Verordnung
über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LUF)

vom 19. September 1994

(GVBl S. 956 = KWMBl I S. 441 = BayRS 2030-2-21-K)

Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten auf das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Lehrpersonen im Sinn dieser Verordnung sind alle an staatlichen Universitäten und Fachhochschulen wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 1 BayHSchLG).

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 2
Lehrverpflichtung

(1) 1Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird im Rahmen des Dienstrechts festgesetzt. 2Der Umfang der Lehrverpflichtung oder ermäßigten Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 3Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

(2) 1Die Lehrtätigkeit einer Lehrperson braucht den Umfang der Lehrverpflichtung oder ermäßigten Lehrverpflichtung dann nicht zu erreichen, wenn der Lehrbedarf im jeweiligen Fach dies unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 10 zuläßt; die Lehrperson hat die Verringerung ihrer Lehrtätigkeit dem Fachbereich anzuzeigen. 2Innerhalb eines Faches sind Lehrveranstaltungen vorrangig von Professoren anzubieten.

(3) 1Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Fachbereich den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. 2Die Lehrtätigkeit darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(4) 1Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, daß

1. eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt;

2. Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professoren können nur untereinander ausgleichen.

2In diesen Fällen darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten; Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. 3Die in Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Fachbereich anzuzeigen. 4Der Fachbereich hat die Voraussetzungen nach Satz 1 zu prüfen (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz - BayHSchG) und die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendigen Maßnahmen zu treffen (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).

(5) 1Soweit Lehrpersonen Lehrveranstaltungen nicht aus eigenem Recht ankündigen können, sondern eines besonderen Auftrags bedürfen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG), ist die Hochschule für einen Einsatz in der Lehre verantwortlich. 2Der Einsatz von Lehrpersonen mit einer Lehrverpflichtung von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden soll so erfolgen, daß die Lehrverpflichtung durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden kann, die höchstens 24 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Absatz 1 Satz 3 umfaßt; der Einsatz von Lehrpersonen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Erfüllung der Lehrverpflichtung durch höchstens 27 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleisten.

(6) 1Die Übertragung von Dienstaufgaben außerhalb der Lehre im Rahmen der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit hat den für Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen erforderlichen Aufwand angemessen zu berücksichtigen. 2Insbesondere Lehrkräften für besondere Aufgaben können anstelle anderer Aufgaben außerhalb der Vorlesungszeit auch zusätzliche Lehraufgaben übertragen werden.

§ 3
Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) 1Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden. 2Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden <§ 2 Abs. 1 Satz 3> ist dem Fachbereich anzuzeigen.

(2) 1Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. 2Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Lehrstunden zugrundegelegt. 3Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. 4Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) 1Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinn der Absätze 1 und 2; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. 2Die fachliche Betreuung und Beratung der Studierenden an der Ausbildungsstelle während der praktischen Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen durch Lehrpersonen der Hochschule werden unter Umrechnung von bis zur Hälfte des Zeitaufwands in Semesterwochenstunden gemäß Absatz 4 Satz 1 auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(4) 1Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; hierzu ist die Summe der Zeitstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Unterrichtswochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen. 2Zur Umrechnung von Lehrveranstaltungen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken, ist die Gesamtzahl der einzelnen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Unterrichtswochen des Semesters zu teilen.

(5) 1Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den einzelnen an der Durchführung der Lehrveranstaltung Beteiligten entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. 2Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(6) 1Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlußarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können nur einmal je Student unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden <§ 2 Abs. 1 Satz 3> angerechnet werden. 2Dabei kann nach Satz 1 die einzelne Abschlußarbeit höchstens mit folgendem Bruchteil einer Lehrveranstaltungsstunde auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden:

a) universitäre Studiengänge:

Diplomarbeit in Naturwissenschaften 0,6

Diplomarbeit in Ingenieurwissenschaften 0,45

Studienarbeit in Bauingenieurwesen, Elektrotechnik und Maschinenbau 0,45

Lehrveranstaltungsblock "Entwerfen" in Architektur 0,9

Diplom oder Magisterarbeit in Geisteswissenschaften 0,1

Staatsexamensarbeit bei Lehramtsstudiengängen in Naturwissenschaften 0,2

Staatsexamensarbeit bei Lehramtsstudiengängen in Geisteswissenschaften 0,4

b) Fachhochschulstudiengänge :

Diplomarbeit 0,4

(7) Die Praxisbetreuung in Sozialpädagogik und Sozialarbeit eines Studenten während eines Studiums in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen in Fachhochschulstudiengängen kann nur einmal und höchstens im Umfang von 0,5 Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

Zweiter Abschnitt
Lehrverpflichtung

§ 4
Universitäten

An Universitäten (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayHSchG) haben die Lehrpersonen folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1. Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden

2. Oberassistenten und Oberingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden

3. Wissenschaftliche Assistenten 4 Lehrveranstaltungsstunden

4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Art. 22 ff BayHSchLG), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden

5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst und vergleichbare Beamte des Höheren Dienstes), je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden

6. Angestellte

a) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.

b) Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben eines der in Nummern 1 bis 5 genannten Beamten wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpfichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf nicht vereinbart werden.

c) 1Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf 4 Lehrveranstaltungsstunden <§ 2 Abs. 1 Satz 3> festzusetzen. 2Wenn ausdrücklich Aufgaben nach Nr. 4 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich 8 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

d) Werden mehrere Angestellte zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 bis 5 genannte Beamte beschäftigt, haben sie zusammen einer Lehrverpflichtung diese Stelle entsprechende Lehrleistung zu erbringen; das gleiche gilt für einen nicht Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten, der zu Lasten einer Planstelle für unter Nummer 1 bis 5 genannten Beamte beschäftigt wird. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Fachhochschulen

(1) An Fachhochschulen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) haben die Lehrpersonen folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1. Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden

2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese dem höheren Dienst angehören 19 Lehrveranstaltungsstunden

3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese dem gehobenen Dienst angehören 23 Lehrveranstaltungsstunden

4. Angestellte

a) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.

b) Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben eines der in den Nummern 1 und 2 genannten Beamten wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf nicht vereinbart werden.

c) Werden mehrere Angestellte zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 und 2 genannte Beamte beschäftigt, haben sie zusammen eine der Lehrverpflichtung dieser Stelle entsprechende Lehrleistung zu erbringen; das Gleiche gilt für einen nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten, der zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 und 2 genannte Beamte beschäftigt wird. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, denen im Fach Industrial Design die Studiobetreuung übertragen ist, erfüllen ihre Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung der Studiobetreuung während der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes.

§ 6
Fachhochschulstudiengänge an Universitäten

Soweit Lehrpersonen ausschließlich oder überwiegend in Fachhochschulstudiengängen eingesetzt sind, haben sie die in § 5 festgelegte Lehrverpflichtung.

§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) 1Für die Wahrnehmung folgender Funktionen und Aufgaben innerhalb der Hochschule kann durch das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigt werden bei

1. nicht hauptberuflichen Leitern der Hochschulen oder Vorsitzenden von Hochschulleitungsgremien bis zu 100 v.H.,

2. Vizepräsidenten und Prorektoren sowie Mitgliedern von Hochschulleitungsgremien bis zu 75 v.H.,

3. Dekanen bis zu 50 v.H.,

4. Leitern eines Klinikums bis zu 100 v.H.,

5. Studienfachberatern bis zu 25 v.H.,

je Studiengang sollen insgesamt nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.

2Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nummern 1 bis 3 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. 3Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.

(2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in den Universitäten kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren.

(3) 1Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach den §§ 47 und 50 der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. 2Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen durch den Fachbereich darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. 3Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt.

(4) 1Für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Ermäßigungen gewähren, die 7 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei den einzelnen Professoren vier, im Falle der Durchführung von anwendungsbezogenen Entwicklungsvorhaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten sollen; das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann diese Befugnis den Fachhochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. 2Satz 1 gilt für die in § 6 genannten Lehrpersonen entsprechend.

(5) Für Leiter der Abteilungen regional gegliederter Fachhochschulen und deren Stellvertreter sowie für besondere Aufgaben der Studienreform im Bereich der Fachhochschulen kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach weitere Ermäßigungen gewähren.

(6) Für die Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Prozentsätze gewähren.

(7) 1Nimmt eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. 2Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub bleiben unberührt.

(8) 1Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag von der Hochschule ermäßigt werden

1. bei einer Minderung der Erwerbsunfähigkeit um mindestens 50 v.H. bis zu 12 v.H.,

2. bei einer Minderung der Erwerbsunfähigkeit um mindestens 70 v.H. bis zu 18 v.H.,

3. bei einer Minderung der Erwerbsunfähigkeit um mindestens 90 v.H. bis zu 25 v.H.,

2Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

(9) 1Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden nur auf Antrag gewährt. 2Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 5 bis 7 bedürfen jeweils des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.

(10) 1Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit an neugegründeten Hochschulen oder in neuerrichteten Fachbereichen oder in neu eingeführten Studiengängen der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen ist oder soweit eine Freistellung für Forschung nach Art. 15 BayHSchG oder eine Freistellung nach Art. 16 und 17 BayHSchG gewährt wird. 2Das gleiche gilt, soweit eine Lehrtätigkeit mangels der erforderlichen Einrichtungen nicht ausgeübt werden kann.

(11) 1Kann in einem Fachgebiet trotz Einschränkung der Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines Überschusses an Lehrkapazität das aufgrund der vorgesehenen Lehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat nicht ausgeschöpft werden, ist die Lehrtätigkeit, soweit möglich und zumutbar, in verwandten Fachgebieten zu erbringen. 2Die demnach zumutbare Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Tätigkeit der Lehrpersonen gleichmäßig auf die einzelnen Lehrpersonen verteilt werden.

Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 8
Sondervorschriften für vorhandene Beamte

(1) Für hauptberuflich tätige Beamte, die bei allgemeinem Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Hochschule tätig sind und die nicht unter Art. 2 Abs. 1 BayHSchLG fallen, gilt die Verordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend.

(2) Für wissenschaftliche Assistenten einschließlich Oberassistenten und Oberingenieure im Sinn der Art. 46 bis 56 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 9. Oktober 1974 (GVBl S. 765) HSchLG gilt § 4 Nr. 3 entsprechend, für Akademische Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie für Hochschul und Universitätsdozenten im Sinn des Art. 37 HSchLG § 4 Nr. 2.

(3) 1Die Bestimmungen für Kolleggeldempfänger über die angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre bleiben unberührt. 2Solange an einer Hochschule in einem Fach Lehrveranstaltungen für einen Studiengang anzubieten sind, für den eine Zulassungszahl der aufzunehmenden Studenten festgesetzt ist, erfordert die auf der Ausschöpfung der Lehrkapazität dieses Fachs beruhende Festsetzung von Zulassungszahlen eine über die Mindestlehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit; in diesen Fällen ist für die Kolleggeldempfänger dieses Fach nur die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe dieser Verordnung als angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre anzusehen.

§ 9
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen und der Gesamthochschule Bamberg (BayRS 2030 2 2 1 K) außer Kraft und werden in § 21 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079) die Worte "mit Ausnahme des § 21 Abs. 2, soweit dieser die Fortgeltung der Anlage 2 Nr. 3 "Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren, Betreuungsfaktoren" der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1977 (GVBl S. 70) im Rahmen des § 4 der Regellehrverpflichtungsverordnung bestimmt" gestrichen.


Achtung! Verbindlich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Text!