Numerus Clausus Vorschriften
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Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen
in zulassungsbeschränkten Studiengängen
durch die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Hochschulvergabeverordnung - HVVBbg)
Vom 20. November 2000
(GVBl.II/00 S.423)
geändert durch Verordnung vom 25. April 2001
(GVBl.II/01 S.174)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Inhaltsverzeichnis:
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Teil 1 |
Allgemeine Vorschriften |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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§ 3 |
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren |
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§ 4 |
Besondere Erklärungspflichten |
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§ 5 |
Ablauf des Vergabeverfahrens |
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Teil 2 |
Vergabe von Studienplätzen an Studienanfängerinnen und Studienanfänger |
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§ 6 |
Auswahl |
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§ 7 |
Quoten |
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§ 8 |
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs |
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§ 9 |
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation |
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§ 10 |
Auswahl nach Wartezeit |
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§ 11 |
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlgespräches |
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§ 12 |
Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
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§ 13 |
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung |
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§ 14 |
Auswahl für ein Zweitstudium |
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§ 15 |
Ranggleichheit |
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Teil 3 |
Vergabe von Studienplätzen an ausländische Bewerberinnen und Bewerber und an Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester und für postgraduale Studiengänge |
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§ 16 |
Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern |
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§ 17 |
Auswahl für höhere Fachsemester |
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§ 18 |
Auswahl für postgraduale Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge |
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§ 19 |
Auswahl für berufsbegleitende Studiengänge |
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Teil 4 |
Sonstige Verfahrensvorschriften |
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§ 20 |
Bescheide |
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§ 21 |
Abschluss des Verfahrens |
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§ 22 |
Losverfahren |
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§ 23 |
Satzungen der Hochschulen |
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Teil 5 |
Schlussvorschriften |
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§ 24 |
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten |
Anlage: Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund erfolgt.
(2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze für das erste und höhere Fachsemester in grundständigen Studiengängen sowie für postgraduale Studiengänge, sofern für diese Zulassungszahlen festgesetzt wurden.
(3) Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
Darüber hinaus werden die Studienplätze an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose vergeben, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung nachweisen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester eines grundständigen Studiengangs beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist oder war,
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,
der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,
die Gesamtnote oder Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden.
§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können für
höhere Fachsemester und postgraduale Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen.(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen.
(5) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester eines Erststudiums können bis zu zwei Studiengänge, für ein Zweitstudium oder für einen postgradualen Studiengang kann ein Studiengang genannt werden.
(6) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Setzt die Studienaufnahme neben dem Schulabschluss eine weitere Prüfung (Feststellungsprüfung am Studienkolleg, Deutsche Sprachprüfung für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber - DSH) oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung (Vorpraxis) voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.
(7) Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zum 31. Januar, für das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.
(8) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt. Vom Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrages im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist.
(9) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
§ 4
Besondere Erklärungspflichten
Im Zulassungsantrag ist zu erklären, ob im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
§ 5
Ablauf des Vergabeverfahrens
(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.
(2) Wer in einer oder in mehreren nach § 7 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung auf, ob sie im Fall der Zulassung in einem Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass auf eine Teilnahme an einem Nachrückverfahren verzichtet wird, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
(4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.
(5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst berücksichtigt wird, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat.
Danach noch verfügbare Plätze werden in der Reihenfolge nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 8 vergeben.Teil 2
Vergabe von Studienplätzen an
Studienanfängerinnen und Studienanfänger
§ 6
Auswahl
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 7 bis 16.
§ 7
Quoten
(1) Von der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
vorweg abzuziehen.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:
Liegen für die Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vor, werden frei bleibende Studienplätze nach Absatz 4 vergeben.
(3) Zusätzlich zu den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind an der Technischen Fachhochschule Wildau im Studiengang A Verwaltung und Recht@ 20 vom Hundert der Plätze für Studienbewerberinnen und Studienbewerber vorzubehalten, die auf Grund des besonderen öffentlichen Bedarfs von der Landesregierung unter Angabe einer Reihenfolge benannt werden.
(4) Die verbleibenden Studienplätze werden zu
vergeben.
(5) Die Quoten nach Absatz 4 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, mindestens doppelt so hoch ist, wie die Zahl der verfügbaren Studienplätze. Die Quoten nach Absatz 4 werden nur im Hauptverfahren gebildet.
(6) Liegt die Anzahl der Bewerbungen für den betreffenden Studiengang unter der in Absatz 5 genannten Anzahl, erfolgt die Vergabe der Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 40 vom Hundert nach der Wartezeit.
(7) Bei Studiengängen, in denen
die studiengangsbezogene Eignung nachzuweisen ist, kann die Satzung der Hochschule vorsehen, dass der Grad der Qualifikation nach Absatz 4 Buchstabe a sich durch das Ergebnis der Feststellungsprüfung bestimmt oder dass die Studienplätze innerhalb der Quote nach Absatz 4 Buchstabe c allein auf Grund des Ergebnisses der Eignungsfeststellungsprüfung (Rangfolge) vergeben werden.(8) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet.
(9)
In international ausgerichteten Studiengängen mit dem Abschluss "Bachelor" kann von der Quote nach Absatz 1 Buchstabe b abgewichen werden, insbesondere wenn der Studiengang von einer Institution gefördert wird. Gleiches gilt, wenn in bestimmten Studiengängen Vereinbarungen mit ausländischen Partnerhochschulen bestehen. Entsprechende Festlegungen werden in den Satzungen der Hochschulen getroffen.(10) An der Universität Potsdam werden im Studiengang ASoftware Systemtechnik@ (Hasso-Plattner-Institut) die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 40 vom Hundert nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 vergeben.
§ 8
Auswahl nach einem Dienst auf Grund
früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
(Dienst) werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
§ 9
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad der Qualifikation wird der Rang durch die Durchschnittsnote bestimmt.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 10
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.
Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester bis zum 15. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.
(4) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 liegt vor bei
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
erworben worden ist.
(5) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(6) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.
§ 11
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlgespräches
(1) Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines durch Satzung der Hochschule festgelegten Bewertungsmaßstabes nach Maßgabe der festgestellten Eignung und Motivation für den beantragten Studiengang.
(2) Die Hochschulen treffen ihre Entscheidung im Ergebnis des Auswahlgespräches unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
(3) Die Teilnehmenden am Auswahlgespräch werden nach der Qualifikation bestimmt. Ihre Zahl kann begrenzt werden. Sie beträgt mindestens das Dreifache der nach § 7 Abs. 4
Buchstabe c verfügbaren Studienplätze. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag der Auswahlkommission für den betreffenden Studiengang.§ 12
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere
gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.§ 13
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
Ist die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund des § 25 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oder einer gleichwertigen Prüfung erworben worden und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestützt, erfolgt die Auswahl im Rahmen der Quote nach § 7 Abs. 2 Nr. 2. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der besonderen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
§ 14
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen hat, kann nur im Rahmen der Quote nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl entsprechend der Anlage bestimmt.
§ 15
Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Reihenfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Teil 3
Vergabe von Studienplätzen an ausländische Bewerberinnen und Bewerber
und an Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester
und für postgraduale Studiengänge
§ 16
Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern
(1) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 7 Abs. 1 zugelassen.
(2) Sie werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände, die für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 17
Auswahl für höhere Fachsemester
(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt, werden freie Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen, in folgender Reihenfolge vergeben:
(2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird durch Los entschieden.
§ 18
Auswahl für postgraduale Studiengänge
und für konsekutive Masterstudiengänge
(1) Sind für diese Studiengänge Zulassungszahlen festgesetzt, werden die Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich nach der Gesamtnote/Durchschnittsnote des Hochschulstudiums, mit dem ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde.
§ 7 Abs. 1 und 9 gilt entsprechend.(2) Ergänzend zu Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass
besonders berücksichtigt werden, insoweit sie auf die besondere Eignung für den gewählten postgradualen Studiengang oder konsekutiven Masterstudiengang schließen lassen.
§ 19
Auswahl für berufsbegleitende Studiengänge
(1) Werden Studiengänge berufsbegleitend durchgeführt und sind Zulassungszahlen festgesetzt, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch Losverfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen die Studienplätze im Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.
Teil 4
Sonstige Verfahrensvorschriften
§ 20
Bescheide
(1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem gegenüber der Hochschule zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil übrige Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder als Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.
(3) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule den Zulassungsbescheid zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule den Zulassungsbescheid zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides ausgeschlossen.
§ 21
Abschluss des Verfahrens
(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
§ 22
Losverfahren
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober die Zulassung schriftlich beantragt haben. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber für das erste Fachsemester eines grundständigen Studiengangs entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 23
Satzungen der Hochschulen
(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 12, 14 und 16 können an den Hochschulen Ausschüsse gebildet werden; für die Entscheidungen nach § 11 sind Auswahlkommissionen zu bilden.
(2) Die Hochschulen regeln durch Satzung den Bewertungsmaßstab für die Auswahl nach dem Ergebnis der Auswahlgespräche nach § 11 und die Auswahl für die postgradualen Studiengänge nach § 18, das Auswahlverfahren für berufsbegleitende Studiengänge nach § 19 Abs. 2 sowie die Fristen nach § 3 Abs. 1.
(3) Die Satzung ist nach Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor dem In-Kraft-Treten anzuzeigen.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 24
(In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten)
Anlage
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt gewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch die Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.