Numerus Clausus Vorschriften
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Satzung für Studienangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin - StuSHU -
vom 10. Juni 1997
Der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 10. Juni 1997 aufgrund von
§ 10, Absatz 6, i.V.m. § 61, Abs. 1, Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) sowie des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) vom 8. Juni 1993 (GVBl. S. 234) folgende Satzung für Studienangelegenheiten (StuSHU) erlassen.Abschnitt I: Grundsätze
§ 1 Allgemeines
§ 2 Bekanntmachung von Fristen
Abschnitt II: Immatrikulation und Zulassung zum Studium
§ 3 Immatrikulation
§ 4 Verfahren der Immatrikulation
§ 5 Mehrfachimmatrikulation
§ 6 Zulassung für ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen/Studienbewerber
§ 7 Befristete und vorläufige Immatrikulation
§ 8 Rückmeldung
§ 9 Beurlaubung
§ 10 Studiengangwechsel
§ 11 Hochschulwechsel und Studienplatztausch
§ 12 Exmatrikulation
§ 13 Besondere Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 10, Abs. 5 BerlHG
§ 14 Regelungen für Zulassungsverfahren mit Auswahlgesprächen
Abschnitt III: Verfahren im Studium
§ 15 Ankündigung von Lehrveranstaltungen
§ 16 Zulassung zu Lehrveranstaltungen
§ 17 Teilnahme an Lehrveranstaltungen
§ 18 Studienbuch
§ 19 Regelstudienzeit/Prüfungsberatung
§ 20 Wiederholbarkeit von Prüfungen und Freiversuchsregelung
§ 21 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 22 Begründungspflicht von Prüfungsentscheidungen; Gegenvorstellungsverfahren
Abschnitt IV: Besondere Studienformen
§ 23 Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge gemäß § 25 BerlHG
§ 24 Weiterbildende Studien
§ 25 Teilzeitstudium
§ 26 Nebenhörerschaft
§ 27 Gasthörerschaft
Abschnitt V: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 29 Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften
Abschnitt I: Grundsätze
§ 1 Allgemeines
(1 Studentin oder Student sind alle an der Humboldt-Universität zu Berlin Immatrikulierten, unabhängig von der Studiengangsform.
(2 Jede Studentin und jeder Student der Humboldt-Universität zu Berlin hat das Recht, deren Einrichtungen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu benutzen.
(3 Jede Studentin und jeder Student ist verpflichtet, das Studium unverzüglich mit Vorlesungsbeginn bzw. nach der Immatrikulation aufzunehmen und sich an den Studien- und Prüfungsordnungen des gewählten Studienganges zu orientieren.
(4 Jede Studentin und jeder Student macht wahrheitsgemäße, vollständige und fristgerechte Angaben für Verwaltungszwecke und für die Erstellung der Hochschulstatistik gemäß Hochschulstatistikgesetz und Studentendatenverordnung.
(5 Soweit in Auslegungsfragen dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(6 Für Zulassungen zum Studium aus Gründen politischer Rehabilitierung im Gebiet der ehemaligen DDR kann von den hier festgelegten Regelungen abgewichen werden.
§ 2 Bekanntmachung von Fristen
Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation oder auf Zulassung zur Nebenhörerschaft oder zur Gasthörerschaft zu stellen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Anschlag bekanntgemacht.
Abschnitt II: Immatrikulation und Zulassung zum Studium
§ 3 Immatrikulation
(1 Studienbewerberinnen und -bewerber sind zu immatrikulieren, wenn sie
1. durch eigene Erklärung belegen, daß sie an keiner anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland im gewählten (Teil-)Studiengang immatrikuliert sind;
2. durch eigene Erklärung belegen, daß sie an keiner Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in dem gewählten (Teil-)Studiengang vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden haben;
3. nach den gesetzlichen Regelungen nachweisen, daß sie krankenversichert sind;
4. die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gemäß Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) erfüllen;
5. die nach Gesetz oder Rechtsvorschrift festgelegten Gebühren bezahlt haben beziehungsweise die bereits an einer anderen Berliner Hochschule erfolgte Bezahlung nachweisen.
(2 Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, oder für ein Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium. Bei Aufnahme eines Lehramtsstudiums oder Magisterstudiums erfolgt die Immatrikulation in der Regel für zwei bzw. drei Teilstudiengänge. In diesem Falle kann die Immatrikulation für verschiedene Teilstudiengänge an verschiedenen Berliner Hochschulen erfolgen. Wird das 1. Hauptfach an der Humboldt-Universität zu Berlin belegt, ist sie die Universität, an der alle Rechte wahrgenommen werden. Werden zwei gleichberechtigte Hauptfächer studiert, muß bei der Immatrikulation erklärt werden, in welchem Teilstudiengang bzw. an welcher Hochschule die Rechte wahrgenommen werden.
(3 Die Immatrikulation ist auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) möglich, für mehr als einen zulassungsbeschränkten Studiengang oder mehr als zwei zulassungsbeschränkte Teilstudiengänge jedoch nur, wenn das im Hinblick auf das Studien- bzw. Berufsziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.
(4 Gemäß § 7 kann die Immatrikulation auch befristet oder vorläufig erfolgen.
(5 Die Immatrikulation sowie die für jedes Semester erforderliche Rückmeldung begründet den Studierendenstatus jeweils für ein Semester.
(6 Der Sozialbeitrag zum Studentenwerk sowie der Beitrag zur Studentenschaft ist nur an der Hochschule zu entrichten, an der gemäß Absatz 2 alle Rechte wahrgenommen werden.
§ 4 Verfahren der Immatrikulation
(1 Besteht für einen Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, ist der Zulassungsantrag innerhalb der festgelegten Fristen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin zu richten. Ist die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zuständig, ist der Zulassungsantrag dorthin zu richten. Die Fristen der Zentralstelle werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten durch Anschlag bekanntgemacht.
(2 Für nicht zulassungsbegrenzte Studiengänge bzw. Teilstudiengänge erfolgt die Einschreibung an der Humboldt-Universität zu Berlin.
(3 Die für die Immatrikulation erforderlichen Nachweise und Erklärungen sind dem Immatrikulationsantrag beizufügen, sie müssen spätestens bis zur Immatrikulation vorliegen. Eignungsnachweise oder zusätzliche Zugangsvoraussetzungen im Rahmen des Berliner Hochschulgesetzes können gefordert werden, soweit
§ 13 dieser Satzung es zuläßt.(4 Unter Widerrufsvorbehalt kann für maximal ein Semester immatrikuliert werden, wer zwar die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, dies aber aus nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann. Erscheint eine Angabe zweifelhaft, kann ein Nachweis nicht in der vorgesehenen Form erbracht werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit vorgelegter Urkunden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über die geeignete Form des Nachweises.
(5 Die Immatrikulation erfolgt für das erste Fachsemester, es sei denn, es kommt aufgrund einer Entscheidung gemäß
§ 21 dieser Satzung oder einer Einstufungsprüfung gemäß § 30, Absatz 6 BerlHG zu einer Immatrikulation für ein höheres Fachsemester.(6 Besteht für einen (Teil-)Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, erfolgt die Immatrikulation nur bei Vorlage des Zulassungsbescheides. Besteht für einen Teilstudiengang, der zum gewählten Studiengang gehört, eine Zulassungsbeschränkung, so wird auf Antrag in einen anderen zulassungsfreien Teilstudiengang unter Wahrung der Fristen immatrikuliert, wer die erwünschte Zulassung nicht erhält.
(7 Die Immatrikulation an der Humboldt-Universität zu Berlin ist mit der Aushändigung oder dem Versenden des Studierendenausweises oder der Immatrikulationsbescheinigung vollzogen.
§ 5 Mehrfachimmatrikulation
(1 In Studiengängen, die in der Regel aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, können Studierende gemäß
§ 3, Absatz 2 dieser Satzung einzelne Teilstudiengänge an verschiedenen Berliner Hochschulen studieren.(2 Im Falle eines Studiums an mehr als einer Berliner Hochschule erfolgt die Immatrikulation für jeden Teilstudiengang an der jeweiligen Hochschule gesondert. Hierbei wird vermerkt, daß und welcher Teilstudiengang an einer anderen Hochschule studiert wird.
(3 Die gleiche Regelung gilt für ein Doppelstudium im Sinne von § 3, Absatz 3.
§ 6 Zulassung für ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen oder Studienbewerber
(1 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen oder -bewerber haben in der Regel dieselben Zugangsvoraussetzungen zu erbringen wie deutsche. Darüber hinaus müssen sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die es ihnen erlauben, den Lehrveranstaltungen zu folgen.
(2 Im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigungen werden hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit entsprechend den Rahmenvorgaben der Kultusministerkonferenz über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse geprüft. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit Fachvertreterinnen oder Fachvertretern des Studienganges.
(3 Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache werden in der Regel auf der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) festgestellt. Bei Bedarf bietet die Humboldt-Universität zu Berlin zur Vorbereitung dieser Prüfung Kurse an. Näheres hierzu wird in einer eigenen Ordnung geregelt.
(4 Die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie sonstige Ausländerinnen oder Ausländer und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind den Deutschen gleichgestellt.
(5 Die Quote für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber, zu denen nicht der Bewerberkreis gemäß Absatz 4 gehört, wird für zulassungsbeschränkte (Teil-)Studiengänge gemäß § 8 Hochschulzulassungsverordnung auf mindestens 5%, festgesetzt. In jedem Fall ist mindestens 1 Studienplatz hierfür vorgesehen. Die Quote sowie Abweichungen im Einzelfall werden in der Satzung über zulassungsbeschränkte Studiengänge festgelegt.
§ 7 Befristete und vorläufige Immatrikulation
(1 Bewerberinnen oder Bewerber ohne die gemäß § 6, Absatz 1 geforderte gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung können auf Antrag und nach Maßgabe der für das Studienkolleg geltenden Verwaltungsvorschriften und -vereinbarungen befristet immatrikuliert werden, um sich durch den Besuch des Studienkollegs auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) vorzubereiten. Die Befristung beträgt in der Regel zwei Semester, bei zusätzlichem Besuch eines Deutsch-Vorkurses drei Semester. Eine Zuordnung zu einem Studiengang erfolgt nicht. Eine Teilnahme am Fachstudium ist während dieser Immatrikulation nicht zulässig.
(2 Bewerberinnen oder Bewerber mit einer gemäß § 6, Absatz 2 gleichwertigen Hochschulzugangsberechtigung, die die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Humboldt-Universität zu Berlin nicht bestanden haben, können für den Besuch eines Deutschkurses in der Regel für ein Semester befristet immatrikuliert werden. Eine Zuordnung zu einem Studiengang erfolgt nicht. Eine Teilnahme am Fachstudium ist während dieser Immatrikulation nicht zulässig.
(3 Ausländische Studentinnen oder Studenten, die im Rahmen eines Austauschprogrammes zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und ihrer Heimatuniversität oder im Rahmen eines sonstigen Auslandsstudienaufenthaltes oder zur Teilnahme an speziellen Kursen an der Humboldt-Universität zu Berlin studieren wollen, können ohne besonderes Zulassungsverfahren für zwei Semester befristet immatrikuliert werden. In Ausnahmefällen ist auf begründeten Antrag eine Verlängerung um höchstens zwei weitere Semester möglich. Ein Studienabschluß kann dabei nicht erworben werden, sofern dieser nicht im jeweiligen Programm ausdrücklich vorgesehen ist.
(4 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen der fachgebundenen Studienberechtigung gemäß § 11 BerlHG erfüllen, können für zunächst zwei Semester vorläufig immatrikuliert werden. Die vorläufige Immatrikulation kann um bis zu zwei weitere Semester aufgrund einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Prüfungsausschusses verlängert werden. An einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgelegte Zwischen- oder Diplomvorprüfungen ersetzen die Studieneingangsvoraussetzungen bei Fortsetzung des jeweiligen Studiengangs.
(5 Bewerberinnen oder Bewerber, die aufgrund gerichtlicher Anordnung zuzulassen sind, werden bis zum Ende des Gerichtsverfahrens vorläufig immatrikuliert.
(6 Studiensemester während einer vorläufigen Immatrikulation gemäß Absätze 3, 4, 5 werden uneingeschränkt als Hochschul- und Fachsemester gezählt.
§ 8 Rückmeldung
(1 Studierende, die für das folgende Semester immatrikuliert bleiben wollen, müssen das der Humboldt-Universität zu Berlin fristgemäß mitteilen (Rückmeldung).
(2 Die Frist zur Rückmeldung wird vom Akademischen Senat festgesetzt. Gleichzeitig wird eine Nachfrist festgesetzt, innerhalb derer die Rückmeldung unter Entrichtung einer Säumnisgebühr nachgeholt werden kann.
(3 Die Rückmeldung wird vollzogen, falls
1. das Bestehen einer Krankenversicherung nach den gesetzlichen Regelungen nachwiesen wird,
2. die fälligen Gebühren und Beiträge, insbesondere der Beiträge zum Studentenwerk, auf dem Konto der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen sind oder die Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge an einer anderen Berliner Hochschule nachgewiesen wird und
3. bei Überschreiten der Regelstudienzeit im Sinne von § 19, Absätze 1 und 2 dieser Satzung, der Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung oder Diplomvorprüfung oder die Anmeldung zur Abschlußprüfung oder die Teilnahme an der besonderen Prüfungsberatung vorliegen.
(4 Zur Rückmeldung entrichtete Gebühren mit Ausnahme von Säumniszuschlägen werden bei einer Exmatrikulation oder einem andersartigen Ausscheiden aus der Universität vor Beginn des Semesters, für das die Rückmeldung erfolgt ist, erstattet.
(5 Die Rückmeldung wird durch Übersendung oder Aushändigung des Studierendenausweises und der weiteren Studienunterlagen für das neue Semester bestätigt.
(6 Eine Erklärung, die eine Option zur Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung und in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bzw. zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts in einer Fakultät oder einem Institut ändert, ist für das jeweilige Semester spätestens mit der Rückmeldung vorzulegen.
§ 9 Beurlaubung
(1 Studierende, die das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin im folgenden Semester unterbrechen wollen, lassen sich hierfür beurlauben. Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung, er muß spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn, unter Angabe der Gründe gestellt werden. Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
1. ein Studienaufenthalt im Ausland,
2. die Absolvierung eines in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Praktikums,
3. die Vorbereitung auf eine Prüfung bzw. eine Teilprüfung,
4. Krankheit,
5. die Geburt und die Betreuung von Kindern,
6. die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
7. eine Vollzeiterwerbstätigkeit,
8. die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst,
9. Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung.
Die Beurlaubung wird für das gesamte Semester gewährt. Sie kann sich in Ausnahmefällen auf drei, im Falle der Ziffer 5 auf sechs aufeinanderfolgende Semester erstrecken. Dem Antrag auf Beurlaubung ist stattzugeben, sofern nicht erhebliche Zweifel an der Begründung bestehen.
(2 Eine Beurlaubung kann ausnahmsweise auch für einen verspätet eingereichten Antrag gewährt werden, wenn die Gründe für die Beurlaubung erst nach Ablauf der Frist eintreten. Soweit bis dahin alle Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises erbracht worden sind, wird dieser anerkannt.
(3 Für das 1. Fachsemester wird eine Beurlaubung in der Regel nicht ausgesprochen. In zulassungsbeschränkten Studiengängen mit jährlicher Immatrikulation gilt Satz 1 für das 1. und 2. Fachsemester.
(4 Für Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge ist eine Beurlaubung für insgesamt höchstens zwei Semester möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Beurlaubungen nach Absatz 1 Ziffer 5.
(5 Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen; die anderen Rechte, insbesondere das Recht, außerhalb von Lehrveranstaltungen durchzuführende Prüfungen abzulegen, bestehen fort, soweit die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung vor der Beurlaubung erfüllt waren. Kompaktpraktika außerhalb der Vorlesungszeit können auch während eines Urlaubssemesters belegt werden. Ein Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gerechnet.
§ 10 Studiengangwechsel
(1 Der Wechsel in einen anderen (Teil-)Studiengang ist bis zum Ablauf der allgemeinen Einschreib- bzw. Rückmeldefristen auf Antrag möglich.
(2 Wird für den neuen Studiengang oder Teilstudiengang eine zusätzliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 10, Absatz 5 BerlHG und
§ 13 dieser Satzung gefordert, so ist diese Qualifikation mit dem Antrag nachzuweisen.(3 Ist der neue Studiengang oder Teilstudiengang zulassungsbegrenzt, so ist der Antrag auf Wechsel innerhalb der Fristen für zulassungsbegrenzte Studiengänge zu stellen. Der beantragte Wechsel kann erst dann vollzogen werden, wenn der Zulassungsantrag positiv entschieden worden ist.
(4 Mit dem Antrag auf (Teil-)Studiengangwechsel ist, wenn die Anerkennung bisheriger Studienleistungen für die Einstufung in ein höheres Fachsemester des neuen (Teil-)Studienganges gewünscht wird, eine Fachsemestereinstufung vorzulegen. Die Fachsemestereinstufung ist bei dem Prüfungsausschuß des neuen (Teil-)Studienganges zu beantragen; sie wird dort entschieden. Beim Wechsel in Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, sind die jeweiligen staatlichen Prüfungsämter für die Anerkennung von Studienleistungen zuständig.
(5 Bei der Einstufung in höhere Fachsemester im Falle eines (Teil-)Studiengangwechsels gelten die Anerkennungsgrundsätze gemäß
§ 21. Ist der neue (Teil-) Studiengang zulassungsbeschränkt, dürfen ausschließlich solche Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen berücksichtigt werden, die innerhalb eines Studiengangs oder Teilstudiengangs erworben wurden, für den die Antragstellerin oder der Antragsteller bis dahin immatrikuliert war.§ 11 Hochschulwechsel und Studienplatztausch
(1 Für Studierende anderer wissenschaftlicher Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihr bisheriges Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin fortsetzen wollen, gelten die Fristen wie für die Einschreibung, sofern es sich dabei nicht um einen an der Humboldt-Universität zu Berlin zulassungsbegrenzten Studiengang handelt. Die Exmatrikulation durch die zuletzt besuchte Hochschule ist nachzuweisen.
(2 Ist der fortzusetzende Studiengang zulassungsbegrenzt, gelten die Antragsfristen wie für die Erstimmatrikulation.
(3 Darüber hinaus kann in zulassungsbegrenzten (Teil-)Studiengängen ein Bewerber einer anderen Hochschule an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen werden, wenn ein Studierender der Humboldt-Universität zu Berlin in demselben (Teil-)Studiengang und Fachsemester an die Hochschule des Bewerbers wechseln will (Studienplatztausch). Hierfür gelten die Fristen wie für die Einschreibung.
(4 Wer im Wege des Studienplatztausches im 1. Fachsemester an die Humboldt-Universität zu Berlin wechseln will, muß die Zulassungsvoraussetzungen dieser Satzung erfüllen. Der Antrag auf Studienplatztausch im 1. Fachsemester muß vor Beginn des Semesters vorliegen.
§ 12 Exmatrikulation
(1 Die Mitgliedschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin endet mit der Exmatrikulation oder - bei befristeter bzw. vorläufiger Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die Exmatrikulation innerhalb von acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt, in dieser Zeit erworbene Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.
(2 Studierende können die Exmatrikulation schriftlich beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag eingeht.
(3 Studierende werden gemäß § 15, Satz 2, Ziffer 4 BerlHG von Amts wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlußprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluß der Prüfung im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag der letzten Prüfung. Die Exmatrikulation tritt spätestens zwei Monate danach in Kraft. Wird innerhalb dieser Frist die Immatrikulation für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluß oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst in Kraft, wenn dieser Antrag abgelehnt werden sollte.
(4 Wird die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit im Sinne von
§ 19 dieser Satzung um zwei oder mehr Semester überschritten, erfolgt nach Maßgabe des § 19 die Exmatrikulation von Amts wegen zum Ablauf des Semesters, es sei denn, daß die von der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenprüfung abgelegt worden ist oder eine Anmeldung zur Abschlußprüfung vorliegt oder die besondere Prüfungsberatung in Anspruch genommen worden ist.(5 Über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6 Im Falle der Exmatrikulation bleiben Prüfungsansprüche bestehen.
§ 13 Besondere Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 10, Absatz 5 BerlHG
(1 Der Erlaß besonderer Zulassungsvoraussetzungen über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung hinaus, gemäß § 10, Absatz 5 BerlHG wird auf die Fächer Sportwissenschaft und Musikwissenschaften begrenzt.
(2 Besondere Zulassungsvoraussetzungen bedürfen gesonderter Satzungen, die vom Akademischen Senat zu beschließen sind.
§ 14 Regelungen für Zulassungsverfahren mit Auswahlgesprächen
(1 In den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden Studienplätze nach den Regeln der Zentralvergabestelle teilweise durch Auswahlgespräche vergeben.
(2 Die Durchführung der Auswahlgespräche wird durch eine Ordnung geregelt, die vom Akademischen Senats beschlossen wird.
Abschnitt III: Verfahren im Studium
§ 15 Ankündigung von Lehrveranstaltungen
Alle Lehrveranstaltungen sind universitätsöffentlich anzukündigen, in der Regel im Vorlesungsverzeichnis, das semesterweise erscheint. Zusätzlich sollen die Fakultäten oder Institute ergänzende Hinweise, die insbesondere die Einordnung der Lehrveranstaltungen in die Studien- und Prüfungsordnungen enthalten, herausgeben (kommentierte Vorlesungsverzeichnisse). Diese Verzeichnisse enthalten auch die Sprechzeiten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der jeweiligen Fachrichtung
§ 16 Zulassung zu Lehrveranstaltungen
(1 Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung kann reglementiert werden,
1. wenn aus inhaltlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Teilnahme die Prüfungs- oder Studienordnung einen bestimmten Wissensstand oder bestimmte Fähigkeiten zur Voraussetzung macht;
2. wenn in der einschlägigen Prüfungs- oder Studienordnung eine Teilnehmerhöchstzahl (entsprechend KapVO) festgelegt ist;
3. wenn dies aus räumlichen Gründen oder aufgrund baupolizeilicher Auflagen oder aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Solche Teilnahmebegrenzungen sind nach Beschluß des Fakultätsrats zum Ende einer Vorlesungszeit für das folgende Semester mit Begründung universitätsöffentlich bekanntzumachen.
(2 Bei der Zulassung zu teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen werden, sofern durch Parallelveranstaltungen kein ausreichendes Lehrangebot bereitgestellt werden kann, drei Gruppen unterschieden, die in der aufgeführten Reihenfolge zu berücksichtigen sind:
1. Studierende, für die die begrenzte Lehrveranstaltung eine Pflichtveranstaltung darstellt, sind vorrangig vor allen anderen zu berücksichtigen. Dabei haben Studierende höherer Fachsemester Vorrang, wenn sie die bisherige Nichtteilnahme nicht selber zu vertreten haben.
2. Studierende, für die die teilnahmebegrenzte Lehrveranstaltung eine Wahlpflichtveranstaltung darstellt. Hier gilt das gleiche Verfahren zur Herstellung einer Rangfolge wie unter Ziffer 1.
3. Sonstige Interessenten.
(3 Bei Praktika, die im Rahmen eines Kurssystems für alle Studierenden gleichermaßen eine Wahlpflichtveranstaltung darstellen, kann auf Beschluß des Fakultätsrats von den Regeln des Absatzes 2 dergestalt abgewichen werden, daß zuerst diejenigen Studierenden berücksichtigt werden, die, bei Gewichtung der bisherigen Teilnahmedauer am Kurssystem, die bislang geringste Anzahl von Praktika im Verhältnis zur notwendigen Gesamtzahl an Praktika belegt haben, wenn sie die bisherige Nichtteilnahme nicht selbst zu vertreten haben. Die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze erfolgt in diesem Fall lehrveranstaltungsübergreifend.
(4 Bei gleicher Reihenfolge entscheidet das Los. Dabei ist den Vorgaben von § 13, Absatz 5 der Frauenförderrichtlinien der Humboldt-Universität zu Berlin Rechnung zu tragen.
(5 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen darf nicht zu einem Ausschluß aus dem weiteren Studium führen oder ein Überschreiten der Regelstudienzeit erzwingen.
§ 17 Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(1 Eine schriftliche Anmeldung zu einzelnen Lehrveranstaltungen ist nur zulässig bei zulassungsbegrenzten Lehrveranstaltungen gemäß
§ 16, sie ist erforderlich für Studierende anderer Berliner Hochschulen gemäß § 25 dieser Satzung.(2 Die Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur zulässig in Praktika und anderen Lehrveranstaltungen mit ausschlaggebendem praktischen Anteil und nur bei denjenigen Studierenden, die in der jeweiligen Lehrveranstaltung einen Leistungsnachweis erwerben wollen, sofern die Prüfungsordnung regelmäßige Teilnahme als eine Voraussetzung für den Erwerb eines Leistungsnachweises einräumt.
(3 Die Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme ist weiterhin zulässig bei Vorkursen zu Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2, wenn die Teilnahme an einem solchen Vorkurs inhaltliche Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Lehrveranstaltung ist.
(4 Das Erfordernis regelmäßiger Teilnahme gilt vorbehaltlich anderer Regelungen der jeweiligen Ordnung als erfüllt, wenn nicht mehr als 20% der Lehrveranstaltungsstunden eines Semesters versäumt wurden. Im begründeten Ausnahmefall entscheidet bei höheren Fehlzeiten die Lehrende oder der Lehrende, ob die tatsächliche Teilnahmefrequenz noch als regelmäßige Teilnahme gelten kann.
§ 18 Studienbuch
(1 Die Studierenden erhalten von der Hochschule Studienbuchseiten.
(2 In die Studienbuchseiten sind von den Studierenden die im jeweiligen Semester besuchten Lehrveranstaltungen einzutragen (Belegungsnachweis). Ein Testatzwang besteht nicht.
(3 Die Nachweisführung über Leistungsnachweise, die in einzelnen Lehrveranstaltungen erworben werden, liegt ausschließlich bei den Studierenden.
§ 19 Regelstudienzeit und Prüfungsberatung
(1 In allen (Teil-)Studiengängen der Humboldt-Universität zu Berlin besteht eine Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit beträgt, soweit staatliche Ordnungen nichts anderes vorsehen, einschließlich Prüfungssemester neun Fachsemester, in den Studiengängen Biologie, Biophysik, Physik und Ingenieurwissenschaften zehn Fachsemester. Im Grundstudium beträgt die Regelstudienzeit vier Fachsemester, soweit staatliche Ordnungen nichts anderes vorsehen.
(2 Studierende sind gemäß § 30, Absätze 2 und 4 BerlHG verpflichtet, ab dem zweiten Semester nach Überschreiten der Regelstudienzeit an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen, wenn sie:
1. die Regelstudienzeit im Grundstudium um zwei Semester überschreiten würden, ohne die Zwischenprüfung oder Diplomvorprüfung abgelegt zu haben;
2. die Regelstudienzeit im Grundstudium um vier Semester überschreiten würden, ohne die Zwischenprüfung oder Diplomvorprüfung abgelegt zu haben;
3. die Regelstudienzeit im Hauptstudium um zwei Semester überschreiten würden, ohne sich zur Abschlußprüfung angemeldet zu haben.Die Aufforderung an die betroffenen Studierenden, sich einer besonderen Prüfungsberatung zu unterziehen, erfolgt zeitgleich mit der Aufforderung zur Rückmeldung.
(3 Die Prüfungsberatung wird durch die gemäß § 32, Absätze 3 und 4 BerlHG prüfungsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Fakultät durchgeführt. Die besonderen Prüfungsberatungen sollen während der regulären Sprechstunden stattfinden. Die Studierenden melden sich zur Beratung an.
(4 Die jeweiligen Prüfungsausschüsse geben die prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen einschließlich ihrer Sprechstunden zu Semesterbeginn durch Aushang in den Fakultäten bekannt.
(5 Der Bitte um Beratung ist durch das angesprochene Hochschulmitglied zu entsprechen. Auf Wunsch der Studentin oder des Studenten kann während der Beratung eine Vertrauensperson anwesend sein.
(6 Im gemeinsamen Gespräch können Vorschläge zum weiteren Verlauf des Studiums gemacht und beraten werden. Gegebenenfalls kann eine zusätzliche Studienfachberatung empfohlen oder auf die Möglichkeiten der psychologischen Studienberatung hingewiesen werden. Die besondere Prüfungsberatung unterliegt dabei der Vertraulichkeit.
(7 Die Teilnahme an dieser Prüfungsberatung wird schriftlich bestätigt und ist bei der nächsten Rückmeldung vorzuweisen.
(8 Wird der Aufforderung zur Teilnahme an einer besonderen Prüfungsberatung nicht nachgekommen, erfolgt die Exmatrikulation im Verwaltungswege. Eine Exmatrikulation erfolgt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Gründe für eine besondere Prüfungsberatung gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr zutreffend sind.
§ 20 Wiederholbarkeit von Prüfungen und Freiversuchsregelung
(1 Abschlußprüfungen können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag.
(2 Falls eine Prüfungsordnung Regelungen für einen ersten Prüfungsversuch (Freiversuch) nicht enthält, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3 Nichtbestandene Teilprüfungen im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs gelten als nicht unternommen, wenn alle Teilprüfungen innerhalb der von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit abgelegt wurden.
(4 Teilprüfungen, die im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs bestanden wurden, können zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt die bessere der beiden Noten für die jeweilige Fachprüfung.
(5 Examensarbeiten können im Rahmen des Freiversuchs nicht wiederholt werden.
(6 Prüfungsordnungen können die Teilnahme an der Freiversuchsregelung von einer rechtzeitigen Anmeldung abhängig machen.
(7 Die jeweiligen Prüfungsausschüsse tragen die Verantwortung dafür, daß bei rechtzeitiger Anmeldung zur Prüfung die Regelstudienzeit nicht durch Terminfestlegungen überschritten wird.
§ 21 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von den zuständigen Prüfungsausschüssen oder staatlichen Prüfungsämtern aufgrund der Übereinstimmung der Prüfungsfächer nach Maßgabe der folgenden Absätze anerkannt.
(2 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben (Teil-) Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Das gilt auch für die Diplom-Vorprüfung, Magister-Zwischenprüfung, Zwischenprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen Abschlußprüfung enden. Soweit diese Prüfungen Fächer nicht enthalten, die in Studiengängen an der Humboldt-Universität zu Berlin Gegenstand dieser Prüfungen, nicht aber der Diplomprüfung, Magisterprüfung, Staatsprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen durch den Prüfungsausschuß möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung, Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungen oder die Diplom- bzw. Magisterarbeit anerkannt werden soll. Nicht bestandene Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an einer Universität oder einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des neu gewählten Studienganges im wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Anstelle der Diplom-Vorprüfung, Magister-Zwischenprüfung, können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Nicht bestandene Prüfungsleistungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.
(4 Studienzeiten, Stud8ienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuerkennen, wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5 Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen oder Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.
(6 Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Systeme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
(7 Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung anerkannt.
(8 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Anerkennung einer Prüfungsleistung in einem Wahlpflichtfach oder einem Wahlfach gemäß Absätze 2 und 3 erfolgt dann, wenn das Wahlpflichtfach bzw. das Wahlfach nach Studiengang- bzw. Hochschulwechsel beibehalten wird. Die für die Anerkennung gemäß Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind von der Studentin oder dem Studenten beim zuständigen Zwischenprüfungsausschuß bzw. Prüfungsausschuß vorzulegen.
