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Psychologie Diplom (FU Berlin) * Datum: 09.12.1999 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 3 A 691.99 u.a.
Schlagwörter: FU Psychologie Diplom Studienanfänger WS 1999/2000, Stellenstreichungen durch Nachtragshaushalt 1999 kapazitätswirksam, Dienstleistungsbedarf, Schwundquote, Prognose, Berechnung nach Hamburger Modell,scheinbarer Schwund, schwundfremde Faktoren, Rückgang der Zulassungszahlen, Personalabbau

Volltext:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Diplomstudium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1999/2000 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im o.g. Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 18/1999 vom 20. August 1999) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 109 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung (Stichtag: 1. Juni 1999) beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie/Diplom ist - abgesehen von einzelnen, nicht ergebnisrelevanten Punkten - nicht zu beanstanden.

1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) der Wissenschaftlichen Einrichtungen 7 bis 12 des Fachbereichs Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft zugrunde gelegt: 18 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Oberassistenten, 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte, 7 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten bzw. Hochschulassistenten, 15 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, 28 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte und 8 Stellen für befristet teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Aus diesem Stellenbestand errechnet sich unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59 (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden [LVS] pro Semester, Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, Akademische Räte/Oberräte und unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS und bei Teilzeitbeschäftigung 2,67 LVS) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 459,36 LVS

Folgende Veränderungen des Personalbestands sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Sommersemester 1999 zu verzeichnen: Wegfall der Professorenstellen 066 859 (C 4) und 043 860 (C 3), der Stelle eines Akademischen Rats 018 339 (A 13), der Stelle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters 114 653 (BAT IIa/Ib) und der Stelle eines befristet vollzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters 085 235. Die dadurch bedingte Verminderung des Lehrangebots und damit der Ausbildungskapazität ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundlage sämtlicher Stellenstreichungen ist der Nachtragshaushaltsplan 1999 der Antragsgegnerin, der vom Kuratorium mit Beschluss 13/1999 vom 14. Juli 1999 festgestellt wurde. Diese Beschlussfassung orientiert sich ausweislich ihrer Begründung an dem 1997 verabschiedeten Strukturplan der Universität, der wegen der einschneidenden Kürzungen des Landeszuschusses ab 1998 u.a. eine Verminderung der Zahl der Professorenstellen von damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah (s. zum damaligen Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - Sommersemester 1998 - und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a.). Der Haushaltsplan weist im Kapitel 01 die Stellen und Beschäftigungspositionen aus, die auf Grund der Strukturplanung erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die mittelfristig entfallen sollen, aber derzeit noch besetzt sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlHG i.d.F. des Art. IX Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 1997, GVBl. 69). Die Veränderungen im Stellenbestand gemessen am Sollstellenplan sind in der Anlage 2 a zum Haushaltsplanbeschluss - jeweils bezogen auf die Fachbereiche - zusammengefasst. Durch den Nachtragshaushaltsplan 1999 gestrichen wurden die in der Anlage 2 b zum Haushaltsplanbeschluss genannten unbesetzten Stellen des Kapitels 08. Ferner ist das frühere Kapitel 05 (sog. Fiebiger-Programm) entfallen. Seit dem Nachtragshaushaltsplan 1999 werden Stellenstreichungen nicht mehr unter Angabe der wegfallenden Stellen (bezeichnet nach Stellennummer), sondern nur noch ihrer Anzahl nach fachbereichsbezogen aufgelistet. Grundlage hierfür ist die Regelung in § 88 a BerlHG i.d.F. des Art. II § 3 Nr. 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 (GVBl. S. 125), mit der dem Kuratorium zur Erprobung einer flexibleren Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 88 a Abs. 1 Satz 1 BerlHG) die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. Die erforderlichen studiengangbezogenen Festlegungen für die Stellenausstattung und damit die Konkretisierung des im Haushaltsplan niedergelegten Stellenrahmen hat der dafür zuständige (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG) Akademische Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss C 3543/99 vom 21. Juli 1999 getroffen, der ebenfalls auf der im Wintersemester 1997/98 verabschiedeten Strukturplanung fußt und diese weiter konkretisiert. Danach soll das Fach Psychologie künftig mit 13 (in Anl. 3, S. 91 im einzelnen mit ihren Lehr- und Forschungsgebieten umschriebenen) Professorenstellen, zwei Stellen C 2 (Oberassistenten), 7 Stellen C 1 (wissenschaftliche Assistenten), 3 Dauerstellen des wissenschaftlichen Mittelbaus (A 13/A 14 bzw. BAT IIa/Ib) und 25 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a) ausgestattet sein. Die danach erhalten bleibenden und die wegfallenden Stellen der Lehreinheit Psychologie hat der Dekan in einer Aufstellung vom 19. November 1999 nach dem Stand vom 13. Juli 1999 unter Beachtung der Ausstattungsplanung nach Stellengruppen und -nummern bezeichnet und angegeben, welche Stellen nach dem Stand 13. Juli 1999 entfallen sind; dazu gehören auch die fünf im Kapazitätsbericht als gestrichen bezeichneten Stellen.

