Numerus Clausus Vorschriften
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Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem in Bonn am 24. Juni 1999 unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 3. Mai 2000
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Aufgaben der Zentralstelle
(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS -) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,
Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des Feststellungsverfahrens erfolgen für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.
(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.
Artikel 2
Rechtsstellung der Zentralstelle
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 16 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.
(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle.
Artikel 3
Organe der Zentralstelle
Organe der Zentralstelle sind:
Artikel 4
Der Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(4) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 und 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Artikel 5
Der Beirat
(1) Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.
Artikel 6
Die Leitung
(1) Die Leiterin oder der Leiter wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.
Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung
von Zulassungszahlen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle sind Zulassungszahlen nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsvorschriften festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch in der Weise erfolgen, dass einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, gegenübergestellt wird.
(5) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt wird.
(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 und 4 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 8
Einbeziehung von Studiengängen
(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere Verfahrensart nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.
(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
(5) Stellt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens heraus, dass in einem Studiengang, für den die Verfahrensart des allgemeinen Auswahlverfahrens festgelegt ist, die Gesamtzahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung an allen Hochschulen zu vergebenden Studienplätze für die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber ausreicht, führt die Zentralstelle für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durch. Stellt sich heraus, dass die Bewerberzahl die Zahl der Studienplätze nicht wesentlich übersteigt, kann mit Wirkung für das laufende Vergabeverfahren beschlossen werden, dass für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durchgeführt wird.
Artikel 9
Verfahrensarten
(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1) zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht angeordnet werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.
(3) In Studiengängen, in welchen sich unvertretbar hohe Anforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens ein besonderes Auswahlverfahren treten. Das besondere Auswahlverfahren soll in der Regel nur in quantitativ bedeutsamen Studiengängen durchgeführt werden. Es ist aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.
Artikel 10
Verteilungsverfahren
(1) Wer im Hauptantrag einen Studiengang des Verteilungsverfahrens genannt hat, erhält einen Studienplatz. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die Verteilung erfolgt. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, erfolgt die Verteilung auf die Studienorte entsprechend dem Anteil der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der Studienplätze aller Hochschulen. Dabei soll das örtliche Einschreibverhalten berücksichtigt werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihren Studienortwünschen auf die Hochschulen verteilt. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Hochschule mit erstem Studienortwunsch genannt haben, erfolgt die Zulassung an dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Wer danach noch nicht zugelassen ist, erhält einen Studienplatz an einer nachrangig genannten Hochschule, soweit dort nach Berücksichtigung der Bewerberinnen und Bewerber mit erstem Studienortwunsch noch Studienplätze frei sind; Satz 2 gilt entsprechend. Den Bewerberinnen und Bewerbern, die danach keinen Studienplatz an einer von ihnen genannten Hochschule erhalten können, kann die Zentralstelle einen Studienplatz an einer anderen Hochschule anbieten.
(3) Wer einen Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt hat, erhält in einem Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungszahlen einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 13.
(4) Soweit als Folge eines Verteilungsverfahrens bei einzelnen Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, verpflichten sich die Länder, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu treffen.
(5) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten. Auf die Auswahl findet Artikel 12 Abs. 4 Anwendung.
Artikel 11
Auswahlverfahren
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so Ausgewählten erhalten einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwer wiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 15 Abs. 4, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Artikel 12
Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sollen bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:
Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14.
(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach den Artikeln 13 oder 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach den Artikeln 13 und 14 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert am Vergabeverfahren beteiligt.
(4) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(7) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(8) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Artikel 13
Allgemeines Auswahlverfahren
(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil; wer der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird. Die Teilnehmerzahl des Auswahlverfahrens kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das Los. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist je Studiengang nur einmal möglich. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen die für die Durchführung des Verfahrens benötigten Bewerberdaten mit. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Satz 2 Doppelbuchstabe bb geladen worden, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Gesprächsteilnahme gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Gespräch an der betreffenden Hochschule bestimmt.
(2) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a vorgesehen werden.
(3) Besteht nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
Artikel 14
Besonderes Auswahlverfahren
(1) Im besonderen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
Bei der Vergabe von Studienplätzen wird nur berücksichtigt, wer am Feststellungsverfahren teilgenommen hat.
(2) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll insbesondere Gelegenheit gegeben werden, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durchführung einheitlich zu gestalten. Die Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen obliegt staatlichen Einrichtungen, die durch Landesrecht bestimmt werden. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens hat Gültigkeit für alle Studiengänge, in denen ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Bezieht sich ein Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Studiengang, hat das Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens Gültigkeit nur für diesen Studiengang; das Ergebnis eines anderen Feststellungsverfahrens hat für diesen Studiengang keine Gültigkeit. Eine mehrfache Teilnahme am Feststellungsverfahren soll nicht vorgesehen werden. Es kann vorgesehen werden, dass am Feststellungsverfahren auch Schülerinnen und Schüler der letzten Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung sowie entsprechende Schülerinnen und Schüler von Einrichtungen des zweiten Bildungsweges teilnehmen.
(3) Während eines Studiums an einer deutschen Hochschule können Bewerbungssemester nicht erworben werden. Ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss und eine Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Qualifikation können in ihrer Art und Dauer besonders bewertet werden. Dies gilt auch bei der Erfüllung einer Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen entsprechenden Tätigkeit durch den Personenkreis des Artikels 11 Abs. 2 Satz 1. Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen, ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule nicht erlangt oder eine Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung der besonderen Bewertung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einer Berufstätigkeit, eines abgeleisteten Dienstes nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und einer Tätigkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht in einer Erhöhung der Zahl der Bewerbungssemester. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in dem beantragten Studiengang zugelassen worden sind, werden Bewerbungssemester erst nach der der Zulassung folgenden Bewerbung gezählt und Erhöhungen der Bewerbungssemester nach Satz 5, die bis zum Zeitpunkt der Zulassung vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von den Hochschulen durchgeführt. Die Auswahl erfolgt nach dem Maß der im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des beantragten Studienganges und für den angestrebten Beruf. Die Teilnehmerzahl des Auswahlgesprächs kann begrenzt werden. In diesem Fall bestimmt die Zentralstelle durch das Los, wer am Auswahlgespräch teilnimmt. Die Teilnahme an einem Auswahlgespräch ist je Studiengang nur einmal möglich.
(5) Kann für einen Studiengang ein Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden oder ist dessen Ergebnis ganz oder teilweise nicht verwertbar, wird diesen Bewerberinnen und Bewerbern für die betreffenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ein Testwert durch das Los zugeordnet.
(6) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Vorrang der Bewerberin oder des Bewerbers mit dem besseren Ergebnis des Feststellungsverfahrens vorgesehen werden. Besteht nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(7) Wer nachweist, aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag abweichend von der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b berücksichtigt. Wer nachweist bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren abweichend von der Regelung des Absatzes 4 Satz 4 vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt.
(8) Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Feststellungsverfahren können mit deren Einverständnis die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens erforderlichen Angaben über ihren Bildungsgang und ihre persönlichen und sozialen Verhältnisse erhoben werden. Die Angaben sind zu anonymisieren und dürfen nur zum Zwecke der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens verwertet werden.
Artikel 15
Verfahrensvorschriften
(1) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 16 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Die Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Für einen Studiengang wird zunächst berücksichtigt, wer diesen Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt hat. Danach wird in der gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt, wer den Studiengang an zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt hat. Sind mehrere Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Studiengangwunsch dem Studienortwunsch vor.
(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(5) Die Hochschule ist verpflichtet, die Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.
(8) Wer in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der jeweiligen Quote beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
Artikel 16
Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
Artikel 17
Haushalt der Zentralstelle
(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(2) Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.
(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes werden von den übrigen Ländern nach Abzug des auf das Sitzland entfallenden Anteils dem Sitzland abgegolten. Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.
(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.
Artikel 18
Finanzierung des Tests
Für die Entwicklung eines Tests im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 sowie für die erforderlichen Begleituntersuchungen tragen die Länder anteilig die Kosten; Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Über die Bereitstellung der Mittel wird jährlich von den für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und den Finanzministerien der Länder jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen.
Artikel 19
Staatlich anerkannte Hochschulen
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
Artikel 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark beziehungsweise fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.
Artikel 21
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das seinem In-Kraft-Treten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001, und auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführendes Feststellungsverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem In-Kraft-Treten.
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 zu erstatten.
(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Bonn, den 24. Juni 1999
Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
i. V. E. Huber
Für das Land Berlin:
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg:
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ortwin Runde
Für das Land Hessen:
R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Glogowski
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Reinhard Klimmt
Für den Freistaat Sachsen:
Günter Meyer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel