Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (HU Berlin) * Datum: 14.12.1999 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 456.99
Schlagwörter: *Humanmedizin HU Berlin SS 1999*Grundlage für Schwundberechnung 6 vorangehende Semester ausreichend*Streitwert 4.000 DM)
Verfahrensgang: VG Berlin 3.6.1999 - Gz-30 A 320.99
Volltext:

Auf die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 1999 geändert:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet:
1. innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellern der Beschwerdeverfahren [...] ein Losverfahren durchzuführen und hierbei eine Rangfolge zu ermitteln,
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin vom Ergebnis der Auslosung unverzüglich zu unterrichten,
3. den Antragsteller/die Antragstellerin vom Sommersemester 1999 an zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf ihn/sie einer der Rangplätze 1 bis 13 entfällt; anderenfalls ihn/sie entsprechend seinem/ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern zuzulassende Bewerber nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass sie an keiner anderen wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen sind, die Immatrikulation beantragt haben.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem in I.3 genannten Inhalt beantragt.
III. Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller/die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
V. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten (vorklinischen) Fachsemester an der Humboldt - Universität zu Berlin ab Sommersemester 1999. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die Beschwerde hat nach Maßgabe der Durchführung eines Losverfahrens Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin 93 Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal zur Verfügung stehen und diesem wie im Vorsemester ein Lehrdeputat von 508,5 LVS zugerechnet. Dieser Ansatz ist um 8 LVS zu reduzieren. Wie der Senat in seinen das Wintersemester 1998/99 betreffenden Beschwerdeentscheidungen ausgeführt hat, schließen die von der Antragsgegnerin für die zum Institut für Biochemie gehörenden Funktionsstellen Nr. 55 und 57 (Stelleninhaber Wiesner und Henklein) vorgelegten Stellenbeschreibungen die Wahrnehmung von Lehraufgaben entgegen ihrer Ansicht zwar nicht gänzlich aus; sie lassen jedoch - zumal vor dem Hintergrund des notwendigen Umbaus der überkommenen Personalstruktur der Antragsgegnerin, die von den ansonsten im Bereich des Hochschulrahmengesetzes gegebenen Verhältnissen abweicht - eine Reduzierung der Regellehrverpflichtung um die Hälfte ebenfalls noch als gerechtfertigt erscheinen (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 319.99 u.a. -). Das Lehrangebot aus Stellen beläuft sich damit auch im Sommersemester 1999 auf (nur) 500,5 LVS. Ein fiktives Lehrangebot ist nicht anzusetzen (so schon Beschluss vom 20. Juli 1999 - OVG 5 NC 92.99 u.a. - [Sommersemester 1998]).
Das Lehrangebot aus Deputatstunden erhöht sich um die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit Vorklinik in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben (5,7143 LVS), und vermindert sich um den Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Medizin - und Pflegepädagogik, Ur - und Frühgeschichte, Pharmazie und Zahnmedizin (= 81,92 LVS). Das bereinigte Lehrangebot beläuft sich demnach auf (500,5 + 5,7143 - 81,92 424,2943 LVS.
Den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (2,1151) hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen zum Vorsemester korrigiert (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1999 a.a.O.), weil die Antragsgegnerin nicht nur die Lehrveranstaltungen im - Fach Chemie (0, 1333) von einer anderen Lehreinheit erbringen lässt, sondern - abweichend vom ZVS-Beispielstudienplan -auch die Fächer Medizinische Soziologie (0,0777), Medizinische Terminologie (0,0166) und Berufsfelderkundung (0,0444). Dem sich daraus ergebenden Wert von 1,8997 sind jeweils 0,0166 für die bei der Antragsgegnerin von der vorklinischen Lehreinheit selbst erbrachten Vorlesungen in Biologie und Physik hinzuzurechnen. Das führt zu einem Curriculareigenanteil von 1,9329.
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots (848,5886 LVS) durch den Curriculareigenanteil von 1,9329 ergibt sich eine Basiszahl von 439,0235, die durch die Schwundquote von 0,9912 zu teilen ist. Die von Antragstellerseite gegen die Schwundquotenberechnung vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. In die Schwundquotenberechnung sind die dem Berechnungsstichtag für das Akademische Jahr 1998/99 (31. März 1998) vorangegangenen sechs Semester einbezogen worden. Das erscheint ausreichend, um das Schwundverhalten hinreichend verlässlich zu prognostizieren. (Hier zurück zum Dokumentenanfang!) Dafür, dass - wie behauptet wird - die beurlaubten Studenten nicht schwundbereinigt worden seien, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Im Ergebnis führt die Berechnung zu einer Jahresaufnahmekapazität von 443 (442,9212) Plätzen für Studienanfänger, für das Sommersemester 1999 mithin 221 Studienplätzen. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 208 hinaus sind demnach 13 weitere Studienplätze zu vergeben. Da die Zahl der Studienbewerber, die ihr Begehren im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen, diese Zahl übersteigt, sind die 13 Plätze nach Maßgabe der Beschlussformel zu verlosen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwG0).