Verordnung
zur Regelung der Studienplatzvergabe in
zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin
(Hochschulzulassungsverordnung – HochschulzulassungsVO)
vom 19. Februar 2001 (GVBl. S.54)
Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis:
Erster Teil
I. Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Frist und
Form der Anträge
§ 4 Besondere
Erklärungspflichten
§ 5 Zulassungsbescheid
der Hochschule
II.
Auswahlverfahren für das 1. Fachsemester
§ 6
Zulassungsantrag
§ 7 Ablauf des
Verfahrens
§ 8 Quoten
§ 9
Vergabeverfahren
§ 10
Veröffentlichung von Rechtsvorschriften durch die Hochschule
§ 11 Auswahl nach
einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 12 Auswahl der
Bewerber für ein Zweitstudium
§ 13 Auswahl im
Rahmen der Besonderen Hochschulquote
§ 14 Auswahl nach
dem Grad der Qualifikation
§ 15 Auswahl nach
Wartezeit
§ 16 Auswahl nach
Härtegesichtspunkten
§ 17 Ranggleichheit
Zweiter Teil
Vergabeverfahren
für höhere Fachsemester
§ 18 Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern
Dritter Teil
Sonstige
Bestimmungen
§ 19 Zulassung
von Ausländern und Staatenlosen
§ 20 Abschluß des
Verfahrens
§ 21 Vergabe
verfügbar gebliebener Studienplätze
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 22
Inkrafttreten
Erster Teil
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften
dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung ist Studienanfänger ein Bewerber, der in dem Studiengang, für den er
die Zulassung beantragt, oder in einem gleichnamigen Studiengang noch nicht an
einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben
ist oder eingeschrieben war; Bewerber, die in dem gewählten oder in einem
gleichnamigen Studiengang bereits an einer Hochschule auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren, können ihre Zulassung für
diesen Studiengang zu höheren Fachsemestern beantragen, Vergabeverfahren die
auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene
Vergabe von Studienplätzen, Hauptantrag der Zulassungsantrag für den an erster
Stelle genannten Studiengang, Hilfsantrag der Zulassungsantrag für den an
zweiter Stelle genannten Studiengang, Durchschnittsnote die Gesamtnote oder
Durchschnittsnote, deutsche Hochschulzugangsberechtigung eine auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene
Hochschulzugangsberechtigung.
§ 3
Frist und Form der Anträge
(1) Der
Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das
Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein
(Ausschlussfristen) . Für Studiengänge, die gemeinsam mit einer ausländischen
Hochschule organisiert und durchgeführt werden, muss der Zulassungsantrag für
das Sommersemester bis zum 15. November, für das Wintersemester bis zum 15. Mai
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) . Anträge auf Zulassung
auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das
Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei
der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen) .
(2) Anträge, die
der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen
kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Stellt ein
Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht
eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die
Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz
2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen
sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge können durch elektronische Medien allein
nicht wirksam gestellt werden. (5) Bewerber, die die Bewerbungsfristen
versäumen oder den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen formgerecht mit den
erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(6) Hat ein
Bewerber in seinem Zulassungsantrag gegenüber der Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen zu einer Studiengangkombination Studiengänge angegeben, die
nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst sind, gilt sein
Zulassungsantrag an die Zentralstelle im Fall der Zulassung zugleich als form
und fristgerechter Zulassungsantrag für diese Studiengänge bei der im
Zulassungsbescheid genannten Hochschule; diese kann die Vorlage weiterer
Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Ausschlussfrist verlangen.
(7) Bei
Studiengangkombinationen wird die Zulassung für jeden Teilstudiengang gesondert
erteilt.
§ 4
Besondere Erklärungspflichten
Der Bewerber hat
gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob
er bereits an einer deutschen Hochschule
1. als Student
eingeschrieben ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit er eingeschrieben
war sowie ob und wann er das Studium gewechselt hat,
2. ein Studium
erfolgreich abgeschlossen hat; im Fall des Studiums an einer Hochschule in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt sich diese
Verpflichtung nur auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991 und auf
Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991.
