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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg

(Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV -)

Vom 22. November 1996 (GVBl.II/96 S. 836)

Auf Grund des § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehr aufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg nach § 1 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulge setzes.

§ 2

Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungs stunden (LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel und Gruppenunterricht umfaßt eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten.

(2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durch zuführen.

(3) Mit Angestellten ist die in dieser Verordnung vorgesehene Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts, Fachbereichs oder Abteilungsrates den Umfang der Lehrtä tigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durch schnitt in zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllt wird.

(5) Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, daß die Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hierüber entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts, Fachbereichs oder Abteilungsrats. Professoren können nur untereinander ausgleichen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 LVS und mehr zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Art der beabsichtigten Erfüllung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 ist dem Dekan anzuzeigen.

§ 3

Lehrverpflichtung an Universitäten

(1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren 8 LVS,

2. Hochschuldozenten 8 LVS,

3. Oberassistenten und Oberingenieure 6 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,

2. Künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,

3. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamten verhältnis oder in unbefristeten Arbeits verhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,

4. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,

5. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,

6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 12 bis 16 LVS.

(3) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie Beamte, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Fakultäts oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, ob einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 Lehraufgaben übertragen werden. über die Lehrver pflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 2 Nr. 6.

(4) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts oder Fachbereichsrats auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrver pflichtung bis zu 12 LVS. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhält nisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts oder Fachbereichsrats mit zeitlicher Befristung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktions beschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprü fen.

(5) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den Universitäten gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 b. und c. und Nr. 2 b. und c. entsprechend.

§ 4

Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen PotsdamBabelsberg

(1) An der Hochschule für Film und Fernsehen PotsdamBa belsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS,

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen

oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 12 LVS,

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudiengängen 18 LVS,

2. Hochschuldozenten

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 12 LVS,

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 15 LVS,

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 18 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,

2. Wissenschaftliche Assistenten in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungs bezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,

3. Künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,

4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamten verhältnis oder in unbefristeten Arbeits verhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,

5. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,

6. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungs bezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,

7. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 12 LVS,

8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Unfang der

sonstigen Dienstaufgaben a. mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern 12 bis 16 LVS,

b. mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 22 bis 24 LVS.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Abteilungsrats auch über die Zuordnung nach Absatz 1. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend, soweit das dort genannte Personal Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern (Absatz 1 Nr. 1 a. und 2 a.) ausübt.

§ 5

Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1) An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflich tung der Professoren 18 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamten verhältnis oder in unbefristeten Arbeits verhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,

2. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,

3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 22 bis 24 LVS.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Anrechnung

(1) Vorlesungen, übungen, Seminare, Kolloquien, Repetito rien, künstlerischer Einzel und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht, sowie Praktika an der Hochschule und Lehr veranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder ein Fernstudium begleiten, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn LVS zugrunde gelegt.

(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungsordnungen, Stu dienordnungen und Studienplänen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erfor derlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissen schaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist der Leitung der Hochschule anzuzeigen.

(3) Andere Lehrveranstaltungen als die in Absatz 1 Satz 1 ge nannten werden zur Hälfte, oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, oder sie im wesentlichen in einer Auf sicht bestehen, mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(4) Weisen Professoren eine überdurchschnittliche Belastung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten oder vergleichbarer Studienabschlußarbeiten besteht, kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts, Fachbereichs oder Abteilungsrats unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei LVS auf die Lehrverpflichtung anrechnen, wenn der Lehrbedarf dies zuläßt. Studienabschlußarbeiten können nur einmal je Arbeit angerechnet werden.

(5) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen. (6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Veranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

§ 7

Funktionen an der Hochschule

(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei:

1. Prorektoren und Vizepräsidenten bis zu 75 vom Hundert,

2. Dekanen bis zu 50 vom Hundert,

3. Studienfachberatern bis zu 25 vom Hundert, jedoch je Studiengang in der Regel nicht mehr als zwei LVS der Lehrverpflichtung.

Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nr. 1 und 2 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.

(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an den Hochschulen (z. B. besondere Aufgaben der Studienreform, Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreter) kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren.

(3) Für Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gewähren. (4) Für die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrneh mung solcher amtlicher Aufgaben und Funktionen an Fachhoch schulen insbesondere die Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken, die Wahrnehmung von Praktikantenangelegenhei ten und Aufgaben im Prüfungsamt die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann die Leitung der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur Ermäßigungen gewähren, die sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei einzelnen Professoren vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs und Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Technologietransfers, acht LVS nicht überschreiten sollen. Neben einer Verminderung der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 kann eine weitere Verminderung nach Satz 1 nicht gewährt werden.

§ 8

Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Dekan mit Zustimmung der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fakultäts, Fachbereichs oder Abteilungsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Ermäßigung oder Freistellung ist dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen.

§ 9

Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwer behindertengesetzes kann auf Antrag vom Dekan bei einer Minde rung der Erwerbsfähigkeit

1. von mindestens 50 v. H. um bis zu 12 vom Hundert,

2. von mindestens 70 v. H. um bis zu 18 vom Hundert,

3. von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 vom Hundert

ermäßigt werden.

§ 10

Lehrverpflichtung bei geringem Lehrbedarf

Kann eine Lehrperson in ihrem Fachgebiet trotz einer Ein schränkung entsprechender Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines überangebotes in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung nicht ausschöpfen, und kann die Lehrtätigkeit auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre erbracht werden, so vermindert sie sich insoweit nach Feststellung durch die Fakultät, Fachbereich oder Abteilung. Die Verringerung der Lehrtätigkeit ist auf Ermäßigungen nach den §§ 7 bis 9 anzurechnen. Die Lehrperson hat die Verringerung ihrer Lehrverpflichtung der Leitung der Hochschule anzuzeigen.

§ 11

Einhaltung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrpersonen teilen dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehr veranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveran staltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studenten schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgegli chen worden sind.

(2) Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung sowie in Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 unterrichtet der Dekan die Leitung der Hochschule und diese den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. November 1996 Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur