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ZM (Uni Gießen) * Datum: 13.12.1999 - Spruchkörper: VG Gießen
Geschäftszeichen:
3 Gb 2807/99.w.99
Schlagwörter: ZM Universität Gießen*WS 1999/2000*Krankenversorgungsabzug Zahnmedizin
Volltext:

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter denjenigen antragstellenden Parteien, die bis Mittwoch, den 22.12.1999, 24.00 Uhr gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich erklären, daß sie an keiner anderen Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine vorläufige oder endgültige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin besitzen und daß sie weiterhin an einem Studienplatz interessiert sind und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen unverzüglich durch Verlosung eine Rangliste zu erstellen, in welcher die gerichtlichen Aktenzeichen der in das Losverfahren Einbezogenen aufgeführt sind.
  2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die antragstellende Partei zum 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 1999/2000 vorläufig zuzulassen, wenn sie zu den ersten 5 Bewerbern der Rangliste gehört, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen.
  3. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, falls im Verfahren nach Nr. 2 nicht alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt wurden, die noch nicht berücksichtigten weiteren antragstellenden Parteien, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, in der Reihenfolge der Rangliste zum 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 1999/2000 vorläufig zuzulassen und dieses Nachrückverfahren bis zum Ende des Wintersemesters 1999/2000 zu wiederholen, bis alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder die Rangliste erschöpft ist. Studienplätze, die im Verfahren einmal durch Immatrikulation besetzt wurden, gelten als endgültig vergeben, auch wenn sie später nachträglich wieder frei werden.
  4. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, falls auch im Verfahren nach Nr. 3 noch nicht alle Studienplätze vergeben wurden, die antragstellenden Parteien, aus deren in Nr. 1 abgegebenen Erklärung sich nicht ergibt, daß sie über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, in der Reihenfolge der Rangliste zum 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 1999/2000 vorläufig zuzulassen und dieses Nachrückverfahren bis zum Ende des Wintersemesters 1999/2000 zu wiederholen, bis alle zu vergebenden Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder die Rangliste erschöpft ist.
  5. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den antragstellenden Parteien, die nach Nr. 2 bis Nr. 4 vorläufig zugelassen sind, hiervon unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zur Immatrikulation zu gewähren, im Fall der Zulassung nach Nr. 2 und 3 jedoch nur, wenn die Staatsangehörigkeit bei der Immatrikulation durch Paß- oder Ausweisvorlage nachgewiesen wird.
  6. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
  7. Die Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Partei zu tragen.

Gründe:

I.

Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 1999/2000. Eine an die Antragsgegnerin bis zum 15.10.1999 gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin sei nicht ausgeschöpft.
Im vorliegenden und parallel anhängigen Verfahren beantragen die antragstellenden Parteien,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 1999/2000 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester der zahnmedizinischen Lehreinheit zuzulassen,

hilfsweise,

sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechend der zur Verfügung stehender Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei erschöpft.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Akten des Verfahrens
3 Gb 2807/99.w.99, das für den Studiengang Zahnmedizin des Wintersemesters 1999/2000 als Leitverfahren geführt wird.

II.

Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet. Es ist glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus noch über weitere Studienplätze verfügt. Die antragstellende Partei ist nach Maßgabe der gerichtlich festgelegten Bedingungen an der Verlosung dieser Studienplätze zu beteiligen.
A. Die festgesetzten Aufnahmequoten für das Wintersemester 1999/2000:
Durch § 1 A Nr.6 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1999/2000 " - Zulassungszahlenverordnung 1999/2000 - vom 30.6.1999 (GVBl.I S.332) sind für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen des Wintersemesters 1999/2000 für das 1. Fachsemester auf 27 und für die folgenden Semester auf je 26 Studienplätze festgesetzt worden.
B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 1999/2000:
1. Die Stellenausstattung und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung (Stichtag: 1.2.1999):
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (
Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S.1) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3.7.1996 (GVBl. I S 305), wobei das WS 1998/99 und das SS 1999 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden.
Gemäß
§ 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden - SWS - , für Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten (wissenschaftliche Assistenten) 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS. Allerdings ist das Lehrverpflichtungsdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit und der wissenschaftlichen Assistenten unter Beachtung der folgenden Hinweise unter B.2.2 (ambulanter Krankenversorgungsabzug) von 4 SWS auf 5 SWS zu erhöhen. In den folgenden beiden tabellarischen Übersichten ist dies im Gegensatz zu den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen berücksichtigt.
Bezogen auf die 9 zahnmedizinischen Betriebseinheiten zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltungskunde, Kinderzahnheilkunde, Oralchirurgie, Gesichtschirurgie, Kieferorthopädie, Propädeutische Prothetik, Parodontologie und Oralbiologie sowie Experimentelle Zahnheilkunde verfügt die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnungen bei 48 Stellen über eine Gesamtlehrleistung von 293,5 SWS:

Stellengruppe

Plan
stellen

gesperrte Stellen

verfüg
bare Stellen
(lj)

Deputat je Stelle (hj)
in SWS

lj*hj

Vermin
derung Deputat (rj) in SWS

lj*hj-rj

C 4 Stellen Professoren

5,0

0,0

5,0

8

40,0

0,0

40,0

C 3 Stellen Professoren

4,0

0,0

4,0

8

32,0

0,0

32,0

C 2 Stellen Professoren

0,0

0,0

0,0

8

0,0

0,0

0,0

C 2 Stellen
Dozenten

1,0

0,0

1,0

8

8,0

0,0

8,0

C2 Oberassisten
ten

1,0

0,0

1,0

6

6,0

0,0

6,0

Stellen wissensch
Assistenten

2,0

0,0

2,0

5

10,0

0,0

10,0

Stellen wiss.MA auf Dauer

7,5

0,0

7,5

8

60,0

0,0

60,0

Stellen wiss.MA
auf Zeit

27,5

0,0

27,5

5

137,5

0,0

137,5

Summe:

48,0

0,0

48,0

 

293,5

0,0

293,5

Diese Stellen verteilen sich nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt auf die einzelnen Betriebseinheiten:

Stellengruppe

Planstellen Lehrpersonal

gesperrte Stellen

verfügbare Stellen (ij)

lj*hj SWS)

Verminderung Deputat (rj) in SWS

lj*hj-rj

Zahnärztliche Prothetik

7,0

0,0

7,0

44,0

0,0

44,0

Zahnerhaltung

9,0

0,0

9,0

54,0

0,0

54,0

Kinderzahnheilkunde

4,0

0,0

4,0

23,0

0,0

23,0

Oralchirurgie

6,0

0,0

6,0

39,0

0,0

39,0

Gesichtschirurgie

7,0

0,0

7,0

38,0

0,0

38,0

Kieferorthopädie

6,0

0,0

6,0

35,5

0,0

35,5

Propäd.Prothetik

6,0

0,0

6,0

39,0

0,0

39,0

Paradontologie

3,0

0,0

3,0

21,0

0,0

21,0

Experim.Zahnheilkunde

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

Summe:

48,0

0,0

48,0

293,5

0,0

293,5

 2. Der Krankenversorgungsabzug:
Von den 48 Stellen sind gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 KapVO diejenigen Stellen pauschalierend abzuziehen, die der Krankenversorgung dienen.
2.1 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung:
Zunächst ist nach
§ 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 b KapVO von der Summe der tagesbelegten Betten auszugehen, die in den drei Jahren belegt worden sind, die dem Berechnungsstichtag 1.2.1999 vorangegangen sind:

Tagesbelegte Betten

1996

11,00

Tagesbelegte Betten

1997

12,00

Tagesbelegte Betten

1998

12,00

Summe tagesbelegte Betten:

 

35,00

Diese Dreijahressumme von 35 tagesbelegten Betten ist zur Ermittlung des Einjahresdurchschnitts durch 3 zu dividieren, so daß insoweit mit einem Wert von 11,67 Betten zu rechnen ist, der nach den gesetzlichen Vorgaben durch 7,20 tagesbelegte Betten zu dividieren ist. Um das Divisionsergebnis von 1,62 (11,67 / 7,20) Stellen ist der Gesamtbestand von 48 Stellen auf 46,38 abzusenken.
2.2 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:
Gemäß
§ 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 c KapVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der KapVO vom 3.7.1996 (GVBl. I, S.305) - anwendbar für die Festsetzung der Zulassungszahlen ab Wintersemester 1997/98 – ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Unter Übernahme der jüngsten Rechtsprechung des HessVGH wird dieser pauschale Abzug akzeptiert, jedoch die Lehrdeputate für Stellen wissenschaftlicher Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit um je 1 SWS erhöht. Insoweit wird auf die Feststellungen des HessVGH in seinem Beschluß vom 26.11.1999 - Gz. 8 NC 2746/98 - (veröffentlicht unter http://www.studienplatz-recht.de) verwiesen: (Hier zurück zum Dokumentenanfang!)
"Bei der Berechnung des Lehrangebots aus den besetzbaren Stellen für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geht der Senat auf Grund der Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. Juli 1996 (GVBl. I S. 305) von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat von 5 SWS je Stelle aus (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 110/98 -). Verbliebe es bei den beiden genannten Stellengruppen bei einem Lehrdeputat von 4 SWS, dann würde die Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges zu einer Verringerung der Lehrkapazität führen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht mehr gerecht würde. Krankenversorgungstätigkeiten und damit verbundene Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit würden teilweise doppelt berücksichtigt. Der Senat sieht beide Stellengruppen im Bereich der Medizin von ihrem Aufgabenbereich her im Wesentlichen als vergleichbar an (vgl. §§ 78, 82 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -).
Nach dem neu gefassten
§ 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 c KapVO wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Diese Neuregelung basiert auf den Ergebnissen des Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21. November 1995 vorgelegt hat.
Die Projektgruppe hat zunächst den für die ambulante Krankenversorgung notwendigen Zeitaufwand in der Weise ermittelt, dass sie bei elf Hochschulen aus neun Bundesländern Erhebungen zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der außerhalb von Lehre und Forschung erbrachten Krankenversorgungsleistungen durchgeführt hat. Die Erhebungen erfolgten im Wege der Selbstaufzeichnung durch die einzelnen Stelleninhaber. Diese sollten in entsprechenden Erhebungsbögen die tatsächlich für Krankenversorgungsaufgaben aufgewendete Arbeitszeit (in Minuten) aufzeichnen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Wochen innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit. An diesen Erhebungen haben sich mehr als 96 vom Hundert der Stelleninhaber beteiligt. Bei der Auswertung der Erhebungsergebnisse hat die Projektgruppe zunächst die für sechs Wochen ermittelten Teilergebnisse auf den Zeitraum eines Jahres hoch gerechnet und sodann der aus allen Stellen nach Dienst- und Tarifrecht sich ergebenden Nettoarbeitszeit (ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten) gegenüber gestellt. Daraus ergibt sich - wie in Anlage 21 des Untersuchungsberichts vom 21. November 1995 dargestellt - als Durchschnittswert für die elf untersuchten Hochschulen ein Zeitanteil von 37,42 von Hundert, den die Stelleninhaber für ambulante Krankenversorgung zu erbringen haben. Die entsprechenden Einzelwerte der Hochschulen schwanken zwischen 45,68 % und 28,88 %. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zeitanteile wurde gemäß Anlage 28, Blatt 1 und 2 des Untersuchungsberichts im Wege standortspezifischer Hochrechnungen der absolute Stellenbedarf für ambulante Krankenversorgung ermittelt. Wenn dieser Personalbedarf der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl gegenüber gestellt wird, ergibt sich insoweit - wie in Anlage 29 des Untersuchungsberichts dargelegt - für alle elf untersuchten Hochschulen ein gewichteter Prozentsatz von 37,83 vom Hundert. Nach Abzug des "mittleren Fehlers des Mittelwertes (Unsicherheit des Mittelwertes)" in Höhe von 1,77 vom Hundert ergibt sich ein Wert von rund 36 vom Hundert, der von der Projektgruppe als einheitlicher Pauschalabzugswert vorgeschlagen und vom Verordnungsgeber übernommen wurde.