(9 Für Studiengänge mit Zulassungsbegrenzung auch in höheren Fachsemestern richtet sich der Zugang zu diesen höheren Fachsemestern nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes.
§ 22 Begründungspflicht von Prüfungsentscheidungen; Gegenvorstellungsverfahren
(1 Bewertungen von Prüfungsleistungen sind zu begründen. Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten hat die Bewertung, die in der Regel von mindestens zwei Prüfungsberechtigten vorgenommen wird, schriftlich zu erfolgen. Sie muß die für die abschließende Bewertung maßgeblichen Gründe enthalten. Bei mündlichen Prüfungen genügt ein Protokoll, das die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse festhält.
(2 Gegen alle Prüfungsentscheidungen kann die Kandidatin oder der Kandidat nach Abschluß des gesamten Prüfungsverfahrens Einwendungen erheben. Dazu ist ihr oder ihm auf Antrag, Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren. Die Einwendungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfolgen. Fehlt eine Begründung im Sinne von Absatz 1, ist diese unverzüglich nachzuliefern. Die Einwendungsfrist beginnt erst nach Vorliegen aller Begründungen.
(3 Einwendungen sind beim zuständigen Prüfungsausschuß, der für das gesamte Einwendungsverfahren zuständig ist, zu erheben. Der Prüfungsausschuß leitet die Einwendungen den Prüferinnen oder Prüfern zu, gegen deren Bewertung die Einwendungen gerichtet sind. Diese entscheiden unter Beachtung des Absatzes 1 innerhalb von vier Wochen.
Abschnitt IV: Besondere Studienformen
§ 23 Ergänzungs-, Zusatz-, und Aufbaustudiengänge (gemäß § 25 BerlHG) (1) Ergänzungs- und Zusatzstudien dienen Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium zur weiteren beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation. Die Zulassung für ein Ergänzungs- oder Zusatzstudium setzt voraus, daß ein entsprechender Ergänzungsstudiengang bzw. Zusatzstudiengang eingerichtet und dafür eine Studienordnung erlassen worden ist, die neben Inhalten und Ablauf auch die Prüfungsanforderungen und die Eingangsvoraussetzungen festlegt.
(2) Zum Aufbaustudium kann nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium zugelassen werden, wer
1. zur Promotion gemäß der einschlägigen Promotionsordnung des gewählten Fachs zugelassen ist oder
2. an einem von der Humboldt-Universität zu Berlin eingerichtetem Aufbaustudium teilnehmen will oder
3. Mitglied eines Graduiertenkollegs an der Humboldt-Universität zu Berlin ist.
(3) Für Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge gelten die in dieser Satzung genannten allgemeinen Bedingungen und Anforderungen für eine Immatrikulation. Im Fall des Absatzes 2, Satz 1, Ziffern 1 und 3 ist die Immatrikulation nicht an Fristen gebunden.
§ 24 Weiterbildende Studien
(1) Weiterbildende Studien sind Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung mit speziellem Inhalt. Sie werden durch Beschluß eines Fakultätsrates eingerichtet. Sie bedürfen nicht der Bestätigung durch den Akademischen Senat. Die Ausarbeitung von Studien- und Prüfungsordnungen entfällt. Die Teilnahme an weiterbildenden Studien setzt in der Regel keine Hochschulzugangsberechtigung voraus. Über die Teilnahmevoraussetzungen an weiterbildenden Studien entscheiden die Veranstalter.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an weiterbildenden Studien werden nicht immatrikuliert. Sie erhalten auf Antrag von der jeweiligen Fakultät eine Bescheinigung, die sie berechtigt, die Einrichtungen der Universität zu den Bedingungen immatrikulierter Studierender zu nutzen. Die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen weiterbildenden Studiums kann von der Fakultät durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt werden.
§ 25 Teilzeitstudium
(1) Studiengänge und Teilstudiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, können in der Studienform Vollzeitstudium und Teilzeitstudium studiert werden, wenn nicht aufgrund besonderer fachlicher Umstände durch die Studienordnung die Form des Teilzeitstudiums ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im Fall eines Teilzeitstudiums besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Studien- und Betreuungsangebots durch die Fakultäten.
(2) Ein Teilzeitstudium gemäß Absatz 1 ist nur möglich, wenn Studienbewerberinnen und Studienbewerber bei der Immatrikulation, Studierende bei der Rückmeldung schriftlich erklären, daß sie im folgenden Semester wegen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen sonstigen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach Prüfungs- und Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs belegen können und das vorhandene Lehr- und Betreuungsangebot als Teilzeitstudierende in Anspruch nehmen wollen. Unterbleibt eine solche Erklärung, gilt die Immatrikulation und die Rückmeldung für ein Vollzeitstudium.
(3) Bei der Immatrikulation für zulassungsbegrenzte Studiengänge und Teilstudiengänge gilt die Erklärung für ein Teilzeitstudium zunächst für höchstens ein Jahr und danach unwiderruflich für alle folgenden Fachsemester, solange auch für diese eine Zulassungsbegrenzung festgelegt ist, andere Studienbewerber abgewiesen werden mußten und sofern die jeweils geltende Satzung für zulassungsbegrenzte Studiengänge keine andere Regelung vorsieht.
