Numerus Clausus Vorschriften
Zurück zur Verteilerseite
Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Nichtautorisierte Fassung, sie enthält alle Änderungen des Gesetzes vom 12. Oktober 1990 bis einschließlich des Fünften Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 367).
######
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl I S. 1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.
(2) Staatliche Hochschulen sind die
1. Freie Universität Berlin,
2. Humboldt-Universität zu Berlin,
3. Technische Universität Berlin,
4. Hochschule der Künste Berlin,
5. Hochschule für Musik "Hanns Eisler",
6. Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung,
7. Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch",
8. Technische Fachhochschule Berlin,
9. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
10. Fachhochschule für Wirtschaft Berlin,
11. Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon",
12. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.
Für die Staatliche Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 122.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.
(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.
(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.
(4) Die Universitäten, die Hochschule der Künste und die Fachhochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule; § 122 bleibt unberührt. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken sie mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.
(5) Das Personal der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" steht im Dienst des Landes Berlin. Die Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden durch Personalkommissionen getroffen; § 67 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Personalkommissionen können ihre Befugnisse auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den Leiter oder die Leiterin der Hochschule und auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
(6) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.
(7) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.
(8) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren oder Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben. Bei der Immatrikulation und jeder Rückmeldung werden Gebühren von 100 Deutsche Mark pro Semester erhoben; dies gilt nicht in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Gebühren nach Satz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.
(9) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter zu berücksichtigen.
(10) Studiengebühren werden nicht erhoben.
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.
(2) Über die Grundordnung beschließt das Konzil. Teile der Grundordnung können vorab beschlossen werden. Anträge können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Hochschule oder vom Akademischen Senat eingebracht werden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen gemäß Absatz 2 kann der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Die Freie Universität und die Humboldt-Universität erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Hochschule der Künste erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten und die Hochschule der Künste fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Hochschule der Künste und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Hochschule der Künste auch den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln.
(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei.
(3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.
(4) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit anderen Hochschulen sowie sonstigen Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen im Inland und im Ausland zusammen. Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft.
(5) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studenten und Studentinnen und den Hochschulsport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten und Studentinnen.
(6) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten und Studentinnen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zur Integration der behinderten Studenten und Studentinnen. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.
(7) Die Hochschulen wirken darauf hin, daß Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeit haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.
(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(9) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
(10) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen.
(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
(2) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach Maßgabe von § 3 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.
Der Akademische Senat erläßt im Benehmen mit dem Kuratorium Richtlinien zur Förderung von Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen Personals (Frauenförderrichtlinien). Die Frauenförderrichtlinien regeln auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe von Mitteln.
(1) Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu den Prüfungen für Verwaltungszwecke der Hochschule anzugeben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen. Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Satzung die Befugnis zur Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten von Hochschulangehörigen zu schaffen, soweit dies für Forschung und Lehre sowie für die Datenübermittlung nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobenen Daten an das Studentenwerk und ihre Nutzung für dessen Zwecke ist zulässig, soweit sie im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Studentenwerk durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung nur dann, wenn das Studentenwerk zuvor vergeblich versucht hat, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben, oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß die Angaben des Betroffenen unrichtig sind.
(3) Die Übermittlung von Daten ist zur Wahrnehmung von durch Gesetz zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen zulässig. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur insoweit zulässig, als dies für die Ausübung der Befugnisse unverzichtbar ist.
(4) Die Hochschulen dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden den Lehrenden und Studierenden bekanntgegeben und den zuständigen Stellen der Hochschule zur öffentlichen Erörterung in der Hochschule übermittelt.
(5) Die Frauenbeauftragten haben das Recht auf Akteneinsicht, Beteiligung an Stellenausschreibungen, Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen und Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sind.
(6) Die Prüfungsämter der Hochschule und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln den zuständigen Stellen der Hochschule zu Verwaltungszwecken die Namen von Personen, die an einer Prüfung teilgenommen haben sowie deren Anschriften und die Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die Zwecke, für die die Angaben verarbeitet werden dürfen.
(7) Die Hochschulen dürfen für die Benutzung ihrer Einrichtungen die folgenden personenbezogenen Daten der Benutzer und Benutzerinnen verarbeiten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 und 4 Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf und Gruppenzugehörigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.
Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen. Hierzu gehören auch die Entwicklung und Erprobung neuer Strukturen, Organisationsformen und Studiengänge an den Hochschulen und die fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik. Die Ordnung des Hochschulwesens richtet sich nach § 4 des Hochschulrahmengesetzes.
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Abweichungen von §§ 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen.
(1) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich der Universitäten wird eine Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur der Universitäten). Die Landeskommission berät insbesondere über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder sonstigen Organisationsgliederungen sowie über die Veränderung oder Aufhebung von Studiengängen.
(2) Der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gehören an
1. die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für Inneres zuständigen sowie drei weitere Mitglieder des Senats,
2. drei Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die dem Kuratorium jeweils einer der drei Universitäten angehören,
3. die Präsidenten und Präsidentinnen der drei Universitäten und
4. jeweils zwei Hochschulmitglieder aus dem Kuratorium jeder der drei Universitäten.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen oder ihr Stimmrecht auf ein anderes der Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Abgeordnetenhaus, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können sich durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die Landeskommission wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß
1. das Studium interdisziplinär und projektbezogen unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft und Praxis angelegt wird,
2. die Studieninhalte den Studenten und Studentinnen breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
3. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
4. die Studenten und Studentinnen befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.
Die Hochschulen berichten der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen
(1) Jeder Student und jede Studentin hat das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.
(2) Jedem Studenten und jeder Studentin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.
(3) Jeder Student und jede Studentin ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird auch durch den erfolgreichen Abschluß eines Studiums erworben, für dessen Aufnahme die Fachhochschulreife erforderlich war.
(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Hochschule der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung
1. eine künstlerische Begabung oder
2. eine besondere künstlerische Begabung
als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.
(5) Die Hochschulen regeln durch Satzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind.
(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln
1. Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,
2. Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
3. Wechsel des Studiengangs,
4. Rechte der Studenten und Studentinnen im Fernstudium und im Teilzeitstudium,
5. Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,
6. Beurlaubung,
7. Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin,
8. Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
Wer den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat, oder wer eine Prüfung als Abschluß einer Fortbildung zum Meister oder Meisterin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Techniker oder Technikerin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Betriebswirt oder Betriebswirtin in einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Fachrichtung oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgelegt hat, kann an den Hochschulen zum Studium im betreffenden Studiengang vorläufig immatrikuliert werden. Ersatzzeiten sind anzurechnen. Die vorläufige Immatrikulation gilt im Regelfall für die Dauer zweier Semester, längstens jedoch für vier Semester. Danach entscheiden die zuständigen Prüfungsausschüsse der Hochschule auf der Grundlage der erbrachten Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation. Wer die Abschlußprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die allgemeine Hochschulreife.
(1) An den Universitäten bestehen Studienkollegs. Ihnen obliegt die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin zusätzliche Leistungsnachweise zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung zu erbringen haben. Darüber hinaus sollen sie Angebote entwickeln, um bestehende Nachteile bei ausländischen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen im Studium auszugleichen.
(2) Die Studienkollegs unterliegen hinsichtlich der Unterrichts- und Prüfungsangelegenheiten der Schulaufsicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Lehrkräfte an den Studienkollegs dürfen nur mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt werden. Sie müssen die Befähigung zur Anstellung als Studienrat oder Studienrätin haben; Ausnahmen hiervon können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für andere Hochschulen als die Universitäten können durch Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung den Studienkollegs entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden.
(4) Für die Lehrkräfte des Studienkollegs gelten §§ 112 und 120 entsprechend.
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der Student oder die Studentin Mitglied der Hochschule.
(2) Der Student oder die Studentin wird für einen Studiengang, in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Teilstudiengänge, immatrikuliert. Für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang kann er oder sie nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.