Durchgreifende kapazitätsrechtliche Bedenken gegen die genannten Stellenstreichungen bestehen nicht. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 26. Mai 1999 - VG 3 A 483.99 u.a. - zum Vergabezeitraum Sommersemester im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.) entschieden hat, trägt die Strukturplanung der Antragsgegnerin den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess Rechnung. Dies folgt aus den außergewöhnlichen Sparzwängen, die vom Land Berlin in einer - u.a. durch den Wegfall früherer Bundeshilfen bedingten - besonders schwierigen Haushaltslage zu verkraften sind. Hinzu kommt die Zuge der Wiedervereinigung gebotene Neugestaltung der Berliner Hochschulen und Studienangebote; diese hatten wegen der besonderen Funktion der beiden Berliner Stadthälften für die frühere DDR und die damalige Bundesrepublik im Vergleich zur Einwohnerzahl ein Ausmaß angenommen, der so im vereinten Berlin nicht erhalten bleiben konnte. Die Sparvorgaben haben im Lauf der Zeit einen Punkt erreicht, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlasste. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen neben dem Zugangsrecht der Bewerber für zulassungsbeschränkte Fächer auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung verfassungsrechtlich verbürgt sind. Bei diesem Planungsumfang können die notwendigen Abwägungsgesichtspunkte weniger punktuell dargestellt werden, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und zu fordern gewesen ist. Deshalb wird es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Sachaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge erfasst werden, wobei deutlich wird, dass die mit der Strukturplanung befassten Gremien der Antragsgegnerin während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber für insbesondere harte NC-Studiengänge mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten (OVG und VG Berlin, a.a.O.).

Diese Erwägungen gelten auch für die hier zu beurteilenden Stellenstreichungen durch den Nachtragshaushaltsplan 1999, die - wie dargelegt - die mit dem Strukturplans 1998 getroffenen Entscheidungen lediglich bekräftigen und hinsichtlich der Zahl der im laufenden Haushaltsjahr wegfallenden Stellen konkretisieren. Dass die erforderlichen lehreinheits- und stellenbezogenen Entscheidungen - wie von der Antragsgegnerin im Vermerk vom 19. November 1999 - VII - 4.0 - dargelegt - nicht von den zentralen Organen der Hochschule, sondern auf der Ebene der Fachbereiche getroffen wurden, ist im Hinblick auf die im Nachtragshaushaltsplan enthaltenen fachbereichsbezogenen Stellenpläne (Kapitel 01 und 08), die den Stellenrahmen der einzelnen Lehreinheiten (Fächer) festschreibende Ausstattungsplanung des Akademischen Senats (Beschluss C 3543/99) und die Zuständigkeit des Fachbereichs für die Verteilung der ihm zugewiesenen Stellen (§ 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG) nicht zu beanstanden.

2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 LVVO) sind im Umfang von 5 LVS nicht zu beanstanden. Die entsprechenden dienstrechtlichen Entscheidungen liegen vor (Herr Czienskowski, Bescheid vom 27. Februar 1996, eine LVS für Diplomstudiengang [im Bescheid missverständlich mit "Hauptfach" bezeichnet] des ehem. FB 11; Prof. Gusy, Bescheide vom 29. November 1995 und 25. September 1997, eine LVS für Ergänzungsstudiengang; Dr. Ruckhaberle-Ulmann, Dr. Renfordt, Dr. Brockmann und Dr. Matthes, Bescheide vom 15. April 1998 - je eine LVS ohne Angabe von Studiengängen, aber der Sache nach bezogen auf den Diplomstudiengang des ehem. FB 12, das Nebenfachstudium und das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium für Lehrer, s. Kapazitätsunterlagen Sommersemester 1999, Schriftsatz vom 22. März 1999, S. 2 zu c). Die in den zuletzt genannten Bescheiden enthaltene Verminderung für Studienfachberatung im "Magisterstudiengang Hauptfach" (s. vorgenannter Schriftsatz) kann allerdings nicht anerkannt werden, da ein solcher Studiengang an der Lehreinheit nicht besteht. Hinzu kommt die durch Bescheid vom 5. Januar 1996 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hildebrand-Nilshon als Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO) und die Herrn Prof. Lischke mit Rücksicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bewilligte Entlastung um eine LVS (§ 11 LVVO, Bescheid vom 13. November 1996). Insgesamt sind damit 8 LVS Lehrdeputatsverminderungen abzusetzen.

