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Rechtswissenschaften
(FU Berlin)
* Datum: 30.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 3 A 1828.99
Schlagwörter: Rechtswissenschaft FU WS 1999/2000, Vergabeverfahren bei
der ZVS, Zuweisung eines Studienplatzes an anderer Hochschule, Nichtannahme
wegen abweichenden Ortswunsches, kein Anspruch auf Überprüfung der
Aufnahmekapazität
Anmerkungen:wie B. v. 30.12.1997 - VG 3 A 1554.97 - und vom 6.1.1998 -
VG 3 A -2128.97; ebenso zu diesem Fall schon B. v. 2.10.1997 - VG 12 A 941.97
Volltext:
Die Anträge auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin
trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des
Verfahrensgegenstandes wird auf
4.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, mit dem
im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) die vorläufige
Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin ab
Wintersemester 1999/2000 begehrt wird, hat keinen Erfolg (s. zum folgenden
bereits Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 1997 - VG 3 A 1554.97). Der
Antragstellerin ist nämlich durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(ZVS) mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 ein Studienplatz im genannten
Studiengang an der Universität Cottbus zugewiesen worden, an der sie das
angestrebte Studium absolvieren kann. Nach der Rechtsprechung der Berliner
Verwaltungsgerichte steht Bewerbern, die einen Platz in einem
zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich an einer anderen
Universität oder einem anderen Studienort studieren wollen, ein Anspruch auf
Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
grundsätzlich nicht zu, da sie ihr Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs.
1 GG bereits verwirklichen können (vgl. z.B. die Beschlüsse des OVG Berlin vom
27. Juni 1984 - OVG 2 S.26.84 - , vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S.25.87 - und vom
21. April 1995 - OVG 7 S.213.94). Dies gilt auch, wenn ein
Zulassungsbescheid ergangen ist, der Studienplatz aber - wegen eines
abweichenden Ortswunsches - nicht angenommen wurde; durch die Nichtannahme des
Studienplatzes kann der Bewerber seine rechtliche Situation gegenüber
denjenigen, die den Studienplatz trotz eines abweichenden Ortswunsches
annehmen, nicht verbessern. Wenn ein Bewerber mit dem von der ZVS zugewiesenen
Studienort nicht einverstanden ist, kann er - entsprechend der erteilten
Rechtsmittelbelehrung - gegen den Zulassungsbescheid der ZVS Klage bei dem
örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben und ggf.
gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dort kann dargelegt werden,
daß die ZVS bei der Zulassungsentscheidung, die hier im Rahmen des Allgemeinen
Auswahlverfahrens nach den §§ 9 ff der Vergabeverordnung - VergabeVO - zu
treffen ist, die geltend gemachten Gründe für die Zuweisung eines bestimmten
Studienortes (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen i. V. m. §§ 11 Abs. 3 , 8 VergabeVO) nicht
oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (so schon die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluß vom 2. Oktober 1997 - VG 12 A 941.97).
Härtegründe können
hier zu keiner anderen Entscheidung (Überprüfung der Aufnahmekapazität, ggf.
Zuweisung eines Überkapazitätsplatzes) führen, da auch sie nur im Verfahren
gegen die ZVS geltend gemacht werden können (Beschluss der Kammer vom 30.
Dezember 1997, a.a.O.).
Mangels
hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens konnte auch
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung
auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.