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Psychologie (TH Darmstadt) * Datum: 06.12.1999 - Spruchkörper: VG Darmstadt
I.
ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung und bisher weder vorläufig noch endgültig zum Studium der Psychologie zugelassen. bewarb sich zum 15.10.1999 bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg um einen Studienplatz im Studiengang Psychologie vom Wintersemester 1999/2000 an außerhalb der Zulassungszahl, die durch die Verordnung über die Zulassungszahlen - ZZVO - der an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1999/2000 aufzunehmenden Bewerber festgelegt wurde.
macht die unzureichende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie geltend.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist darauf, daß ihre Ausbildungskapazitäten mit den für das Wintersemester 1999/2000 festgesetzten Zulassungszahlen im Studiengang Psychologie erschöpft seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die durch die Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 1999/2000 in der beigezogenen Generalakte 7 De 1-2 G/99 sowie auf die ebenfalls beigezogene Generalakte 7 De 1-2 G/98 (Kapazitätsberechnung des Vorjahres) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist abzulehnen, weil die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester in dem Studiengang Psychologie der gleichnamigen Lehreinheit für den hier in Frage stehenden Berechnungszeitraum ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.
Der Ansatz von 69 Studienplätzen in der Verordnung über die Zulassungszahlen der an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1999/2000 aufzunehmenden Bewerber - ZZVO - vom 30.06.1999 (GVBl. I, S. 332) verstößt nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der gleichmäßigen und erschöpfenden Nutzung aller vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten und kann daher die durch Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992 (GVBl. I, 1993, S. 161 ff.), in Hessen rechtsgültig aufgrund des § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 18.05.1993 (GVBl. I, 159) - in Kraft getreten am 01.08.1993 (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 16.09.1993, GVBl. I, S. 433) -, § 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung der Zulassungszahlen - KapVO - vom 10.01.1994 (GVBl. I, S. 1), geändert durch VO zur Änderung der KapVO vom 03.07.1996 (GVBl. I, S. 305) und § 29 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG, - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) konkretisierten Teilhaberechte der antragstellenden Partei aus Artikel 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl von Ausbildungsstätte und Ausbildungsvertrag wirksam beschränken (vgl. BVerfGE 33, 309; 39, 358; 43, 34 und 291; 54, 173; 59, 172; 66, 155).
Der Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für den Studiengang Psychologie der gleichnamigen Lehreinheit liegen die Bestimmungen der Kapazitätsverordnung - KapVO - zugrunde.
Dem Berechnungssystem der KapVO folgend erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung auf die personelle Ausstattung (A), die sich durch Gegenüberstellung des Lehrangebotes (1) und der Lehrnachfrage (2) ergibt. Das dabei gefundene Ergebnis wird sodann nach den Kriterien des 3. Abschnittes der KapVO überprüft (B), insbesondere durch Anwendung der Schwundberechnung des § 16 KapVO.
A.
1. Gemäß Abschnitt I, Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, wobei Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO abzuziehen sind (a).
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, wobei die Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (b).
Aufgrund der vorgelegenen Berechnungsunterlagen für den hier in Frage stehenden Berechnungszeitraum (maßgeblicher Stichtag ist hier der 01.02.1999 - § 5 Abs. 1 KapVO) ist folgendes festzustellen:
a) Beim Lehrangebot aus Stellen hat die Antragsgegnerin zunächst 8 Professorenstellen mit jeweils acht Semesterwochenstunden (SWS), insgesamt 64 SWS, angesetzt; für 1 Stelle wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten mit Lehraufgaben hat die Antragsgegnerin vier SWS in Ansatz gebracht. Aus ihm errechnet sich ein Lehrdeputat von 4 SWS. Hinzu kommt 1 Stelle eines Angestellten auf Dauer mit einem Deputat von acht SWS (= 8 SWS). Dies entspricht den Lehrdeputaten gemäß Anlage 4 der KapVO.
Die Zahl der an der Lehreinheit Psychologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis hat die Antragsgegnerin mit 7 angegeben und glaubhaft gemacht. Der Ansatz von je vier SWS (= 28 SWS) für diese Mitarbeiter entspricht der Anlage 4 Nr. 6 der KapVO und ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Zwar mag der Hochschule durch § 1 BeschFG die Möglichkeit geschaffen worden sein, mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auch nach Ablauf der Fünfjahresgrenze des § 57 c HRG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß dieser oder diese Angestellte nach Ablauf der ersten fünf Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin die Promotion bereits abgeschlossen hat und die Zeit, die in den ersten fünf Jahren der Tätigkeit für die Promotion verwendet wurde, nach Abschluß des weiteren Vertrags den allgemeinen Aufgaben und damit auch der Lehre zur Verfügung stehen kann, womit ein höheres Lehrdeputat als vier SWS gerechtfertigt wäre. Dabei ist nach Auffassung der Kammer aber zu berücksichtigen, daß auch mit dem weiteren Vertrag eine persönliche Fortbildung und eine weitere Qualifizierung (z. B. Habilitation) bezweckt werden kann - was sich allerdings im Arbeitsvertrag niedergeschlagen haben muß - so daß auch in diesen Fällen der Ansatz von vier SWS als gerechtfertigt erscheint.
Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge bereits im Vorjahr glaubhaft gemacht, daß fünf der sieben angegebenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weniger als fünf Jahre als solche tätig waren, dabei die jeweiligen Dienstleistungen zugleich der wissenschaftlichen Qualifizierung in Theorie und Praxis dienen sollen und jeweils Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben wird. Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin ist zwar schon seit 1991 bei der Antragsgegnerin beschäftigt; ihr am 07.10.1996 geschlossener weiterer Arbeitsvertrag dient jedoch ebenfalls zugleich der wissenschaftlichen Qualifizierung der Angestellten und eröffnet die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation. Zwei der gemeldeten Stellen waren zum Berechnungsstichtag nicht besetzt; kapazitätsfördernd hat die Antragsgegnerin hier trotzdem vier SWS als Lehrdeputat berechnet.
Zu dem sich danach ergebenden Lehrdeputat von 104 SWS tritt nach § 10 KapVO das Deputat für die Lehrbeauftragten hinzu. Diese Lehrleistungen in der Lehreinheit Psychologie hat die Antragsgegnerin für den gemäß § 10 Satz 1, § 5 Abs. 1 KapVO angesetzten Zeitraum WS 97/98 und SS 98 mit insgesamt 14 (6 und 8) vergüteten und 2 unvergüteten Deputatstunden angegeben und glaubhaft gemacht. Die Einbeziehung der unvergüteten Lehraufträge im Bereich der Pflichtlehre in die Kapazitätsberechnung begegnet keinen Bedenken (vgl. Hess.VGH, 01.06.1987 - Gc 52 G 5817/85 T, 22.07.1988 - Fb 72 B 960/87 T).
Unter Berücksichtigung der Halbierung der für zwei Semester ermittelten insgesamt 18 Deputatstunden für Lehrbeauftragte errechnet sich für die Lehreinheit Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 113 SWS (104 SWS zuzüglich 9 SWS aus Lehraufträgen). Von diesen Deputatstunden hat die Antragsgegnerin 2 abgesetzt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Diese Deputatverminderung für die Stellengruppe der Professoren wegen Studienfachberatung ist gerechtfertigt. Nach Nr. 4.2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22.02.1999, Az.: W I 2 - 909/188 - 144, ist das Lehrangebot in den betreffenden Lehreinheiten zur pauschalen Berücksichtigung der Tätigkeit von Studienfachberatern je Lehreinheit, der ein oder mehrere Studiengänge zugeordnet sind, um zwei Semesterwochenstunden zu reduzieren. Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 111,00 SWS:

Tabelle 1
b) Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um den Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge zu vermindern. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 Abs. 1 KapVO).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Hess.VGH (Beschl. v. 05.07.1995 - 3 Kk 24022/94.NC -) hat die Antragsgegnerin bereits im Vorjahr glaubhaft gemacht, daß für die abzulegenden Studienleistungen und Prüfungen in den jeweiligen Studiengängen normative Rechtsgrundlagen in Form von genehmigten und veröffentlichten Studienordnungen bestehen (vgl. VG Darmstadt, B. v. 27.11.1998 - 7 De 18005/98 [3]). Nach summarischer Prüfung hatte die Kammer festgestellt, daß die jeweiligen Dienstleistungen in den entsprechenden Studienordnungen niedergelegt sind und nachgefragt werden.
aa. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 2 KapVO). Die Studienanfänger sind durch die Studentenverlaufsstatistik, welche durch Auswertung der Studierendenstammdatei erstellt wird, glaubhaft gemacht.
bb. Außerdem hat die Antragsgegnerin zutreffend den Schwund (Verbleibeverhalten der Studenten) bei den nicht zugeordneten Studiengängen berücksichtigt. Denn dem verfassungsrechtlichen Gebot umfassender Kapazitätsausnutzung wird nur Rechnung getragen, wenn auch in den nicht zugeordneten Studiengängen der regelmäßig zu erwartende und zu einer verminderten Nachfrage nach Lehrleistungen im exportierenden Studiengang führende Schwund berücksichtigt wird (vgl. Hess.VGH, 20.07.1988 - Fa 62 G 1179/86).
Die Kammer sieht keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin für die nicht zugeordneten Studiengänge ermittelten Schwundfaktoren (vgl. Tabelle 2, 4. Spalte) zu zweifeln. Die Antragsgegnerin hat diese Werte anhand der Studentenzahlen der jeweiligen Fachsemester der entsprechenden Studiengänge nach dem Verfahren des Planungsstabes in der Universität Hamburg ("Hamburger Modell") nachvollziehbar und fehlerfrei berechnet.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ermittlung der Schwundquote nach dem sogenannten "Hamburger Modell", das von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle in die Berechnung einbezogenen Fachsemester ausgeht, rechtlich keinen Bedenken unterliegt (BVerwG, 13.12.1984, NVwZ 1985, 574; 20.11.1987, NVwZ - RR 1989, 184; Hess.VGH, 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T = KMK-HSchR 1987, 171; 20.07.1988 - Fa 62 G 1179/86 T und 26.11.1990 - Dk 82 G 4035/88 T -; 01.10.1991 - Ma 02 G 5422/91 T -). Die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" erweist sich als ein zur Beurteilung künftiger Veränderungen der Studentenzahlen geeignetes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten, wenn eine geeignete Statistik zur Verfügung steht.
cc. Es besteht auch keine Veranlassung, die jeweiligen Curricularanteile für die nicht zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) anzuzweifeln, da sie in der Addition höchstens die Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1 KapVO) ergeben, wie sie in der Anlage 2 zur KapVO für die Abschlüsse "Diplom" und "Staatsexamen" an den Universitäten sowie für die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Anteile - EGW - (Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ohne schulpraktische Studien) und Politikwissenschaften in dem o. g. Erlaß des HMWK vom 22.02.1999 festgelegt sind (§ 13 Abs. 3 KapVO).
Der Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge errechnet sich somit aus der Multiplikation des Curricularanteils der Lehreinheit Psychologie am nicht zugeordneten Studiengang mit der Summe der Studienanfänger im Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99, multipliziert mit dem Schwundfaktor des nicht zugeordneten Studiengangs geteilt durch zwei Semester (vgl. Anl. 1 zur KapVO, Abschnitt I Nr. 2). Im Detail ergibt diese Berechnung die in Tabelle 2, 5. Spalte, aufgeführten Dienstleistungsnachfragen der nicht zugeordneten Studiengänge.
In der Addition summiert sich daraus die Gesamtdienstleistungsnachfrage nicht zugeordneter Studiengänge in der Lehreinheit Psychologie von gerundet 8,44 SWS:

Tabelle 2
Das bereinigte Lehrangebot nach der KapVO beträgt danach 102,56 SWS (111,00 -8,44).
2. Die Lehrnachfrage insgesamt wird durch den Curricularnormwert - CNW - zum Ausdruck gebracht und stellt den in Deputatstunden pro Student gemessenen notwendigen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten dar; der CNW für den Studiengang Psychologie beträgt 4,0 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt I Nr. 63 KapVO). Damit ist der Gesamtbetreuungsaufwand für einen Studiengang normativ einheitlich bestimmt (BVerwGE 64, 77 [92]). Der normative Wert bildet den Rahmen bei der Bildung von Curricularanteilen (Eigen- und Fremdanteilen), d.h. die Curricularanteile können zwar von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein, sie können aber bei Addition nicht höher oder niedriger liegen als der jeweilige CNW (vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., § 13 Rdn. 19). Für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie ist nur deren Anteil am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Psychologiestudenten maßgeblich. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Fremdanteil 0,2513, der Curriculareigenanteil entsprechend 3,7487 (zus. = 4). Der von der Antragsgegnerin aufgrund des Studienplans errechnete Curricularwert liegt für den Studiengang Psychologie zwar mit 4,96 über dem Curricularnormwert 4; jedoch hat die Antragsgegnerin zu Recht die Eigen- und Fremdanteile durch den CNW begrenzt. Gegen die Berechnung des Fremdanteils in Höhe von 0,2513 hat die Kammer keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Fremdanteile der nicht zugeordneten Studiengänge am Curricularwert der Lehreinheit Psychologie nach dem Studienplan errechnet, ihn - im Verhältnis des CNW der fremden Lehreinheit zu dem von ihr errechneten (höheren) Curricularwert dieser Lehreinheit - auf einen niedrigeren Curricularanteil "proportional heruntergekürzt" und diesen "verkleinerten" Wert vom CNW Psychologie als Fremdanteil abgezogen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.02.1993 - X/1 Wfk 21 G 2510/92 T) hat eine proportionale Kürzung für zulässig gehalten (a. A.: BayVGH, 13.10.1992 - 7 Ce 91.10451 u. 10.10.1994 - 7 CE 94,10030; OVG Lüneburg, 04.04.1990 - 10 N 176/89 - beide allerdings ohne Begründung, weshalb eine proportionale Kürzung nicht zulässig sein soll). Die Kammer folgt auch weiterhin der vom Hess.VGH vertretenen Auffassung und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (VG Darmstadt, 30.11.1993 - 7 Dk 23033/93 u.01.11.1996 - 7 Dk 26268/96 (1)). Eine proportionale Kürzung ist dann nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überhöhte Einzelansätze auch in die proportional gekürzten Werte eingingen und so zu einer nicht vollständigen Kapazitätsauslastung beitrugen. Im vorliegenden Eilverfahren hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, daß im Studienprogramm der Antragsgegnerin hinsichtlich des Eigenanteils relativ höhere und unangemessene Einzelansätze enthalten sind. Im übrigen wird der Antragsgegnerin durch Art. 5 Abs. 3 GG ein Spielraum für die Gestaltung des Lehrangebots, mithin für die Aufteilung der Curricularanteile eingeräumt (BVerwGE 64, 77, 94 f., 98). Diese Gestaltungsfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zum Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ein ungekürzter Abzug der curricularen Fremdanteile würde die Entscheidung der Antragsgegnerin, in welchem Verhältnis Eigen- und Fremdanteile am Curricularwert eines Studiengangs zu stehen haben, zugunsten einer höheren Kapazitätsausnutzung im nicht zugeordneten Studiengang verändern (VG Darmstadt, 26.11.1992 - De 3/2 G 4104/92 -, 25.11.1993 - 7 De 23013/93 -). Ob dies von Verfassung wegen geboten oder erlaubt ist, bliebe aber einer Klärung in einem etwaigen Hauptverfahren vorbehalten. Zwar erscheint die Ermittlung des Eigenanteiles durch Abzug des Fremdanteiles vom CNW insoweit bedenklich, als Veränderungen im Bereich des Fremdanteils nicht notwendig eine Änderung im Bereich des Eigenanteils zur Folge haben müssen (so auch BayVGH, 19.11.1984 - KMK-HSchR 1985, 539 [547]). Die Kammer sieht bei summarischer Prüfung aber davon ab, diese Fragestellung umfassend zu prüfen, da bei Abzug des (tatsächlichen) Fremdanteils von dem normierten CNW möglicherweise nur eine geringfügige Verschiebung zu erwarten wäre, da gleichermaßen bei Festsetzung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneten Studiengänge so verfahren werden müßte, was sich dann zu Lasten des Studiengangs Psychologie auswirken würde. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob die Belassung eines Gestaltungsspielraumes bei Ausfüllung des (normierten) CNW durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils, die den Belangen und spezifischen Besonderheiten einer Hochschule Rechnung trägt, die Grenze zu dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden und gleichmäßigen Nutzung der vorhandenen Studienplätze verletzt oder nicht.
