Verordnung

zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin

(Hochschulzulassungsverordnung – HochschulzulassungsVO)

vom 19. Februar 2001 (GVBl. S.54)

 

Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis:

Erster Teil

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Frist und Form der Anträge

§ 4 Besondere Erklärungspflichten

§ 5 Zulassungsbescheid der Hochschule

II. Auswahlverfahren für das 1. Fachsemester

§ 6 Zulassungsantrag

§ 7 Ablauf des Verfahrens

§ 8 Quoten

§ 9 Vergabeverfahren

§ 10 Veröffentlichung von Rechtsvorschriften durch die Hochschule

§ 11 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

§ 12 Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium

§ 13 Auswahl im Rahmen der Besonderen Hochschulquote

§ 14 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

§ 15 Auswahl nach Wartezeit

§ 16 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 17 Ranggleichheit

Zweiter Teil

Vergabeverfahren für höhere Fachsemester

§ 18 Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

Dritter Teil

Sonstige Bestimmungen

§ 19 Zulassung von Ausländern und Staatenlosen

§ 20 Abschluß des Verfahrens

§ 21 Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Erster Teil

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist Studienanfänger ein Bewerber, der in dem Studiengang, für den er die Zulassung beantragt, oder in einem gleichnamigen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben ist oder eingeschrieben war; Bewerber, die in dem gewählten oder in einem gleichnamigen Studiengang bereits an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren, können ihre Zulassung für diesen Studiengang zu höheren Fachsemestern beantragen, Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen, Hauptantrag der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang, Hilfsantrag der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang, Durchschnittsnote die Gesamtnote oder Durchschnittsnote, deutsche Hochschulzugangsberechtigung eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung.

§ 3

Frist und Form der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) . Für Studiengänge, die gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule organisiert und durchgeführt werden, muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. November, für das Wintersemester bis zum 15. Mai bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) . Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) .

(2) Anträge, die der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge können durch elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (5) Bewerber, die die Bewerbungsfristen versäumen oder den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

(6) Hat ein Bewerber in seinem Zulassungsantrag gegenüber der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu einer Studiengangkombination Studiengänge angegeben, die nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst sind, gilt sein Zulassungsantrag an die Zentralstelle im Fall der Zulassung zugleich als form und fristgerechter Zulassungsantrag für diese Studiengänge bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule; diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Ausschlussfrist verlangen.

(7) Bei Studiengangkombinationen wird die Zulassung für jeden Teilstudiengang gesondert erteilt.

§ 4

Besondere Erklärungspflichten

Der Bewerber hat gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob er bereits an einer deutschen Hochschule

1. als Student eingeschrieben ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit er eingeschrieben war sowie ob und wann er das Studium gewechselt hat,

2. ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat; im Fall des Studiums an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991 und auf Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991.

§ 5

Zulassungsbescheid der Hochschule

Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem der Bewerber die Einschreibung vorzunehmen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu diesem Termin, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule eine Einschreibung des Bewerbers ab, weil die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

II. Auswahlverfahren für das 1. Fachsemester

§ 6

Zulassungsantrag

(1) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang besitzen. Legt der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, soll er für jeden gewählten Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die er den Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber, die in der Quote nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes berücksichtigt werden.

(3) Der Bewerber darf in seinem Zulassungsantrag bis zu zwei Studiengänge in einer Reihenfolge nennen. Bewerber für ein Zweitstudium dürfen nur einen Studiengang nennen.

§ 7

Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren) . Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über den Hilfsantrag entschieden. An Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen sind. (2) Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach §§ 8 und 9 zu bildenden Ranglisten, werden sie auf allen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs,

2. Zweitstudium,

3. Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Besondere Hochschulquote) ,

4. Grad der Qualifikation,

5. Wartezeit,

6. außergewöhnliche Härte.

Im Falle einer Auswahl im Rahmen der Besonderen Hochschulquote nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 kann eine von den Nummern 3 bis 5 abweichende Reihenfolge der Ranglisten bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch Rechtsvorschrift der Hochschule festgelegt werden.

(3) Die nach Absatz 2 ausgewählten Bewerber lässt die Hochschule nach den Vorschriften des § 5 zu.

(4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(5) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Erklärt sich ein Bewerber innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt er, dass er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt er insoweit an weiteren erfahren nicht teil.

(6) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Bei Hilfsanträgen entfällt die Quote nach Absatz 2 Nr. 3.

§ 8

Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg mindestens 5 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern und staatenlosen Bewerbern abzuziehen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind. Die Vorabquote wird nur im Hauptverfahren gebildet.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

1. mindestens 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. mindestens 3 vom Hundert für die Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium.

(3) Neben den in Absatz 2 genannten Quoten kann für einzelne Studiengänge eine weitere Quote für Bewerber mit einer Studienberechtigung nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630) , geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) , vorgesehen werden. Die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb dieser Quote regelt der Akademische Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift, die der Bestätigung durch die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Rechtsvorschrift kann aus Rechts - oder Sachgründen versagt werden.

(4) Die Quoten nach Absatz 1 bis 3 zusammen dürfen drei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht überschreiten. Die Regelung trifft der Akademische Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift, die der Bestätigung durch die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Rechtsvorschrift kann aus Rechts - oder Sachgründen versagt werden.

(5) Für jede Quote nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist.

§ 9

Vergabeverfahren

(1) Die nach Abzug der Studienplätze nach § 8 verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden in von der Hochschule festgelegten Studiengängen bis zu 20 vom Hundert im Rahmen der Besonderen Hochschulquote vergeben.

(2) Die jeweils verbleibenden Studienplätze werden im Verhältnis von 60 :40 nach dem Grad der Qualifikation und der Dauer der Wartezeit vergeben. Sofern die Auswahl durch die Hochschule nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt, kann die Quote für die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entsprechend erhöht werden.

(3) Verfügbar gebliebene Studienplätze nach § 8 und Absatz 1 werden den Quoten nach Absatz 2 hinzugerechnet.

§ 10

Veröffentlichung von Rechtsvorschriften durch die Hochschule

Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 14 Satz 5 sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes sind vor Ablauf der Bewerbungsfrist hochschulüblich bekannt zu machen.

§ 11

Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,

2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,

4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 12

Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium

(1) Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium) , können nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 ausgewählt werden. Dies gilt nicht für Bewerber, die vor dem 1. Oktober 1991 ein Studium an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen haben.

(2) Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 2.

§ 13

Auswahl im Rahmen der Besonderen Hochschulquote

(1) Die Auswahl erfolgt durch die jeweilige Hochschule

1. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,

2. nach dem Grad der Qualifikation,

3. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang oder

4. auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.

(2) Die Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 angewendet werden, und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens.

(3) Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 1 sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu führen. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Die Auswahlkommission führt mit jedem Teilnehmer das Auswahlgespräch als Einzelgespräch durch, das nicht öffentlich ist und in der Regel nicht weniger als 30 Minuten dauert. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung werden in einer Niederschrift festgehalten.

(4) Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. Sie beträgt mindestens das Dreifache der im Rahmen der Besonderen Hochschulquote zu vergebenden Studienplätze. Über die Teilnahme am Auswahlgespräch entscheidet der Grad der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Zulassungsantrag erklärt haben, dass sie am Auswahlgespräch teilnehmen wollen.

(5) Am Auswahlverfahren nach Absatz 1 wird nicht beteiligt,

1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen hat,

2. wer unter die Quoten nach § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Abs. 3 fällt.

(6) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Absatz 1 Nr. 1 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.

§ 14

Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus der Anlage 1. Neben der Durchschnittsnote kann auch die besondere Eignung eines Bewerbers für einen Studiengang berücksichtigt werden, sofern sie durch eine Eignungsprüfung oder durch Leistungen in bestimmten in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Fächern nachgewiesen wird. Bei der Ermittlung der Rangfolge wird bei einer Eignungsprüfung das Ergebnis der Prüfung

zur Durchschnittsnote im Verhältnis von 1 :2 gewichtet. Sind bei der Auswahl für einen Studiengang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes bestimmte Fächer zu berücksichtigen, legt die Hochschule durch Rechtsvorschrift fest, in welchem Umfang die erzielten Leistungen in den festgelegten Fächern zu einer Verbesserung bei der Gesamtdurchschnittsnote führen. Die Rechtsvorschrift bedarf der Bestätigung der für das Hochschulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Weist der Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach, wird er hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den eine Durchschnittsnote festgestellt werden kann.

(3) Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 15

Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester) . (2) Weist der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluß zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 Halbsatz 1 geführt hätte,

2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,

3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b) die Ableistung eines Dienstes,

c) Krankheit,

d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluß oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II

S. 885) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung

1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,

2. auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium

ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder

3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind, erworben worden ist.

(6) on der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 16

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 17

Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit eingeordnet. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eingeordnet.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 11 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens am 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens am 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Zweiter Teil

Vergabeverfahren für höhere Fachsemester

§ 18

Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern Die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes erfolgt nach den Noten der Zwischenprüfung, hilfsweise nach den Noten der einzelnen Leistungsnachweise. Soweit eine Benotung der Studienleistungen in einem Studiengang nicht vorgenommen wird, kann das Leistungskriterium bei der Rangbildung nicht berücksichtigt werden.

Dritter Teil

Sonstige Bestimmungen

§ 19

Zulassung von Ausländern und Staatenlosen

(1) Ausländer und Staatenlose werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 zugelassen, sofern sie nicht nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

(2) Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen, Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 20

Abschluß des Verfahrens

Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn

1. keine zu berücksichtigenden Zulassungsanträge mehr vorliegen oder

2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder

3. die Hochschule das Vergabeverfahren nach Durchführung mindestens eines Nachrückverfahrens für abgeschlossen erklärt hat, da ein weiteres Nachrückverfahren auf Grund der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Erklärung ist hochschulüblich bekannt zu geben.

§ 21

Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze

Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Über die Zulassung dieser Bewerber entscheidet das Los.

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz - und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 21) außer Kraft. Berlin, den 19. Februar 2001 Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Stölzl.

Anlage 1

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1. „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden “ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191. 1) ,

2. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),

3. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192. 2) ,

4. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485. 2) ,

5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240. 2) ,

6. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248. 1) , die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 –in der Fassung vom 20. Juni 1972 –und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet: 1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;

2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;

3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;

4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;

5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;

6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;

7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;

8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;

9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage

1. der „ereinbarung über Abendgymnasien “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240) ,

2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (, Kollegs ‘) “ wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise Typen erworben worden sind “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226. 2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226. 2. 1) ,

2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 226. 1),

3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289. 1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234. 1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289. 5) berechnet. Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutschfranzösischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt “bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts “wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289. 2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutschfranzösischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem erfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt “im „Zeugnis über das Bestehen des deutschfranzösischen Abiturs “ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen “gekennzeichnet.

Anlage 2

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium

1. Die Messzahl ergibt sich als Summe aus den vom Bewerber erreichten Punkten für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und für die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium.

2. Für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums erhält der Bewerber folgende Punkte: Noten „ausgezeichnet “und „sehr gut “4 Punkte, Noten „gut “und „voll befriedigend “3 Punkte, Note „befriedigend “2 Punkte, Note „ausreichend “1 Punkt. Weist der Bewerber die Note der Abschlußprüfung des Erststudiums nicht nach, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 1 Punkt bewertet.

3. Entsprechend dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium erhält der Bewerber folgende Punkte: Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Besondere berufliche Gründe 7 Punkte Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluß des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation des Bewerbers aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt

4. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Das Zweitstudienvorhaben eines Bewerbers, der nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann durch die Gewährung eines Zuschlages von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Dieser Punktzuschlag wird zusätzlich gewährt.