(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin
1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
2. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,
3. die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Sozialbeiträge zum Studenten-werk, des Beitrags für die Studentenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung be-steht, des Beitrags für ein Semester-Ticket nicht nachweist,
4. vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, daß die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht.
(4) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg oder sonstigen Hochschuleinrichtungen studieren, haben die Rechtsstellung von Studenten und Studentinnen; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(5) Sind Studenten und Studentinnen an mehreren Berliner Hochschulen immatrikuliert, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten.
Die Mitgliedschaft der Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studenten und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie
1. sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder
2. das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.
Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1. die nach der Satzung gemäß § 10 Abs. 6 bei der Rückmeldung geforderten Nachweise über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder über Studien- und Prüfungsleistungen nicht vorgelegt haben,
2. das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,
3. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studentenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrages für ein Semester-Ticket trotz schrift-licher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
4. die Abschlußprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,
5. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 belegt worden sind.
(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuß Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Androhung der Exmatrikulation,
2. Ausschluß von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
3. Ausschluß von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
4. Exmatrikulation.
(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Abs. 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
- entfällt -
(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten und Studentinnen,
2. die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewußtsein der Verantwortung für die Gesellschaft,
3. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten und Studentinnen,
4. die Pflege der Verbindung mit Studenten- und Studentinnenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen und die Pflege internationaler studentischer Beziehungen.
(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.
(1) Zentrale Organe der Studentenschaft sind
1. die studentische Vollversammlung,
2. das Studentenparlament,
3. der Allgemeine Studentenausschuß.
Die Studentenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden.
(2) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere
1. Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,
2. das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
3. die Kontrolle über die Haushaltsführung.
(3) Das Studentenparlament besteht an der Freien Universität, der Humboldt-Universität und an der Technischen Universität aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern. Es beschließt
1. über grundsätzliche Angelegenheiten der Studentenschaft,
2. über die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,
3. über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses,
4. über die Wahlordnung zu den Organen der Studentenschaft.
Das Studentenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses.
(4) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Studentenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studentenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament und der studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
(1) Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule.
(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studentenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.
(3) Die Rechnung der Studentenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.
(4) Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen.
Dritter Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen
(1) Lehre und Studium sollen die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden.
(2) Die Hochschulen gewährleisten, daß die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.
(1) Ein Studiengang führt in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Er besteht aus mehreren Teilstudiengängen, wenn für einen Studienabschluß eine Kombination mehrerer Fächer gewählt werden kann.
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, daß ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird.
(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und Teilstudiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.
(1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Studienzeit festzulegen, innerhalb derer in der Regel das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. § 10 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes findet Anwendung.
(2) Die Regelstudienzeiten betragen an den Universitäten und der Hochschule der Künste einschließlich der Prüfungszeiten höchstens neun Semester. In den Studiengängen Biologie und Physik sowie in den Ingenieurwissenschaften beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten höchstens zehn Semester. Satz 1 gilt nicht für ausschließlich oder ganz überwiegend künstlerische Studiengänge. An den Fachhochschulen betragen die Regelstudienzeiten einschließlich der Praxissemester und der Prüfungszeiten höchstens acht Semester. Die Berechnung der Regelstudienzeit im Rahmen eines Teilzeitstudiums wird durch die Grundordnung geregelt.
(3) An den Universitäten und an der Hochschule der Künste kann eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
(4) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Studien- und Prüfungsanforderungen so rechtzeitig an die Regelstudienzeiten gemäß Absatz 2 anzupassen, daß die geänderten Studien- und Prüfungsordnungen am 1. April 1995 in Kraft treten können. Studenten und Studentinnen, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können den betreffenden Studiengang nach den bis dahin geltenden Prüfungsvorschriften beenden.
(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder an der Berufsakademie Berlin entscheidet der Prüfungsausschuß, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das Prüfungsamt.
(1) Die Hochschulen sollen für jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufstellen.
(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium. Dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß kann ein weiteres Hauptstudium folgen. Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach freier Wahl gestalten.
