Numerus Clausus Rechtsprechung
Bewerbungsfrist (Uni Dresden)* Datum: 18.11.1999 - Spruchkörper: OVG Sachsen
Geschäftszeichen: NC 2 S 73/99
Schlagwörter: *TU Dresden Studiengang HM*WS 1999/2000*Keine Ausschlußfrist gemäß VergabeVO für Bewerbungen um verschwiegene Studienplätze*Streitwert 8.000,--DM
Verfahrensgang: VG Dresden 12.10.1999 - Gz. NC 5 K 431/99
Volltext:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 1999 - NC 5 K 431/99 - wird zugelassen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 1999 - NC 5 K 431/99 -wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 8.000,- festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwG0).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn ab dem Wintersemester 1999/2000 an der Technischen Universität Dresden außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, abgelehnt, weil er nicht fristgemäß bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin gestellt habe. Gemäß § 27 i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsStudP1VergabeV0 sei Voraussetzung für die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität, dass zuvor ein fristgerechter Antrag in diesem Studiengang im geordneten Verfahren bei der Zentralstelle gestellt wurde.
Aus den unten unter der Ziffer 2 dargelegten Gründen erweist sich die Ablehnung des Antrags wegen der verspäteten Antragstellung bei der Zentralstelle als rechtsfehlerhaft.
2. Die somit statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist begründet.
a) Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde auch zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise VGH Mannheim, Beschl.v. 12.2.1997 - 7 S.430/97 -, NVwZ 1997, 405; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schn-lidt-AJ3mann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 13r). Denn es ist zu gewährleisten, dass der Antragsteller an der etwaigen Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin beteiligt wird. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat im Falle der Zulassung der Beschwerde zugleich auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden beabsichtigt.
Gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Eine diesen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung zur Regelung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung eines Zulassungsanspruchs außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen hat der sächsische Gesetzgeber dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) nicht erteilt. Als Verordnungsermächtigungen kommen insoweit allenfalls § 12 Satz 2 Nr.. 5 und Nr.. 10 SächsHZG bzw. § 1 SächsHZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr.. 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) in Betracht. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden Regelungen in § 12 Satz 2 Nr.. 5 SächsHZG und Art. 16 Abs. 1 Nr.. 6 des Staatsvertrages sind in Rechtsverordnungen des SMWY, u.a. die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze zu regeln. Der Begriff der freigebliebenen Plätze ist mehrdeutig. Er kann sich zum einen auf freigebliebene Plätze innerhalb der durch die jeweilige sächsische Universitätszulassungszahlenverordnung festgelegte Kapazität beziehen.
Vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen ist jedoch auch, dass sich der Begriff auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bezieht. In gleicher Weise mehrdeutig ist auch die sehr allgemeine Formulierung des § 12 Satz 2 Nr.. 10 SächsHZG, wonach in diesen Rechtsverordnungen Fristen und Ausschlussfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz zu regeln sind. Die Auslegung der Verordnungsermächtigungen ergibt jedoch, dass sie sich nur auf die Regelung des Vergabeverfahrens innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beziehen.
Bei der Auslegung der in § 12 SächsHZG enthaltenen Verordnungserrnächtigungen ist dessen Satz 1 zu berücksichtigen. Hiernach erfolgt die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des SMWK. Die §§ 6 bis 11 SächsHZG betreffen jedoch ausschließlich die Verteilung von festgesetzten Studienplätzen, also solchen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die §§ 6 und 7 SächsHZG regeln das Auswahlverfahren in den nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen, hinsichtlich derer eine Zulassungszahl festgesetzt worden ist, sowie die Zulassung zu höheren Fachsemestern in Studiengängen, in denen für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt wurden. Hierbei geht es ersichtlich um die Vergabe der festgesetzten Studienplätze. Die §§ 8 bis 10 SächsHZG stellen begleitende Verfahrensvorschriften dar. § 11 SächsHZG betrifft die hier nicht relevante Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der sächsische Gesetzgeber den Verordnungsgeber lediglich zur Ausgestaltung des Vergabeverfahrens von festgesetzten Studienplätzen ermächtigt hat. Auch Art. 16 Abs. 1 Nr.. 6 des Staatsvertrages lässt sich keine Ermächtigung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen entnehmen. Im Staatsvertrag werden die Aufgaben der Zentralstelle, deren Rechtsstellung und Organe, die Grundsätze der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen sowie die von der Zentralstelle durchzuführenden Vertellungs- und Auswahlverfahren geregelt. Bei dem durch die Zentralstelle durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren werden ausschließlich die von den Ländern festgesetzten Studienplätze vergeben (Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages). Vom Regelungsinhalt und Regelungszweck des Staatsvertrages wird somit die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht umfasst.
c) Das Erfordernis der rechtzeitigen Stellung eines Antrages bei der Zentralstelle ergibt sich vorliegend auch nicht aus anderen Gründen.
Zutreffend führt der Antragsteller aus, dass, das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte zur Erlangung eines außerkapazitären Studienplatzes dann fehlt, wenn der Bewerber im Falle einer fristgerechten Antragstellung bei der Zentralstelle durch diese einen Studienplatz erhalten hätte. Denn dann hätte das mit dem Antrag verfolgte Ziel einfacher und ohne die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erreicht werden können. Vorliegend hätte die rechtzeitige Antragstellung bei der Zentralstelle jedoch nicht zum Erfolg geführt. Der Antragsteller hat die Abiturprüfung am 9. Juli 1998 im Land Sachsen-Anhalt mit der Durchschnittsnote 2,2 bestanden. Gemäß den vorliegenden Auswahlgrenzen für das Wintersemester 1999/2000 - Stand: 1. Nachrückverfahren - war für Bewerber, die im Land Sachsen-Anhalt Abitur gemacht haben, ein Notendurchschnitt von 1,7 erforderlich. Wenn - wie hier - ein Antrag bei der Zentralstelle nicht zum Erfolg geführt hätte, liegt auch kein Missbrauch unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der in § 3 Abs. 1 SächsStudP1VergabeV0 normierten Frist vor. Auch für eine Verwirkung des Teilhaberechts bei der Vergabe verdeckter Kapazitäten ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts ersichtlich. Die nicht rechtzeitige Antragstellung bei der Zentralstelle führt nicht zum Verlust des Teilhaberechts, da der Antrag, wie bereits ausgeführt, keinen Erfolg gehabt hätte.
3. Die Sache war in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr.. 1 VwG0 an das Verwaltungsgericht Dresden zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Antragstellung bei der Zentralstelle, mithin aus formalen Gründen, abgelehnt. Mit der Frage, ob über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, hat sich das Verwaltungsgericht - von seinem rechtlichen Ansatz aus folgerichtig - nicht befasst. Die Zurückverweisung ist zudem auch deshalb geboten, weil nur so sicher gestellt wird, dass der Antragsteller die gleichen Chancen auf einen Studienplatz erhält wie die (möglicherweise zahlreichen) anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. OVG Greifswald, Beschl.v. 18. 12.1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Happ, Eyermann, VwGO, § 130 RdNr. 11). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.