Nach Abzug der proportional verringerten Curricularfremdanteile vom CNW des Studiengangs Psychologie ergibt sich der genannte Curricularanteil für die eigene Lehreinheit Psychologie von 3,7487:

Tabelle 3
Nach der Gleichung 5 in Anlage 1 KapVO errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 102,56 : 3,7487 = 54,72 Studienplätzen.
B.
Dieses anhand der Vorschriften des zweiten Abschnittes der KapVO errechnete Ergebnis ist anhand der Vorschriften des dritten Abschnittes der KapVO zu überprüfen: Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Semestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Schwundquote wurde vorliegend nach dem sogenannten "Hamburger Modell" errechnet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ermittlung der Schwundquote nach dem sog. "Hamburger Modell", das von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle in die Berechnung einbezogenen Fachsemester ausgeht (Erlaß des Hess. Kultusministeriums vom 20.02.1997 - W I 2 - 909/188-135 - zur Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen, Nr. 9 und Anlage 3), rechtlich keinen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, NVwZ 1985, 574; Urt. v. 20.11.1987, NVwZ-RR 1989, 184; Hess. VGH, Beschl. v. 09.10.1986, GC 42 G 6650/84 T = KMK-HSchR 1987, 171; Beschl. v. 19.05.1992, Gb 12 G 5541/91 T). Die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" erweist sich als ein zur Beurteilung künftiger Veränderungen der Studentenzahlen geeignetes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten, wenn eine geeignete Statistik zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall eine den Anforderungen der Rechtsprechung des Hess.VGH (Beschl. v. 08.3.1991 - Dk 02 G 4014/90 T) entsprechende Studentenverlaufsstatistik, bezogen auf den hier für die Berechnung des Schwundfaktors maßgeblichen Zeitraum des WS 93/94 bis WS 97/98 und SS 94 bis SS 98 vorgelegt. Dabei hat sie für das erste Fachsemester zum einen eine der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung entsprechende Studentenzahl zugrunde gelegt, da als sicher gelten kann, daß die Studienplätze in Höhe der festgesetzten Zulassungszahl auch tatsächlich besetzt werden (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 21.11.1986, Fa 62 G 1179/86 T). Zum anderen hat sie nach Auffassung der Kammer auch zutreffend die zunächst durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahlen durch die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studenten ersetzt. Dies berücksichtigt, errechnet sich ein Schwundfaktor von 0,7958:
Tabelle 4
Dafür, daß die Statistik für die von der Antragsgegnerin ermittelten Erfolgsquoten beim Übergang vom zweiten ins dritte und daran anschließend für das jeweils nächsthöhere Fachsemester hinsichtlich der zugrundegelegten Studentenzahlen fehlerhaft sein könnte, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Daß sich aus der vorgelegten Verlaufsstatistik teilweise Erfolgsquoten über 1,0 ergeben, muß nicht auf schwundfremden, eine zuverlässige Prognose über das zukünftige Bleibeverhalten der Studenten verfälschenden Einflüssen beruhen. Derartige Erfolgsquoten können auch dadurch verursacht worden sein, daß die Zahl der Studenten in bestimmten Semestern unter die Zahl derer absinkt, die in den nachfolgenden Semestern entweder im Rahmen der Auffüllverpflichtung der Hochschule als sogenannte "Ortswechsler" bzw. "Quereinsteiger" oder als zurückkehrende Beurlaubte zugelassen werden mußten und auch tatsächlich zugelassen worden sind (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 22.07.1988, Fb 72 G 960/87 T).
Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistik hat sie auch beurlaubte Studenten im Hinblick auf die während der Beurlaubung entfallende Nachfrage nach Dienstleistungen für den jeweiligen Berechnungszeitraum herausgenommen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 01.12.1983, Dk 3-2-G 4007/83 u.a.). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,7958 - wobei auch hier der bis zur vierten Stelle hinter dem Komma gerundete Schwundfaktor einzusetzen ist (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 08.03.1991 - Dk 02 G 4014/90 T) - führt die Multiplikation von 54,72 Studienplätzen mit diesem Faktor zu einem Wert von 68,7610 oder aufgerundet 69 Studienplätzen.
Die Berechnungen im einzelnen ergeben folgende Werte:

Damit keine weiteren mehr zur Verfügung als in der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) festgesetzt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 GKG, wobei berücksichtigt wurde, daß das Begehren der antragstellenden Partei auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.