(3) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und anderer Rechtsvorschriften Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen müssen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Studenten und die Studentinnen vorsehen. Ein Teil der Studienzeit muß dem überfachlichen Studium vorbehalten sein. Es soll nach Möglichkeit zugelassen sein, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen.
(4) Die Studienordnung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Sie kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.
(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudien zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werden und höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.
(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten anderer Institutionen abzustimmen sind.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern und Bewerberinnen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituation und Qualifikation von Frauen zu berücksichtigen.
(3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluß weiterbildender Studien werden - soweit erforderlich - in Ordnungen geregelt.
(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechenden Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.
(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfaßt neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die Beratungsstellen arbeiten mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie mit dem Studentenwerk zusammen.
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Abs. 1 ein Professor oder eine Professorin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befaßte Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Studien- und Prüfungsordnungen können die obligatorische Inanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten vorsehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen.
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.
(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien- und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.
(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Die studienbegleitenden Leistungen müssen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sein. Sätze 2 und 3 gelten auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Zwischenprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(3) Hochschulabschlußprüfungen können in Abschnitte geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Eine nichtbestandene Abschlußprüfung darf grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Hat sich der Student oder die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlußprüfung gemeldet, so ist er oder sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlußprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 2 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(5) Die Hochschulen haben sicherzustellen, daß der Student oder die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann.
(6) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(7) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.
(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden, und die insbesondere die Regelstudienzeit, das Verfahren für die Durchführung der Zwischenprüfung, einschließlich der obligatorischen Prüfungsberatungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 und der Folgen ihrer Nichtbeachtung, die Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, Näheres über das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß Forschungsleistungen als Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Dies gilt auch für staatliche Prüfungen.
(3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.
(4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in der Prüfungsordnung vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt.
(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Professoren und Professorinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Professor oder eine Professorin den Vorsitz führt.
(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Professoren oder Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Professoren oder Professorinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.
(4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.
(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.
(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin widerspricht.
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren.
(2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.
(1) Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung. Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.
(2) Die Fachhochschulen verleihen nach der Abschlußprüfung den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".
(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.
(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.
(5) Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Sprachform verliehen.
(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(7) Ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen geführt werden, wenn sie von einer anerkannten ausländischen Hochschule, die den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig ist, oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind; die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.
(8) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
3. wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.
(9) Unter den in Absatz 8 bezeichneten Voraussetzungen kann die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (Absatz 10 Satz 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.
(10) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Ausführung dieser Bestimmungen zu treffen, insbesondere über
1. das Verfahren der Entziehung eines verliehenen akademischen Grades (Absatz 8) und des Widerrufs einer erteilten Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades (Absatz 9),
2. das Verfahren der Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades und die Form der Führung mit oder ohne Herkunftsangabe in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades (Absatz 7).
Für die Führung bestimmter ausländischer Grade oder von bestimmten ausländischen Hochschulen verliehener akademischer Grade kann eine allgemeine Genehmigung erteilt werden.
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden.
(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der Fachhochschulen soll gefördert werden.
(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen.
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.
(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.
(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.
(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen Hochschulabschluß und die Promotion voraus.
(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch
1. eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,
2. einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache,
3. ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen.
(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.
(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.
Vierter Abschnitt - Forschung
#############
(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit können die Kuratorien der Universitäten, der Hochschule der Künste und der Fachhochschulen abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, daß die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitig deckungsfähig sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kuratorien können entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 für übertragbar erklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.
(3) Den in Absatz 1 genannten Kuratorien wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es ist zu gewährleisten, daß Überschreitungen der Stellenrahmen nur für zulässig erklärt werden, wenn die Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluß von Zuschußerhöhungen sowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des Haushalts Berlins gesichert ist.
(1) In jeder staatlichen Hochschule wird der Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekanntzumachen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. In die Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der Name, der Vorname, die gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder Besoldung, eine vorhandene Teilzeitbeschäftigung, die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung erforderlich ist.
(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz.
(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Professoren oder Professorinnen erforderlich werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.
(1) Die Hochschulen einschließlich der Kuratorien unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. Sie wird durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen des Leiters oder Leiterin der Hochschule ausgeübt. Die Durchführung der Rechtsaufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 und § 28 Abs. 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.
(2) Soweit die Hochschulen einschließlich der Kuratorien Aufgaben wahrnehmen, die ihnen als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, unterstehen sie der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; dies gilt auch für Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und der Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Ausübung der Fachaufsicht richtet sich nach § 8 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.
(3) Nach Beschluß der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gemäß § 7b teilt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung der Universität ihre Auffassung und den sie betreffenden Teil des Beschlusses mit und gibt der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Nach Vorliegen der Stellungnahme, spätestens nach Ablauf der Frist, trifft der Senat die Entscheidung und gibt diese dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis.
(1) Der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen alle Rechtsvorschriften der Hochschulen mit Ausnahme der Studienordnungen. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden.
(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden. § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 sowie in § 31 Abs. 4 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.
(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekanntzumachen
- entfällt -
Elfter Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschule
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten und der Hochschule der Künste besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, den Oberassistenten und Oberassistentinnen und den Oberingenieuren und Oberingenieurinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Fachhochschulen besteht aus den Professoren und Professorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere
(1) Auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Professoren und Professorinnen und Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal gehörenden Beamten und Beamtinnen auf Zeit finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit ausgeschlossen.
(3) Beamte und Beamtinnen der Hochschule werden von ihrer Dienstbehörde ernannt.
(4) Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten und Assistentinnen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, können in begründeten Ausnahmefällen auch aus anderen als den in § 9 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Entscheidung trifft die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.
(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches Personal sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten.
(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung von Stellen zulassen. Dies gilt nicht bei Stellen für Professoren und Professorinnen.
(1) Soweit Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem er oder sie nach §§ 35 a, 35 b und 43 des Landesbeamtengesetzes oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland sowie bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderlichen Zusammenarbeit im Hochschulwesen gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag ist das Dienstverhältnis um die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 1 bis 3, 8 und 9 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 29. April 1986 (GVBl. S. 611), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 286), und eines Erziehungsurlaubs nach § 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. I S. 3516) zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 4 Abs. 7 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Soweit für Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen erläßt.
(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In den Klinika sind die Notwendigkeiten der Krankenversorgung zu berücksichtigen.
(2) Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen erläßt. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die Nebentätigeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres erläßt, wird insbesondere geregelt
1. die Genehmigung von Nebentätigkeiten,
2. die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,
3. die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,
4. der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,
5. die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.
(1) Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
(2) Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen mitzuwirken. Auch soweit es sich dabei um Staatsprüfungen handelt, erfolgt die Mitwirkung ohne besondere Vergütung. Der oder die für den Studiengang zuständige Dekan oder Dekanin benennt dem jeweiligen staatlichen Prüfungsamt auf dessen Anforderung die danach erforderlichen Prüfer oder Prüferinnen.
(3) Professoren und Professorinnen können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.
(4) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die
1. Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule.
2. Förderung der Studenten und Studentinnen und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
4. Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
5. Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
6. Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Berufungsverfahren auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern.
Auf Antrag der Professoren und Professorinnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Zeitabständen.
(6) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Professoren und Professorinnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Professor oder die Professorin nach, daß er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Professors oder der Professorin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereich die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a eingestellt werden.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgeschrieben ist.
(1) Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.
(2) Zur Berufung eines Professors oder einer Professorin beschließt das zuständige Gremium eine Liste, die die Namen von drei Bewerbern/Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag).
(3) Der Berufungsvorschlag ist dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen. Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, daß ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird.
(4) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats ist an die Reihenfolge der Namen in dem Berufungsvorschlag nicht gebunden; es kann auch dem weiteren Berufungsvorschlag gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 entsprechen. Soll von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden, so ist der Hochschule unter Darlegung der Gründe zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlages.
(5) Bei Berufungen dürfen Mitglieder, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Berufung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt.
(6) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats kann den Berufungsvorschlag an die Hochschule zurückgeben. Die Rückgabe ist zu begründen. Sie kann mit der Aufforderung an die Hochschule verbunden werden, innerhalb von sechs Monaten einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen.