§ 5
Zulassungsbescheid der Hochschule
Im
Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem der
Bewerber die Einschreibung vorzunehmen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis
zu diesem Termin, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule
eine Einschreibung des Bewerbers ab, weil die übrigen Voraussetzungen für die
Aufnahme als Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls
unwirksam.
II. Auswahlverfahren für das 1. Fachsemester
§ 6
Zulassungsantrag
(1) Der Bewerber
muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hochschulzugangsberechtigung für den
gewählten Studiengang besitzen. Legt der Bewerber mehrere
Hochschulzugangsberechtigungen vor, soll er für jeden gewählten Studiengang die
Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die er den Zulassungsantrag
stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst
erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für Bewerber, die in der Quote nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes berücksichtigt werden.
(3) Der Bewerber
darf in seinem Zulassungsantrag bis zu zwei Studiengänge in einer Reihenfolge
nennen. Bewerber für ein Zweitstudium dürfen nur einen Studiengang nennen.
§ 7
Ablauf des Verfahrens
(1) Zunächst wird
über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren) . Die dann noch verfügbaren
Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über den
Hilfsantrag entschieden. An Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die
bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen sind. (2) Erfüllen die Bewerber
die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach §§ 8 und 9
zu bildenden Ranglisten, werden sie auf allen Ranglisten geführt. Bei der
Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Dienst auf
Grund früheren Zulassungsanspruchs,
2. Zweitstudium,
3. Ergebnis des
Auswahlverfahrens der Hochschulen (Besondere Hochschulquote) ,
4. Grad der
Qualifikation,
5. Wartezeit,
6.
außergewöhnliche Härte.
Im Falle einer
Auswahl im Rahmen der Besonderen Hochschulquote nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 kann
eine von den Nummern 3 bis 5 abweichende Reihenfolge der Ranglisten bei der
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch Rechtsvorschrift der Hochschule
festgelegt werden.
(3) Die nach
Absatz 2 ausgewählten Bewerber lässt die Hochschule nach den Vorschriften des §
5 zu.
(4) Die
Hochschule kann durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen,
dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(5) Fordert die
Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob
sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den
betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von
der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Erklärt sich ein Bewerber
innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt er, dass er auf die Teilnahme an
Nachrückverfahren verzichtet, nimmt er insoweit an weiteren erfahren nicht
teil.
(6) In
Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
zunächst nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag
genannt haben. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den
Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerber vergeben, die den
Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Bei Hilfsanträgen entfällt die
Quote nach Absatz 2 Nr. 3.
§ 8
Quoten
(1) Von den
festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg mindestens 5 vom Hundert für die
Zulassung von Ausländern und staatenlosen Bewerbern abzuziehen, soweit sie
nicht Deutschen gleichgestellt sind. Die Vorabquote wird nur im Hauptverfahren
gebildet.
(2) Darüber
hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert
um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:
1. mindestens 2
vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. mindestens 3
vom Hundert für die Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium.
(3) Neben den in
Absatz 2 genannten Quoten kann für einzelne Studiengänge eine weitere Quote für
Bewerber mit einer Studienberechtigung nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630) , geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) , vorgesehen werden. Die Höhe der
Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb dieser Quote regelt der Akademische
Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift, die der Bestätigung durch die für
das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der
Rechtsvorschrift kann aus Rechts - oder Sachgründen versagt werden.
(4) Die Quoten
nach Absatz 1 bis 3 zusammen dürfen drei Zehntel der zur Verfügung stehenden
Studienplätze nicht überschreiten. Die Regelung trifft der Akademische Senat
der Hochschule durch Rechtsvorschrift, die der Bestätigung durch die für das
Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der
Rechtsvorschrift kann aus Rechts - oder Sachgründen versagt werden.
(5) Für jede
Quote nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung
gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu
berücksichtigen ist.
§ 9
Vergabeverfahren
(1) Die nach
Abzug der Studienplätze nach § 8 verbleibenden Studienplätze, vermindert um die
Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
Auszuwählenden, werden in von der Hochschule festgelegten Studiengängen bis zu
20 vom Hundert im Rahmen der Besonderen Hochschulquote vergeben.
(2) Die jeweils
verbleibenden Studienplätze werden im Verhältnis von 60 :40 nach dem Grad der
Qualifikation und der Dauer der Wartezeit vergeben. Sofern die Auswahl durch
die Hochschule nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt, kann die Quote für die Auswahl
nach dem Grad der Qualifikation entsprechend erhöht werden.
(3) Verfügbar
gebliebene Studienplätze nach § 8 und Absatz 1 werden den Quoten nach Absatz 2
hinzugerechnet.
§ 10
Veröffentlichung von Rechtsvorschriften durch die Hochschule
Rechtsvorschriften
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 14 Satz 5 sowie
nach § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes sind vor Ablauf der Bewerbungsfrist hochschulüblich
bekannt zu machen.
§ 11
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren
Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen
und Bewerber, die
1. eine
Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche
Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von
drei Jahren übernommen haben,
2. mindestens
zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
3. ein
freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden
Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118)
in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung
geförderten Modellprojekts geleistet haben,
4. ein Kind unter
18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst)
werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund früheren
Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes
für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während
eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen
festgesetzt waren. Der von einem nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Deutschen
gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete
Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl
nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt
werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch
nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei
einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer
Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3) Wird die
Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren
Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Wer auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits
abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst
auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
§ 12
Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium
(1) Bewerber, die
bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium) , können nicht im Rahmen der
Quoten nach § 9 ausgewählt werden. Dies gilt nicht für Bewerber, die vor dem 1.
Oktober 1991 ein Studium an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen haben.
(2) Die Rangfolge
der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung
des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium
ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage
2.
§ 13
Auswahl im Rahmen der Besonderen Hochschulquote
(1) Die Auswahl
erfolgt durch die jeweilige Hochschule
1. nach dem
Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den
Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung
für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,
2. nach dem Grad
der Qualifikation,
3. nach der Art
einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang oder
4. auf Grund
einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.
(2) Die
Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 angewendet werden,
und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens.
(3) Gespräche mit
den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 1 sind durch von der Leitung
der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und
Professoren zu führen. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der
Hochschule. Die Auswahlkommission führt mit jedem Teilnehmer das
Auswahlgespräch als Einzelgespräch durch, das nicht öffentlich ist und in der
Regel nicht weniger als 30 Minuten dauert. Der wesentliche Inhalt des
Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung werden in einer
Niederschrift festgehalten.
(4) Die Zahl der
Teilnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. Sie beträgt mindestens das
Dreifache der im Rahmen der Besonderen Hochschulquote zu vergebenden
Studienplätze. Über die Teilnahme am Auswahlgespräch entscheidet der Grad der
Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Zulassungsantrag
erklärt haben, dass sie am Auswahlgespräch teilnehmen wollen.
(5) Am
Auswahlverfahren nach Absatz 1 wird nicht beteiligt,
1. wer bereits
für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen
hat,
2. wer unter die
Quoten nach § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Abs. 3 fällt.
(6) Wer bereits
zur Teilnahme an einem Gespräch nach Absatz 1 Nr. 1 geladen worden war, aber
aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an
dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden
Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden
Hochschule bestimmt.
§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
(1) Die Rangfolge
der Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur
Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus der Anlage
1. Neben der Durchschnittsnote kann auch die besondere Eignung eines Bewerbers
für einen Studiengang berücksichtigt werden, sofern sie durch eine
Eignungsprüfung oder durch Leistungen in bestimmten in der
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Fächern nachgewiesen wird. Bei der
Ermittlung der Rangfolge wird bei einer Eignungsprüfung das Ergebnis der Prüfung
zur
Durchschnittsnote im Verhältnis von 1 :2 gewichtet. Sind bei der Auswahl für
einen Studiengang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes bestimmte Fächer zu berücksichtigen, legt die
Hochschule durch Rechtsvorschrift fest, in welchem Umfang die erzielten
Leistungen in den festgelegten Fächern zu einer Verbesserung bei der
Gesamtdurchschnittsnote führen. Die Rechtsvorschrift bedarf der Bestätigung der
für das Hochschulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Weist der
Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach, wird er hinter den letzten Bewerber
eingeordnet, für den eine Durchschnittsnote festgestellt werden kann.
(3) Weist der
Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu
vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu
erreichen, wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 15
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge
der Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des
Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1.
April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1.
Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester) .
(2) Weist der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Weist der
Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu
vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die
Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt
der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.
(4) Die Zahl der
Halbjahre wird erhöht um
1. eins für je
sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn damit
vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß
außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die
Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die
Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb
der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluß zu einer
Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 Halbsatz 1 geführt hätte,
2. eins, wenn
nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß
außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens
dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die
Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,
3. eins, wenn
nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
a) die Erfüllung
von Unterhaltspflichten,
b) die Ableistung
eines Dienstes,
c) Krankheit,
d) sonstige,
nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen
berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine
Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der
berufsqualifizierende Abschluß oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der
Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.
(5) Ein
berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei
1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom
12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung enthalten
sind,
2. einer
Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer
abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4. einer
abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des
Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II
S. 885) einer
Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein
berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit
zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung
1. an einem
Abendgymnasium oder an einem Kolleg,
2. auf Grund
einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung
zum Hochschulstudium
ohne Reifezeugnis
oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder
3. nach dem
Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch
das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein
Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind, erworben worden ist.
(6) on der
Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die
Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben war.
(7) Es werden
höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.
§ 16
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze
der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für
die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im
Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine
außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere
gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des
Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der
außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 17
Ranggleichheit
(1) Besteht bei
der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, werden die Bewerber
nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit eingeordnet. Besteht bei
der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den
Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eingeordnet.
(2) Besteht
danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten
Ranggleichheit, werden von den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die
zu dem Personenkreis nach § 11 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft
machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer
Bewerbung für das Sommersemester spätestens am 30. April und bei einer
Bewerbung für das Wintersemester spätestens am 31. Oktober in vollem Umfang
abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen
nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das
Los.
Zweiter Teil
Vergabeverfahren für höhere Fachsemester
§ 18
Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern Die Bestimmung der Rangfolge nach
bisherigen Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 2 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes erfolgt nach den Noten der Zwischenprüfung,
hilfsweise nach den Noten der einzelnen Leistungsnachweise. Soweit eine
Benotung der Studienleistungen in einem Studiengang nicht vorgenommen wird,
kann das Leistungskriterium bei der Rangbildung nicht berücksichtigt werden.
Dritter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 19
Zulassung von Ausländern und Staatenlosen
(1) Ausländer und
Staatenlose werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Berliner
Hochschulzulassungsgesetzes im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 zugelassen,
sofern sie nicht nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt
sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,
2. sonstige
ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche
Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
(2) Ihre
Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb
der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(3) Die
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem
Ermessen, Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 20
Abschluß des Verfahrens
Das
Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn
1. keine zu
berücksichtigenden Zulassungsanträge mehr vorliegen oder
2. alle
verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
3. die Hochschule
das Vergabeverfahren nach Durchführung mindestens eines Nachrückverfahrens für
abgeschlossen erklärt hat, da ein weiteres Nachrückverfahren auf Grund der
fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Erklärung
ist hochschulüblich bekannt zu geben.
§ 21
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze
Sind nach Abschluß
des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder
werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an
deutsche und ausländische Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum
1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule die
Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem
Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine
frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Über die
Zulassung dieser Bewerber entscheidet das Los.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz - und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. Dezember
1993 (GVBl. 1994 S. 21) außer Kraft. Berlin, den 19. Februar 2001
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Stölzl.
Anlage 1
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1. „Vereinbarung
über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen
Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden “
gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom
8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191. 1) ,
2. „Vereinbarung
zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28.
Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
3. „Vereinbarung
über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der
Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober
1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192. 2) ,
4. „Vereinbarung
über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an
Waldorfschulen “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar
1980 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 485. 2) ,
5. „Vereinbarung
zur Gestaltung der Abendgymnasien “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 240. 2) ,
6. „Vereinbarung
zur Gestaltung der Kollegs “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.
Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 248. 1) , die eine auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung
keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation,
wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die
Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II “gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom
28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die
Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(2) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die
gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen
Hochschulreife “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969
–in der Fassung vom 20. Juni 1972 –und vom 13. Dezember 1973
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine
Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12.
Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet: 1. Weist die
Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus,
werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und
Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung
als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2. weist die
Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus,
ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte,
Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der
Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig
ausgewiesen sind, zu bilden;
3. ist in der
Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde
ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für
das Fach Sozialkunde;
4. bei der
Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5. ist in der
Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie
und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen,
bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6. Noten für die
Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer
Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang
beantragt wird;
7. Noten für die
Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie
Kernpflichtfächer waren;
8. Noten für
zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben
unberücksichtigt;
9. die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen
Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf
Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen
Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1.
April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten,
soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.
(3) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1. der
„ereinbarung über Abendgymnasien “gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 240) ,
2. des
Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der
Hochschulreife (, Kollegs ‘) “ wird die Durchschnittsnote aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme
der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer
besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind,
gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die
Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der
Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(4) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1. „Vereinbarung
über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen
Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen
beziehungsweise Typen erworben worden sind “gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 226. 2) und vom 16. Februar 1978
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226. 2. 1) ,
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen
gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen “gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss der
Kultusministerkonferenz Nr. 226. 1),
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule “gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1
bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach
Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note
für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit
Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.
(5) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule
übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote
von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung
auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine
Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist,
wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(7) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der
Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten
gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene
Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für
Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(8) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder
eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine
Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der
für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der
obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt
worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne
Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur
Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(9) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums
in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach
dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom
8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289. 1)
errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar
1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234. 1) zur Aufnahme
eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die
Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.
Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils
von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle
nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die
auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene
Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.
(10) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung
nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers
zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf
zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289. 5) berechnet. Hierbei
sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde
liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik
Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der
vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(11) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlußprüfung
unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die
Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im
deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine
Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt
weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum
in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlußprüfung
unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird
die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde
gelegt.
(12) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutschfranzösischen Gymnasien ab
dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel
30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt
“bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des
„allgemeinen Notendurchschnitts “wird der für die Europäischen Schulen geltende
Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.
Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289. 2) angewendet. Bei Absolventinnen und
Absolventen der deutschfranzösischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken
werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien
angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung
der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem erfahren umgerechnete
allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt
“im „Zeugnis über das Bestehen des deutschfranzösischen Abiturs “ausgewiesen
und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die
Vergabe von Studienplätzen “gekennzeichnet.
Anlage 2
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl der Bewerber für ein
Zweitstudium
1. Die Messzahl
ergibt sich als Summe aus den vom Bewerber erreichten Punkten für das Ergebnis
der Abschlußprüfung des Erststudiums und für die Bedeutung der Gründe für das
Zweitstudium.
2. Für das
Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums erhält der Bewerber folgende
Punkte: Noten „ausgezeichnet “und „sehr gut “4 Punkte, Noten „gut “und „voll
befriedigend “3 Punkte, Note „befriedigend “2 Punkte, Note „ausreichend “1
Punkt. Weist der Bewerber die Note der Abschlußprüfung des Erststudiums nicht
nach, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 1 Punkt bewertet.
3. Entsprechend
dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium erhält der Bewerber
folgende Punkte: Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte Zwingende berufliche
Gründe liegen vor, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund
zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Wissenschaftliche
Gründe 7 bis 11 Punkte Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick
auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der
bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere
wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
Besondere berufliche Gründe 7 Punkte Besondere berufliche Gründe liegen vor,
wenn die berufliche Situation des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird,
dass der Abschluß des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Sonstige
berufliche Gründe 4 Punkte Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das
Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation des Bewerbers aus sonstigen
Gründen zu befürworten ist. Keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt
4. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl
innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die
Gründe haben, welche Leistungen der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem
Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Das Zweitstudienvorhaben eines
Bewerbers, der nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den
Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann durch die Gewährung eines
Zuschlages von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt
werden. Dieser Punktzuschlag wird zusätzlich gewährt.