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Rechtswissenschaften (FU Berlin) * Datum: 29.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1370.99
Volltext:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf

4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Antragsgegnerin ab Wintersemester 1999/2000 begehrt wird, hat keinen Erfolg.

I.

Der Antragsteller bewarb sich für das Wintersemester 1999/2000 erfolglos bei der (für das Vergabeverfahren zuständigen) Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Studiengang Rechtswissenschaft. Im Ablehnungsbescheid der ZVS vom 3. September 1999 heißt es hierzu, der Antragsteller gelte als ausgewählt, weil insgesamt mehr Plätze als Bewerber vorhanden gewesen seien und deshalb keine Auswahl habe durchgeführt werden müssen. Er habe aber an keinem Studienort zugelassen werden können, weil er nicht alle Studienorte genannt habe, die den nachgefragten Studiengang anböten. An den gewünschten Studienorten seien mehr Bewerber zu berücksichtigen als Studienplätze vorhanden gewesen seien. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien (als der Antragsteller) einen Platz erhalten können.

II.

Der mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) verfolgte Anspruch des Antragstellers auf Überprüfung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Fach Rechtswissenschaft und ggf. Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität besteht nicht.

Studienbewerber, die von der ZVS bei einer (anders als hier) im Zulassungsantrag nicht beschränkten Studienortwahl einen Studienplatz erhalten, diesen aber mit Rücksicht auf die zugewiesene Hochschule (Studienort) nicht angenommen haben, können mit einem vorläufigen Rechtsschutzbegehren auf Zuweisung eines Studienplatzes nicht durchdringen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Januar 1998 - VG 3 A 2128.97 - ausgeführt:

"Ein Anspruch auf Überprüfung der festgesetzten Aufnahmekapazität besteht in dem in das Vergabeverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogenen Studiengang Rechtswissenschaft dann nicht, wenn von der ZVS im ordentlichen Auswahlverfahren ein endgültiger Studienplatz an einer anderen Hochschule zugewiesen wurde, an der das angestrebte Studium absolviert werden kann. Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte steht Bewerbern, die einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich an einer anderen Universität oder einem anderen Studienort studieren wollen, ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität grundsätzlich nicht zu, da sie ihr Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits verwirklichen können (vgl. z.B. die Beschlüsse des OVG Berlin vom 27. Juni 1984 - OVG 2 S.26.84 - , vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S.25.87 - und vom 21. April 1995 - OVG 7 S.213.94). Dies gilt auch, wenn ein Zulassungsbescheid ergangen ist, der Studienplatz aber - wegen eines abweichenden Ortswunsches - nicht angenommen wurde; durch die Nichtannahme des Studienplatzes kann der Bewerber seine rechtliche Situation gegenüber denjenigen, die den Studienplatz trotz eines abweichenden Ortswunsches annehmen, nicht verbessern. Wenn ein Bewerber mit dem von der ZVS zugewiesenen Studienort nicht einverstanden ist, kann er - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen den Zulassungsbescheid der ZVS Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben und ggf. gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dort kann dargelegt werden, dass die ZVS bei der Zulassungsentscheidung, die hier im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens nach den §§ 9 ff der Vergabeverordnung - VergabeVO - zu treffen ist, die geltend gemachten Gründe für die Zuweisung eines bestimmten Studienortes (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen i. V. m. §§ 11 Abs. 3 , 8 VergabeVO) nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (so schon die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 2. Oktober 1997 - VG 12 A 941.97)."

Diese Erwägungen haben auch für den hier gegebenen Fall Gültigkeit, dass ein Studienplatz von der ZVS nur deshalb nicht zugewiesen werden konnte, weil die Bewerbung um einen Studienplatz von vornherein mit einer eingeschränkten Studienortwahl verbunden und ein Platz an einer der gewünschten Hochschulen nicht zugewiesen werden konnte. Auch einem solchen Bewerber geht es nicht um die Zulassung zum Studium als solche, sondern nur um die Aufnahme des Studiums an einem bestimmten Studienort. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer aus der Sicht des Studienbewerbers zwingend gebotenen Zuweisung eines Studienplatzes an einer bestimmten Hochschule die Möglichkeit des Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des an erster Stelle genannten Studienorts besteht (§ 8 Abs. 3 VergabeVO), gegen dessen Ablehnung wiederum um Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht nachgesucht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.