Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung

Rechtswissenschaften (FU Berlin) * Datum: 30.11.1999 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 3 A 1828.99
Schlagwörter: Rechtswissenschaft FU WS 1999/2000, Vergabeverfahren bei der ZVS, Zuweisung eines Studienplatzes an anderer Hochschule, Nichtannahme wegen abweichenden Ortswunsches, kein Anspruch auf Überprüfung der Aufnahmekapazität
Anmerkungen:wie B. v. 30.12.1997 - VG 3 A 1554.97 - und vom 6.1.1998 - VG 3 A -2128.97; ebenso zu diesem Fall schon B. v. 2.10.1997 - VG 12 A 941.97
Volltext:

Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf

4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin ab Wintersemester 1999/2000 begehrt wird, hat keinen Erfolg (s. zum folgenden bereits Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 1997 - VG 3 A 1554.97). Der Antragstellerin ist nämlich durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 ein Studienplatz im genannten Studiengang an der Universität Cottbus zugewiesen worden, an der sie das angestrebte Studium absolvieren kann. Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte steht Bewerbern, die einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich an einer anderen Universität oder einem anderen Studienort studieren wollen, ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität grundsätzlich nicht zu, da sie ihr Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits verwirklichen können (vgl. z.B. die Beschlüsse des OVG Berlin vom 27. Juni 1984 - OVG 2 S.26.84 - , vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S.25.87 - und vom 21. April 1995 - OVG 7 S.213.94). Dies gilt auch, wenn ein Zulassungsbescheid ergangen ist, der Studienplatz aber - wegen eines abweichenden Ortswunsches - nicht angenommen wurde; durch die Nichtannahme des Studienplatzes kann der Bewerber seine rechtliche Situation gegenüber denjenigen, die den Studienplatz trotz eines abweichenden Ortswunsches annehmen, nicht verbessern. Wenn ein Bewerber mit dem von der ZVS zugewiesenen Studienort nicht einverstanden ist, kann er - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen den Zulassungsbescheid der ZVS Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben und ggf. gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dort kann dargelegt werden, daß die ZVS bei der Zulassungsentscheidung, die hier im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens nach den §§ 9 ff der Vergabeverordnung - VergabeVO - zu treffen ist, die geltend gemachten Gründe für die Zuweisung eines bestimmten Studienortes (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen i. V. m. §§ 11 Abs. 3 , 8 VergabeVO) nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (so schon die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluß vom 2. Oktober 1997 - VG 12 A 941.97).

Härtegründe können hier zu keiner anderen Entscheidung (Überprüfung der Aufnahmekapazität, ggf. Zuweisung eines Überkapazitätsplatzes) führen, da auch sie nur im Verfahren gegen die ZVS geltend gemacht werden können (Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 1997, a.a.O.).

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens konnte auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.