(4) Die Entscheidung für ein Teilzeitstudium ist in der Regel bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung abzugeben. Sie muß spätestens bis sechs Wochen nach Semesterbeginn im Immatrikulationsbüro der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen sein, um für das dann laufende Semester wirksam zu werden. Spätere oder rückwirkende Erklärungen sind ausgeschlossen. Die Erklärung gilt für einen Studiengang. Besteht dieser aus mehreren Teilstudiengängen, so gilt sie zugleich für alle Teilstudiengänge, und zwar auch dann, wenn die Immatrikulation nach
§ 3, Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung erfolgt ist.(5) Für Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf Bereiche, die außerhalb der Universität liegen, und auf Leistungen, die von außeruniversitären Einrichtungen in Anspruch genommen werden, übernimmt die Humboldt-Universität zu Berlin keine Verantwortung und keine Haftung. Die Studierenden sind gehalten, sich darüber rechtzeitig bei den dafür zuständigen Stellen zu informieren.
(6) Studierende in der Studienform Teilzeitstudium haben denselben Status innerhalb der Universität wie Vollzeitstudierende. Die Höhe des gesetzlich geregelten Sozialbeitrags für das Studentenwerk wird durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.
(7) Semester im Teilzeitstudium werden vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Humboldt-Universität zu Berlin als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt.
(8) Ein Doppelstudium kann nicht in Form eines oder mehrerer Teilzeitstudien erfolgen.
§ 26 Nebenhörerschaft
(1) Studierende, die in einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können auf Antrag an der Humboldt-Universität zu Berlin als Nebenhörerin oder Nebenhörer zugelassen werden.
(2) Die Zulassung erfolgt für einzelne Lehrveranstaltungen des (Teil-)Studienganges, für den an der anderen Hochschule die Immatrikulation besteht.
(3) Die Zulassung zur Nebenhörerschaft in einer Lehrveranstaltung ist nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Veranstaltung möglich.
(4) Die Zulassung zur Nebenhörerschaft kann verweigert werden, wenn
- die nach der Satzung oder Studienordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird oder
- bei einer Begrenzung der Teilnehmerzahl der Lehrveranstaltung Studierende der Humboldt-Universität zu Berlin durch die Nebenhörerschaft ausgeschlossen würden.
(5) Im Rahmen einer Nebenhörerschaft können Leistungsnachweise erworben werden.
(6) Nebenhörerinnen und Nebenhörer können im Rahmen der belegten Lehrveranstaltungen mit Zustimmung des Prüfers oder der Prüferin im Rahmen der jeweiligen Ordnung an Prüfungen teilnehmen. Durch die erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen darf nicht erreicht werden, daß der Umfang der Prüfungen den Abschluß eines Teilstudienganges ausmacht. Ein Prüfungsanspruch besteht im Rahmen der Nebenhörerschaft nicht.
§ 27 Gasthörerschaft
(1) Persoen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer Hochschule immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin der Veranstaltung auf ihren Antrag als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden.
(2) Sie haben für die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen Gebühren zu entrichten.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Jedem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters beizufügen.
(4) Die Zulassung bezieht sich ausschließlich auf die im Antrag genannten Lehrveranstaltungen. Sie ist zu versagen, wenn es sich um Lehrveranstaltungen handelt, die vorrangig oder ausschließlich für zulassungsbegrenzte (Teil-)Studiengänge angeboten werden. Die Zulassung erstreckt sich nur auf ein Semester. Sie wird erst wirksam, wenn die Gasthörergebühren entsprechend Gebührenordnung bei der Universität eingegangen sind.
(5) Es wird eine Gasthörerkarte ausgestellt, aus der die Lehrveranstaltungen zu ersehen sind, für die die Zulassung gilt.
(6) Gasthörerinnen und Gasthörer können Nachweise in den von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen erwerben, die auch über dabei erbrachte Leistungen Auskunft geben. Daraus muß hervorgehen, daß sie im Rahmen der Gasthörerschaft erbracht wurden. Die Anerkennung für ein Studium ist ausgeschlossen.
(7) Das Recht auf Zwischen- und Abschlußprüfungen ist mit dem Gasthörerstatus nicht verbunden.
Abschnitt V: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Satzung für Studienangelegenheiten vom 06. 11. 1992, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin, Nr. 21/1992 vom 27. 11. 1992 und
2. Teiländerung der Satzung für Studienangelegenheiten vom 22. 09. 1995, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin, Nr. 18/95
§ 29 Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften
(1) Soweit in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Humboldt-Universität zu Berlin auf Regelungen der Satzung gemäß
§ 28, Absatz 2 bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Regelungen dieser Satzung.(2) Alle Prüfungsordnungen müssen Regelungen zum Freiversuch enthalten. Enthält eine Prüfungsordnung
- keine Regelungen zum Freiversuch oder
- Regelungen, die einen Freiversuch ausschließen oder
- Freiversuchsregelungen, die von den Grundsätzen des § 20 dieser Satzung abweichen,
so findet
(3) Unabhängig von Vorschriften der Prüfungsordnungen der Humboldt-Universität zu Berlin gelten die Regelungen des
§ 22 dieser Satzung unmittelbar für alle Prüfungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind und für bereits abgeschlossene Prüfungsverfahren, bei denen eine Frist von einem Jahr nach Zugang der Prüfungsentscheidung noch nicht abgelaufen ist.Berlin, den 10. Juni 1997
Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Meyer
Präsident
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