3. Da in früheren Semestern vorgenommene Stellenstreichungen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozess erfolgt waren und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnten, muss sich die Antragsgegnerin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, das für das Studienjahr 1999/2000 (Sommer- und Wintersemester) mit 20,24 LVS anzusetzen ist (OVG Berlin und VG Berlin, a.a.O).

4. Lehraufträge wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 1998 Lehraufträge im Umfang von 55 LVS und im Wintersemester 1998/99 von 47 LVS erteilt. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis nicht als Praktikum angekündigten Veranstaltungen, welche die Antragsgegnerin mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 versehen hatte, mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 gerechnet (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 1997 - VG 3 A 796.97 u.a. - Wintersemester 1997/98, dort zur Titellehre). Diese Lehrauftragsstunden sind vollständig mit Lehrangebot zu verrechnen, das in den genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Sommersemester 1998 und im Wintersemester 1998/99 Stellen mit einem Lehrangebot von rund 68 bzw. 70 LVS (jeweils ohne unterbesetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter) frei waren. Eine konkrete Zuordnung der Lehraufträgen zu den Stellenvakanzen war nicht erforderlich. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1997 (Vermerk VA vom 7. April 1997) und zum Wintersemester 1997/98 (Vermerk VA vom 10. Oktober 1997) ausgeführt, Vakanzen dürften nicht jeweils bezogen auf die einzelnen wissenschaftlichen Einrichtungen der Lehreinheit Psychologie ermittelt und mit Lehraufträgen verrechnet werden, da die Organisationsstruktur dieser Lehreinheit mit der in der Studienordnung vorgezeichneten Fachstruktur nicht übereinstimme; deshalb könnten Lehrveranstaltungen mit Lehrinhalten, die nicht aus konkreten Forschungsprojekten abgeleitet seien, von jedem Mitglied des Lehrkörpers - gleich welcher wissenschaftlichen Einrichtung er angehöre - erbracht werden (ähnlich schon Vermerk VA v. 4. April 1995 in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1995). Diese Erwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 10. März 1988 - 7 S.386.87 - KMK-HSchR 1988, 816) ist für die Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO ein sachlicher Zusammenhang zwischen stellenverknappender Maßnahme und Erteilung von Lehraufträgen erforderlich, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann ohne weiteres zu vermuten, wenn die Stellenvakanzen - wie hier - das Lehrauftragsvolumen deutlich übersteigen.

Die Lehraufträge aus den beiden Bezugssemestern werden mithin durch die Stellenvakanzen in vollem Umfang kompensiert.

In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 55 (Sommersemester 21, Wintersemester 34) LVS, was bezogen auf ein Semester 27,5 LVS ergibt. Eine Verrechnung der Titellehre mit dem noch vorhandenen fiktiven Lehrangebot findet nicht statt (Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994 - VG 3 A 935.94 u.a. - Entscheidungsabdruck S. 6/7 m.w.N. [Psychologie Wintersemester 1994/95]).

Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 499,1 LVS (459,36 LVS aus Stellen - 8 LVS Verminderungen + 20,24 LVS sogenanntes fiktives Lehrangebot + 27,5 LVS Titellehre).

5. Dieses Lehrangebot vermindert sich wegen anzusetzenden Dienstleistungsbedarfs (§ 11 KapVO) um 75,3457 LVS Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Soziologie, Erziehungswissenschaft und Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten. Die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs für diese Studiengänge ist im Ansatz frei von Rechtsfehlern (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994, a.a.O.). Hinsichtlich der für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs anzusetzenden Studienanfängerzahlen (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) sind die von der Antragsgegnerin eingesetzten Statistikdaten bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Zulassungszahlen der beiden Bezugssemester zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43), allerdings begrenzt auf die Zahl der tatsächlich Eingeschriebenen. Da die Lehramtsstudiengänge nur teilweise zulassungsbeschränkt sind, musste allerdings weiterhin auf die tatsächlichen Studentenzahlen zurückgegriffen werden. Die Multiplikation der Studienanfängerzahlen mit den Nachfragequoten sowie den Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung (in der Tabelle sind Zulassungshöchstzahlen kursiv, Statistikzahlen normal gesetzt):

Fach

SS 99

(maßgeblicher Ansatz = fett)

Ws 98/99 (maßgeblicher Ansatz = fett)

a/2

Nachfrage-Anteil

Caq

Dienstl.bed.

Soziologie (Dipl.)

121/71

114/114

92,5

0,33

0,13

3,9682

Erzieh.wiss. Mag HF/NF (1/2) Soz.päd. Erw.bildg. Kleinki.päd. Summe

21/29 30/29 20/20 20/26 90

25/33 30/26 20/25 20/24 91

90,5

1,0

0,13

11,765

EWS Lehramt

193

334

263,5

0,9

0,25

59,2875

Summe

 

 

 

 

 

 

Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs von 75,3457 LVS führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (499,1 - 75,0207 =) 424,0793 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 427,83 LVS).

6. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie/Diplom in Höhe von 3,8745 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 124.90 u.a.), des Curricularnormwerts für das Nebenfach Psychologie/Magister von 0,7 und Curricularanteils für den Ergänzungsstudiengang "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung" von 1,2 (s. dazu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) mit den für diese drei Studiengänge ermittelten Anteilquoten (0,66, 0,2925 und 0,00475, s, Beschlüsse vom 3. November 1995 - VG 3 A 712.95 u.a. - Wintersemester 1995/96) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,8189. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,66 errechnet sich für den Diplomstudiengang eine Basiszahl von 198,5827 Studienplätzen für Studienanfänger.

Diese Zahl hat die Antragsgegnerin um eine Schwundquote von 0,92 erhöht. Dass dieser Quotient zu niedrig festgesetzt ist, wodurch die Antragstellerin/der Antragsteller allein in ihren/seinen Rechten verletzt sein könnte, vermag die Kammer nicht festzustellen.

Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 - 13 KapVO) berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Erhöhung kommt dabei u.a. in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). § 16 KapVO schreibt eine Erhöhung der Studienanfängerzahl vor, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), wobei mit Zugängen die über anrechenbare Studienleistungen für höhere Fachsemester verfügenden Quereinsteiger aus anderen Studiengängen sowie Ortswechsler aus demselben Studiengang gemeint sind. Da hier eine Prognose zur künftigen Entwicklung der Studentenzahlen anzustellen ist, steht der Hochschule hinsichtlich des Ansatzes und der Höhe der Schwundquote ein Beurteilungsspielraum zu (Becker/Hauck, NVwZ 1983, 589, 594), der gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob die Hochschule von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und allgemein anerkannte Prognosemaßstäbe verletzt hat. Dies ist hier - jedenfalls zu Lasten der Studienbewerber - nicht feststellbar.

Ein grundsätzlich geeigneter Maßstab für die Überprüfung der Schwundprognose der Hochschule ist die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.), mit dem die zahlenmäßige Entwicklung einzelner Zulassungssemester-Jahrgänge (sog. Kohorten) in einer Verlaufsstatistik dargestellt und ausgehend hiervon in einem mathematischen Verfahren die Schwundquote berechnet wird. Bei der diesem Modell zugrundeliegenden kohortenbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich immer dann ein Schwund, wenn alle oder doch die überwiegende Zahl der betrachteten Kohorten im Lauf des Studiums kleiner werden. Diese rein quantitative Betrachtungsweise erweist sich dann als problematisch, wenn in erheblichem Umfang sog. schwundfremde Faktoren auftreten. Es handelt sich hierbei um Entwicklungen von Eingabegrößen, die zwar rechnerisch zu einem Rückgang einzelner Kohorten führen, aber nicht Folge eines Überwiegens der ausscheidenden gegenüber den hinzukommenden Studierenden sind (§ 16 KapVO) und nicht zu einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) führen. Derartige Faktoren sind im Studiengang Psychologie (1.) der Rückgang der festgesetzten Zulassungszahlen seit 1996 von 119 auf nunmehr 108, (2.) der Umstand, dass in den vergangenen Jahren durch die Verwaltungsgerichte wegen des (von der Antragsgegnerin nicht anerkannten) fiktiven Lehrangebots zahlreiche Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt wurden (SS 1997: 16 Plätze; WS 1997/98: 10 Plätze; SS 1998: 21 Plätze, vom OVG korrigiert auf 16 Plätze; WS 1998/99: 15 Plätze, vom OVG korrigiert auf 9 Plätze; SS 1999: 7 Plätze), wobei (3.) die Antragsgegnerin in der Vergangenheit - bis zum Wintersemester 1996/97 und im Wintersemester 1997/98 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - die Zulassungszahlen ohne Schwundausgleichsfaktor berechnete. Dies hatte folgende Konsequenzen: Die (um die aufgedeckten Studienplätze aufgestockten) Semesterkohorten gingen in nachfolgenden Semestern deutlich zurück, weil Abgänge von der Antragsgegnerin nur insoweit aufgefüllt wurden (und werden mussten), als dies nach den von ihr für das aktuelle Bezugssemester (und nicht für das erste Fachsemester der jeweiligen Kohorte) festgesetzten Studienanfängerzahlen ohne Schwundausgleich geboten war. Eine solche unbestreitbare zahlenmäßige Verminderung der Kohorten entlastet das (im Rahmen der Stellenstreichungen kontinuierlich verminderte) Personals nicht und ist - gemessen an den jeweils aktuellen Zulassungszahlen - auch nicht Ausdruck des Überhangs der ausscheidenden Studierenden gegenüber den hinzukommenden, sondern eines Schrumpfungsprozesses der Hochschule (Lehrende und Lernende) insgesamt. Ob ein solcher Sachverhalt - Rückgang der Zulassungszahlen bei gemessen daran überproportional hohen Studentenzahlen in höheren Semestern - Anlass zu einer Verminderung der Zulassungszahl nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO geben könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierzu einer (von der Antragsgegnerin gerade nicht getroffenen) Entscheidung der Hochschule bedürfte.

Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass die genannten Faktoren im Rahmen der Schwundprognose zu berücksichtigen sind, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Schwundquote in der sich aus den vorliegenden Zahlen ergebenden Höhe. Denn eine - Entwicklungen in der Vergangenheit widerspiegelnde - Schwundquotenberechnung nach dem Hamburger Modell ist dann nicht geeignet, die Schwundprognose der Hochschule zu widerlegen, wenn sich die die Eingabegrößen bestimmenden Umstände wesentlich verändern. Dies ist hier der Fall. Aufgrund der mit Wirkung vom Sommersemester 1998 erfolgten Wende in der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte wird das in der Vergangenheit entstandene fiktive Lehrangebot mit dem Studienjahr 2000/2001 entfallen. Korrekturen der Zulassungszahlen durch die Verwaltungsgerichte sind dann gar nicht mehr (s. den vorliegenden Beschluss) bzw. nur noch in marginalem Umfang zu erwarten. Dementsprechend wird der rechnerische Schwund - trotz weiterhin sinkender Zulassungszahlen - deutlich zurückgehen. Entscheidend ist aber, dass im Studiengang Psychologie (Diplom) nach wie vor die Zahl der Bewerber für höhere Semester weitaus höher ist als die Zahl der ausgesprochenen Zulassungen:

 

Bewerbungen 2.-4- Fs.

Zulassungen 2.-4. Fs.

Bewerbungen Hauptstudium

Zulassungen Hauptstudium

WS 1997/98

120

52

85

85

SS 1998

104

1

43

33

Ws 1998/99

129

12

88

1

SS 1999

118

23

80

81

WS 1999/2000

113

12

96

0

Aus alledem ergibt sich, dass bei der gebotenen Ausscheidung schwundfremder Faktoren und ausgehend von der jetzigen Sachlage im Studiengang Psychologie nicht mit einem Schwund gerechnet werden kann. Der dennoch erfolgte Ansatz einer Schwundquote von 0,92 durch die Antragsgegnerin kann deshalb nicht als zu gering beanstandet werden.

Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 215,8507, so dass jährlich aufgerundet 216 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 108 Plätzen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 109 waren somit im Fach Psychologie/Diplom keine zusätzlichen Plätze für Studienanfänger vorhanden.

Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides über die Anerkennung von Studiensemestern ihre/seine Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Grundstudiums beantragt haben sollte, gilt folgendes: Der Antrag konnte auch insoweit keinen Erfolg haben. Ausgehend von der obigen Kapazitätsberechnung sind im 2. bis 4. Fachsemester unter Berücksichtigung der Schwundquote (104,5 + 101 + 97,5 =) 303 Studienplätze vorhanden. Dem stehen nach der Studentenstatistik der Antragsgegnerin in diesem Studienabschnitt 341 eingeschriebene Studierende gegenüber, so dass die Aufnahmekapazität in diesem Studienabschnitt erschöpft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.