(7) Hat das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats begründete Bedenken gegen den neuen Berufungsvorschlag oder werden die Fristen der Absätze 3 und 6 nicht eingehalten, so kann es eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste aussprechen. Dem zuständigen Gremium der Hochschule ist zuvor eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
(8) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren-/Professorinnenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, so sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.
(1) Die Professoren und Professorinnen werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.
(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig.
(3) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 35 a und 43 des Landesbeamtengesetzes sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklären; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(4) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er oder sie tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er oder sie tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren und Professorinnen auf eine Anhörung.
(5) Professoren und Professorinnen können in Ausnahmefällen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Rechten und Pflichten beamteter Professoren und Professorinnen entsprechen.
(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen.
(2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" ohne Zusatz geführt werden, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würde, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird.
(3) Ausländische Professoren- und Professorinnentitel dürfen geführt werden, wenn sie von einer anerkannten ausländischen Hochschule als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Lehr- oder Forschungsvertrag und auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen worden sind. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten der ausländischen Hochschule darf diese Bezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates zulässig ist. Die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschungstätigkeit oder zur eigenen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung angerechnet werden. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten und Studentinnen Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen sind Professoren und Professorinnen zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten und Assistentinnen entsprechend.
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen und künstlerische Assistenten und Assistentinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistenten und Assistentinnen soll mit deren Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie die weitere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation erworben haben oder zu erwarten ist, daß sie sie in dieser Zeit erwerben werden. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent oder als Assistentin.
(2) Für die Assistenten und Assistentinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Die Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie die Oberingenieure und Oberingenieurinnen haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 104 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten und Oberassistentinnen die Habilitation, für die Oberingenieure und Oberingenieurinnen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren und Oberingenieurinnen je nach den fachlichen Anforderungen der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.
(1) Oberassistenten und Oberassistentinnen werden für die Dauer von vier, im Bereich der Medizin von sechs Jahren, Oberingenieure und Oberingenieurinnen für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder die Oberassistentin, der Oberingenieur oder die Oberingenieurin ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines oder ihres Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberassistentin bzw. als Oberingenieur oder Oberingenieurin entsprechend länger zu bemessen.
(2) § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten gilt § 100 entsprechend.
(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis kann im Bereich der Medizin um drei Jahre verlängert werden. § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberassistentin oder Oberingenieur oder Oberingenieurin vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden.
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch Rechtsverordnung.
(3) Mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen) oder ein sonstiger sachlicher Grund im Sinne des § 57 b Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes vorliegt. Das Qualifizierungsziel gemäß Satz 1 soll im Arbeitsvertrag benannt werden. In Fachbereichen, die über das Promotionsrecht verfügen, ist dies in der Regel die Promotion.
(4) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten und Studentinnen selbständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(5) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(6) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeite und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(7) Die voranstehenden Absätze gelten - soweit nicht ausdrücklich erwähnt - für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 6 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.
Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professoren und Professorinnen oder Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeit wahr, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordert; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen, die Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die Laufbahn beamteter Lehrkräfte werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres erläßt.
(1) Für Aufgaben, die von Professoren und Professorinnen wahrzunehmen sind, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum mit Professoren und Professorinnen oder mit Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfüllen, freie Dienstverhältnisse als Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbaren.
(2) Für Aufgaben, die nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern, können die Hochschulen für einen begrenzten Zeitraum freie Dienstverhältnisse als Gastdozenten vereinbaren.
Zwölfter Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen
Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den
1. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
2. außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und
3. Privatdozenten/Privatdozentinnen,
4. Lehrbeauftragten und
5. studentischen Hilfskräften.
Erleiden Personen gemäß § 114 Nr. 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858/ GVBl. S. 910, 1812), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(1) Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann bestellt werden, wer in seinem Fach auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren und Professorinnen gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus; von dieser Voraussetzung kann bei besonderen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor einer Hochschule soll nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.
(2) Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs durch Beschluß des Akademischen Senats vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule bestellt. Das Verfahren wird in der Grundordnung geregelt. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden.
(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Professoren und Professorinnen gemäß § 99 herangezogen werden.
(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet
1. auf eigenen Antrag,
2. wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,
3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis endet,
4. wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 schuldig macht.
Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 2 bis 4 darf die Bezeichnung "Professor" nicht mehr geführt werden.
(1) Privatdozent oder Privatdozentin ist, wem die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Die Lehrbefugnis ist auf Antrag zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen.
(2) § 117 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung und durch Erlangen der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.
Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule können auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden. § 103 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 3 und § 117 gelten entsprechend.
(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig
1. Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von den Professoren und Professorinnen wahrgenommen werden können, oder
2. die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen.
Professoren und Professorinnen können an ihrer Hochschule keine Lehraufträge erhalten.
(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden die jeweils zuständigen Hochschulgremien.
(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden für jeweils ein Semester vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.
(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.
(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres erläßt. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen.
(1) Studenten und Studentinnen können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.
(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Diese Unterrichtsaufgaben dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden.
(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet.
Dreizehnter Abschnitt - Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
(1) Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin ist eine Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Laufbahngesetzes. Sie bildet Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen werden, für ihre Laufbahn in Ausbildungsgängen aus, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Für die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen gilt § 11 entsprechend. "§ 2 Abs. 8 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß halbjährlich entsprechende Gebühren erhoben werden.
(2) Das Studium ist nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen und abzuschließen. Die fachaufsichtliche Bestätigung der Studienordnung und Studienpläne obliegt der Senatsverwaltung für Inneres; sie entscheidet im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den jeweiligen Fachbereich nach § 2 Abs. 5 des Laufbahngesetzes zuständigen obersten Dienstbehörde.
(3) Oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen und Personalstelle für die Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen, die an der Fachhochschule beschäftigt sind, ist die Senatsverwaltung für Inneres.
(4) Abweichend von § 89 nimmt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Senatsverwaltung für Inneres wahr; sie übt sie in allen die Fachbereiche betreffenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung aus. Der Fachbereich Steuerverwaltungsdienst unterliegt der Fachaufsicht (§ 2 Satz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten) der Senatsverwaltung für Inneres; sie nimmt sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung wahr.
(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachhochschule können Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen obersten Dienstbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rats der Bürgermeister mit Rederecht teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Der Vorschlag des Akademischen Senats für die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und des Prorektors bzw. der Prorektorin ist neben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch der Senatsverwaltung für Inneres zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung über die Berufung von Professoren und Professorinnen ist im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu treffen.
(7) Neben den Professoren und Professorinnen nehmen als Lehrkräfte auf Zeit an die Fachhochschule abgeordnete und versetzte Dienstkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder in entsprechenden Laufbahnen mit pädagogischer Eignung selbständig Lehraufgaben wahr; an den Forschungsarbeiten der Fachhochschule können sie beteiligt werden. Die Lehrkräfte auf Zeit sind einem Fachbereich zugeordnet. Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte auf Zeit richtet sich nach den für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen geltenden Bestimmungen. Die Lehrkräfte auf Zeit bestellt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichsrats der Fachhochschule oder, sofern ein Vorschlag nach Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht vorgelegt wird, nach dessen Anhörung.
(8) Abweichend von § 120 Abs. 2 kann zum Lehrbeauftragten auch bestellt werden, wer ohne abgeschlossenes Hochschulstudium hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis erbracht hat. Abweichend von § 120 Abs. 3 Satz 2 können Lehraufträge für einen oder mehrere Studienabschnitte erteilt werden; sie können auch mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Lehraufträge erteilt der Rektor bzw. die Rektorin im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.
(9) § 4 Abs. 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rechtsverordnung die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde erläßt. Die nach Absatz 2 jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden können der Fachhochschule im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres die Durchführung besonderer Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen übertragen.
(10) Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Vierzehnter Abschnitt - Staatliche Anerkennung von Hochschulen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) außer Kraft; bisher erlassene Rechtsverordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht entgegenstehen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.