschnitt erschöpft. Die Aufnahmekapazität für das 2. bis 5. Fachsemester ist auch unter Berücksichtigung der für den Studiengang Zahnmedizin errechneten Schwundqote nicht zu erhöhen, da für das 6. und das 7. bis 10. Fachsemester (54 bzw. 166 eingeschriebenen Studenten ) die Antragsgegnerin die errechnete Kapazität ebenfalls erschöpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.