Allerdings ist auch der Untersuchungsbericht auf Seite 15 davon ausgegangen, dass zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Dennoch hat die Projektgruppe den Umfang dieser Überschneidungen nicht ermittelt. Vielmehr sind bei der Festsetzung dieses Pauschalwertes die von den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und den ihnen vergleichbaren C 1-Assistenten erbrachten Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang kapazitätsmindernd berücksichtigt worden, obwohl die dafür erbrachten Zeiten teilweise auch der Fort- und Weiterbildung dienen und diese Tatsache bereits durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von acht Semesterwochenstunden auf vier Semesterwochenstunden berücksichtigt wird (siehe Anlage 4 Nr. 2 betreffend die Hochschulassistenten und Nr. 6 betreffend die wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis zu
§ 9 Abs. 1 KapVO).
Der Hinweis in dem Bericht, die Überschneidungen könnten nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung führen, weil der Krankenversorgungsabzug ein Pauschalwert sei, der einheitlich für alle Stellen gelte, so dass allenfalls die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein könne, rechtfertigt es nicht, Besonderheiten einzelner Stellengruppen bei der Ermittlung des Pauschalwertes unberücksichtigt zu lassen. Soweit ein Teil der Krankenversorgung zugleich Teil eigener wissenschaftlicher Arbeit ist bzw. der selbstbestimmten Forschung oder wissenschaftlichen Qualifizierung dient, wird er im Rahmen der Kapazitätsberechnung nicht nur durch die Halbierung des Lehrdeputats von 8 SWS berücksichtigt, sondern zusätzlich durch den pauschalen Krankenversorgungsabzug.
Diese unzulässige Doppelberücksichtigung ist durch eine Erhöhung des Lehrdeputats für die C 1-Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit um jeweils eine Semesterwochenstunde auszugleichen. Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20 % der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C 1-Assistenten 31,91 von Hundert (jeweils standortübergreifend).
Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15 % der auf die ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20 % für Zeiten, die sowohl der ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen, erscheint dieser Ansatz von 15 % gerechtfertigt.
Bei den C 1-Assistenten liegt der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91 % von 38,5). 10 % bis 20 % der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen."
Der Bestand der Lehreinheit Zahnmedizin von 46,38 Stellen verringert sich hiernach um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in der Höhe von 16,70 auf insgesamt 29,68 lehrrelevante Stellen.
3. Die Gesamtlehrleistung, die sich aus dem korrigierten Stellenbestand ergibt:
Der korrigierte Bestand von Stellen ist mit dem errechneten Durchschnittslehrangebot aus
48,0 Stellen bei insgesamt 293,5 SWS zu multiplizieren, so daß eine Gesamtlehrleistung von 181,4990 (29,68* 6,1146) SWS aus lehrrelevanten Stellen zugrundezulegen ist.
4. Lehrauftragsstunden, die Lehrleistung aus Stellen erhöhen:
Das Lehrangebot aus dem korrigierten Stellenbestand von 181,4990 SWS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin berichtet, keine Lehraufträge vergeben zu haben.
5. Lehrleistungsverminderungen
Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, daß für irgendeinen Stelleninhaber gemäß § 9 Abs. 2 KapVO die Lehrverpflichtung zu ermäßigen ist. Insoweit entfallen also Ermäßigungen der Gesamtlehrleistung.
6. Der Dienstleistungsabzug:
Das errechnete Restgesamtlehrangebot von 181,4990 SWS ist zudem um die Dienstleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu reduzieren (
§ 11 Abs.1 KapVO).
Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach
§ 11 Abs.2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.
Die Antragsgegnerin hat hierzu folgende Berechnung vorgelegt:

Nicht zugeordneter Studiengang

Studenten:

%-Anteil Studenten:

Curricularanteil

Schwund

Multiplikation vorangehender 4 Positionen:

Kl.prakt.Medizin

145,0

100,0%

0,0066

0,9197

0,8802

Dieser geringe Dienstleistungsanteil ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluß vom 6.11.1995 – Az. 3 Gb 25058/95-) und des HessVGH (Beschluß vom 17.9.1993 – Az. Gb 22 G 6271/92T) nicht zu beanstanden. Das Gesamtlehrangebot von 181,4990 SWS ist um diese 0,8802 SWS zu mindern, so daß ein bereinigtes Angebot von 180,6188 SWS verbleibt.
7. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze:
Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Zahnmedizin ist das semesterbezogene Lehrangebot von 180,6188 SWS zu verdoppeln und nach
§ 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO durch den Curriculareigenanteil der Zahnmedizin zu dividieren. Dieser Eigenanteil beträgt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluß vom 6.11.1995 – Az. 3 Gb 25058/95-) und des HessVGH (Beschluß vom 17.9.1993 – Az. Gb 22 G 6271/2T) 6,1074 SWS.
Hiernach ist folgende Berechnung anzustellen:

361,2376

:

6,1074

=

59,1475

Studienplätze

Gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist allerdings die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Unter Beachtung des von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Materials gilt folgendes:

FS

1.

2.

3.

4.

5.

6

7

8

9

10

SS 94

32

29

28

29

29

26

28

29

27

25

WS 94/95

30

30

31

32

27

30

26

29

27

25

SS 95

33

29

31

31

32

26

30

26

27

27

WS 95/96

32

28

29

32

31

33

29

30

26

24

SS 96

30

30

30

27

31

30

33

29

30

26

WS 96/97

30

31

28

29

27

30

31

32

27

30

SS 97

28

29

28

28

29

27

30

31

29

27

WS 97/98

35

23

29

28

29

28

26

30

28

27

SS 98

25

31

22

29

27

28

27

25

28

28

WS 98/99

30

24

29

20

28

28

30

27

24

27

P1: SS 94 - SS 98

275

260

256

265

262

258

260

261

249

239

P2: WS 94/95- WS 98/99

273

255

257

256

261

260

262

259

246

241

Anhand dieser Bestandszahlen können die durchschnittlichen Übergangsquoten(q) bestimmt werden:

 

q1:

q2:

q3:

q4:

q5:

q6:

q7:

q8:

q9:

1

0,9273

0,9885

1,0000

0,9849

0,9924

1,0155

0,9962

0,9425

0,9679

Hiernach ergibt sich für die 10 Semester der Lehreinheit eine mittlere Studiendauer von 9,0558, die nach der Formel tM=1+q1+q1*q2+q1*q2*q3+.....qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die erfaßten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,9056. Die jährliche Aufnahmequote beträgt also 65,3142 Studienplätze (59,1475 dividiert durch 0,9056), so daß gerundet im Wintersemester 33 und im Sommersemester 32 Studienanfänger aufzunehmen sind.
Damit überschreitet die gerichtlich berechnete Zahl von
33 Studienplätzen des 1. Fachsemesters für das Wintersemester 1999/2000 die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Quote von 27 Studienplätzen um 6 Studienplätze.
Allerdings hat die Antragsgegnerin über die festgesetzte Aufnahmequote hinaus im Rahmen des durch die ZVS gesteuerten Nachrückverfahrens noch
1 einen weiteren Studienplatz besetzt. Deswegen können im durchzuführenden Losverfahren lediglich 5 Studienplätze vergeben werden.
C. Losverfahren, Nachrückverfahren, Antragsablehnung im übrigen
Da die Anzahl der antragstellenden Parteien die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze bei weitem übersteigt, kommt nur die im Tenor ausgesprochene Verlosung der vorhandenen Studienplätze durch die Antragsgegnerin in Betracht. Für die im ersten Verfahrensdurchgang noch nicht vergebenen Studienplätze ist zur Wahrung des Kapazitätserschöpfungsgebots ein Nachrückverfahren durchzuführen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 23.4.1998 – 8 Ma 27110/97). Zudem ist im Tenor zu berücksichtigen, daß der Zulassungsanspruch antragstellender Parteien, die sich nicht auf Art. 12 GG oder Art. 7 des EWG-Vertrages berufen können, die also nicht über die deutsche oder eine EG-Staatsangehörigkeit verfügen, gegenüber dem Anspruch der genannten Gruppen nachrangig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.8.1987 – 6 TG 1188/87).
Im übrigen zurückgewiesen wird der Antrag, soweit in der Hauptsache oder hilfsweise unmittelbar die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester erstrebt wird.
D. Begründung der Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.3 VwGO. Der antragstellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag - wie unter C. ausgeführt - überwiegend erfolglos bleibt.

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