Numerus Clausus Vorschriften
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
für das Studienjahr 2001/2002
Vom 21. Juni 2001
(GVBl.II/01 S.274)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den Hochschulen:§ 1
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2001/2002 und im Sommersemester 2002 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur,
Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie (Diplom) und Rechtswissenschaft wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze
durch die Hochschulen vergeben.§ 2
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge
an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum
Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.(3) Soweit nicht in den Anlagen im Einzelnen festgelegt, entsprechen
die Auffüllgrenzen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.§ 3
(1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 50 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 25 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre, 30 Studienplätze im Studiengang Kulturwissenschaften, 75 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft und 15 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.(2) Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen zum
1. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an der Universität Potsdam erhöhen sich um höchstens 20 Studienplätze. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und der Universität Paris-Nanterre französischen Bewerbern zur Verfügung.(3) Bis zu 26 von 51 der Studienplätze in dem Studiengang
International Business Administration und 41 von 89 der Studienplätze in dem Studiengang European Studies an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Anlage 1) sowie 20 von 40 Studienplätzen in dem Studiengang International Forest Ecosystem Management an der Fachhochschule Eberswalde (Anlage 2) können an Studienbewerber vergeben werden, die nicht Unionsbürger sind oder diesen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zentralen Vergabeverordnung vom 1. August 2000 (GVBl. II S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2001 (GVBl. II S. 84), gleichgestellt sind.§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Juni 2001
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka