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Dr. Hans-Peter Rueß
Vorsitzender Richter am VG Berlin

Stand März 2002
Ermittlung des Lehrangebots nach der KapVO
(Überarbeitete, ergänzte und aktualisierte Fassung der Arbeitspapiere von VRiOVG Ulrich Monjé und VRiVG Dr. Hans-Peter Rueß zu NC-Tagungen der Deutschen Richterakademie Trier 1995 und 1997 für das Seminar der
BOER am 15.3.2002 in Berlin)

I. Vorbemerkungen

Das Berechnungssystem des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (StV) und der Kapazitätsverordnung (KapVO) lässt sich auf folgende Grobformel bringen (ohne Besonderheiten wie Curriculareigenanteil [sog. Dienstleistungsimport] und Schwund):
Aufnahmekapazität (nicht Ausbildungskapazität) (Def.: Zahl der Studienplätze, die für Studienanfänger in einem Studiengang zu einem Vergabetermin zur Verfügung stehen) =

Lehrangebot der betr. Lehreinheit, soweit es auf den fragl. Studiengang entfällt
Lehrnachfrage des einzelnen Studenten (Curricularnormwert/Curriculareigenanteil)

In diesem Bilanzierungsmodell sind Lehrangebot und Lehrnachfrage in Semesterwochenstunden (SWS) bzw. Lehrveranstaltungsstunden/Semester (LVS) ausgedrückt.

Da der Schwerpunkt der Kapazitätsüberprüfung bei der Prüfung des Lehrangebots (Zähler der Berechnungsformel) liegt (insoweit zwingende Regelungen, kaum Gestaltungsspielräume der Hochschulen), wird hier nur das Lehrangebot behandelt.

Lehrangebot ist (im wesentlichen) Lehrangebot aus Stellen (lehrpersonalbezogene Kapazitätsermittlung). Die im StV 2000 (Art. 7 IV) eröffnete Möglichkeit einer budgetbezogenen Kapazitätsermittlung (orientiert an Kostennormwerten [ = Kosten der Ausbildung eines Studenten] statt Curricularnormwerten [= Lehrnachfrage des einzelnen Studenten ausgedrückt in LVS]) ist noch nicht in eine hierfür erforderliche neue KapVO umgesetzt worden.

Die Hinweise im Papier erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind aus der Praxis einer der Berliner Zulassungskammern (3. Kammer) entstanden und dementsprechend "Berlin-lastig"; Besonderheiten der Studiengänge Human- und Zahnmedizin werden - bis auf den Krankenversorgungsabzug - nicht detailliert angesprochen.

II. Lehreinheit (§ 7 KapVO)

1. Definition: Eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 II 1 KapVO), z.B. Fachbereich, Institut, wissenschaftliche Einrichtung.

Bei Fachhochschulen, deren Fachbereiche nicht weiter untergliedert sind, genügt eine nach außen hin erkennbare Zuordnung von Stellen zu bestimmten Studiengängen (st.Rspr. des VG Berlin, z.B. B 6.12.2000 - VG 3 A 943.00 u.a. [Lehreinheit verneint] - und vom 20.4.2001 - VG 3 A 57.01 u.a. [Lehreinheit bejaht]).

2. Abgrenzung der LE liegt bei NC-Fächern im Organisationsermessen der Hochschule, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ-RR 90, 349, 351; Bahro u.a., § 7 Rn. 2; kritisch dazu Becker/Hauck NVwZ 83, 589 m. w. N.: Kapazitätserschöpfungsgebot gilt auch für die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Zuordnung von Stellen zu denselben; so auch OVG Bln E 14, 162 ff. (Vorklinik/Klinik).

3. Einschränkung des Organisationsspielraums

a) § 7 I S. 2; II S. 2 KapVO: Zugeordnete Studiengänge sollen Lehrangebot möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Grund: Vermeidung von Dienstleistungsverflechtungen (§§ 11, 13 IV KapVO)

b) Medizin: Aufteilung in LE Vorklinik/Klinisch-theoretische Medizin/Klinisch-praktische Medizin unmittelbar durch § 7 III KapVO.

c) Kapazitätserschöpfungsgebot

Ein Nebeneinander von zulassungsbeschränkten und -freien Studiengängen bedarf einer Darlegung der Gründe, die die Aufspaltung der Kapazität rechtfertigen (VGH Kassel, Beschluß vom 4.2.1993, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 9; kritisch dazu: Bahro u.a., § 7 Rn. 2. Die Bildung einer nur auf Dienstleistungen beschränkten LE ist grds. unzulässig (VGH, Beschluß vom 5.2.2000, Mannheim KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

III. Berechnungsstichtag (§ 5 KapVO)

1. Aufnahmekapazität ist Jahreskapazität (§ 2 II KapVO); Berechnung möglichst zeitnah an Berechnungszeitraum (max. 9 Monate)

2. Ermessen, ob Aufnahmekapazität

Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt restlosen Verbrauch der Jahreskapazität (BVerwG NVwZ-RR 90, 349; OVG Hamburg KMK-HSchR 86, 639, 647; Bahro u.a., § 2 Rn 2; a.M. VGH Mannheim, Beschluß vom 16.8.1999, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 26; vgl. auch BVerwG, Buchholz 421.21 Nr. 23 zum Fall der auf Winter- und Sommersemester aufgeteilten Jahreszulassung mit Veränderung der Verhältnisse bezogen auf den zweiten Vergabetermin).

3. wesentliche Änderungen (§ 5 II u. III KapVO)

Gemeint sind alle Änderungen, die Einfluß auf die Zulassungszahl haben. Eintritt der Änderung vor oder während des Berechnungszeitraums nötig (BVerwG DVBl., 17.12.1982, 83, 842; OVG Berlin, Beschluß vom 10.7.1989, KMK-HSchR 89, 613, 617); zeitliche Grenze für Änderungen und Neufestsetzungen: Abschluß des Vergabeverfahrens; Kapazitätsklagen hindern eine Neufestsetzung nicht (Bahro u.a., § 5 Rn. 7).

IV. Lehrpersonal (§ 8 KapVO)

1. Stellengruppen (HRG und Landeshochschulgesetze)

(vgl. § 92 BerlHG)

Professoren

§ 43 HRG

§ 99 BerlHG

Hochschuldozenten

§ 48c HRG

§ 109 BerlHG

Oberass. / Obering.

§ 48a HRG

§ 106 BerlHG

wissenschaftliche Assistenten

§ 47 HRG

§ 104 BerlHG

wissenschaftlich./künstlerische Mitarbeiter (WiMi) auf Dauer oder befristet

§ 53 HRG

§ 110 BerlHG

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 56 HRG

§ 112 BerlHG

Akademische Räte / Oberräte altes Recht

§ 75 HRG

§ 128 f. BerlHG

2. alle Stellen

Maßgeblich ist der Haushaltsplan (vgl. nur OVG Lüneburg KMK-HSchR 84, 457); wegen stets in Rechnung zu stellender personalwirtschaftlicher Maßnahmen, die sich im Haushaltsplan nicht ausdrücken, kann es sich als problematisch erweisen, die der LE zugewiesenen Stellen zu finden (Quellen: Vorlesungsverzeichnisse, Geschäftsverteilungspläne der Fachbereiche/wissenschaftlichen Einrichtungen).

a) nicht zu berücksichtigen sind reine Forschungsstellen (OVG Bln KMK-HSchR 86, 181, 183) und Funktionsstellen (WiMi / Dauer ohne Lehrverpflichtung), sofern dies aus der Funktionsbeschreibung hervorgeht und der Nachweis der Notwendigkeit der Stellen ohne Lehrdeputat erbracht wird (VGH Kassel KMK-HSchR 86, 462, 463 ff.; offenbar [nur] auf das faktische Aufgabengebiet der betr. Mitarbeiter abstellend BVerwG KMK-HSchR NF 41C Nr. 1 S. 2 f., OVG Lüneburg KMK-HSchR 89, 843 f.)

b) zu berücksichtigen:

3. Abordnungen an die Hochschule sind einzustellen (§ 8 II KapVO). Wenn die abordnende Stelle selbst eine Hochschule ist, müsste die Stelle dort zur Vermeidung von Doppelanrechnungen als vakant gewertet werden; anders Bahro u.a., § 8 Rn. 11: Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf 0.

4. abstraktes Stellenprinzip (§ 8 III KapVO)

5. Stellen aus Erneuerungsprogramm für die Hochschulen in den neuen Bundesländern sind nicht kapazitätswirksam (§ 8 IV KapVO)

V. Lehrdeputat (§ 9 KapVO)

1. Regellehrverpflichtung (§ 9 I KapVO)

Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht, soweit vorhanden; grundlegend:

2. aktuelle Lehrverpflichtungen (nach KMK-Beschluß 90/92, ohne Fachhochschulen; ähnlich die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder)

Professoren

8 LVS

2.1.1

Hochschuldozenten

8 LVS

2.1.2.2

Oberass / Obering

6 LVS

2.1.3

wissenschaftl. Assistenten

4 LVS (HöchstLV)

2.1.4


auch habilitierte (BVerfGE 66, 151, 177 f - 2. Lehrdeputatsbeschluß (1984)182; BVerwG DVBl. 83, 842, 843; VGH Mannheim KMK-HSchR 84, 109, 125; OVG Hamburg KMK-HSchR 85, 479, 484 unter Aufgabe der früheren Rspr.)

wissenschaftl. Mitarbeiter (Dauer)

8 LVS (HöchstLV)

2.1.5

(BVerwG KMK-HSchR 88, 342, 343; OVG Lüneburg KMK-HSchR 89, 133, 135; OVG Bln KMK-HSchR 89, 613, 615)

wissenschaftl. Mitarbeiter (befristet)

4 LVS (HöchstLV)

2.1.8.3

Lehrkräfte f. bes. Aufgaben

12-16 LVS

2.1.6

akad. Räte / Oberräte (altes Recht)

12-16 LVS

2.1.10 KMK 77

3. Verminderungen (§ 9 II KapVO)

4. Krankenversorgungsabzug (§ 9 III KapVO)

a) Humanmedizin (§ 9 III Nr. 1 KapVO)

aa) stationäre KV: 1 Stelle / 7,2 tagesbelegte Betten

bb).ambulante KV: 1 Stelle / 1200 poliklinische Neuzugänge; zur Ableitung des Parameters Bahro § 9 Rdn. 20 f.

b) Tiermedizin (§ 9 III Nr. 2 KapVO)

30%iger Stellenabzug; vgl. zur wechselhaften Ableitung/Rechtfertigung des Parameters

c) Zahnmedizin (§ 9 III Nr. 3 KapVO)

5. Ausbildung im 3. klinischen Abschnitt (§ 9 IV KapVO)

1 Stelle / 8 Studenten; nur wenn Ausbildung in Uni-Klinik (vgl. §§ 3 I u. 2, 1 II Nr. 1 ÄAppO); empirische Feststellungen hierzu fehlen (vgl. Bahro u.a., § 9 Rn 37)

6. Erhöhung bei außeruniversitärer Ausbildung (§ 9 V KapVO)

sog. Bochumer Modell für die Ausbildung im 1. und 2. Abschnitt der klinischen Ausbildung nach der ÄAppO

7. Praktische Ausbildung der Tierärzte (§ 9 VI KapVO)

Auch hierzu gibt es keine empirischen Untersuchungen (vgl. Bahro u.a., § 9 Rn. 42)

VI. Kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit von Stellenänderungen u.ä.

Vorbemerkungen:

Wachsende praktische Bedeutung dieser Fragen wegen

1. Begriff der Stellenänderungen; tatsächliche Fragen:

2. Rechtlicher Anknüpfungspunkt: § 8 III KapVO (abstr. Stellenprinzip)

"Aus haushaltsrechtlichen Gründen" nicht besetzbare Stellen werden nicht mitgerechnet, z.B. bei Besetzungssperren; gestrichene Stellen sind nicht mehr vorhanden und wären deshalb bei Anwendung des abstrakten Stellenprinzips (s.o. III 4) von vornherein nicht anzusetzen Þ in beiden Fällen entsteht ein Spannungsverhältnis zum Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 I GG; § 29 I HRG; Art. 7 II 1 StVertr).

3. Verfassungsrechtliche Problematik von Stellenänderungen

4. Rechtsfolgen abwägungsfehlerhafter Stellenänderungen: Fiktive Lehrangebote

a) Ansatz analog §§ 8, 9 KapVO wie bei besetzbaren Stellen

b) Möglichkeiten der nachträglichen Eliminierung fiktiver Lehrangebote

5. Abweichende Festsetzung der Aufnahmekapazität nach StV '2000 und KapVO

a) Voraussetzungen für abweichende Festsetzung (Art. 7 II 2 StV, §§ 1 II, 20 KapVO)

b) Ansatzpunkte für abweichende Festsetzung (§ 21 KapVO)

c) (verfassungs)rechtliche Beurteilung der §§ 20, 21 KapVO

6. Kapazitätsverminderung aus sonstigen Gründen

Abwägungsgebot bei kapazitätsmindernden Baumaßnahmen: VGH Mannh. KMK-HSchR/NF 41C Nr. 2;.allg. zu hochschulorganisatorischen Maßnahmen: VGH Mannheim aaO Nr. 27

VII. Sonstiges Lehrangebot (nicht aus Stellen)

1. Lehraufträge § 10 KapVO

a) Lehrauftragsstunden (LVS), die für den Ausbildungsaufwand i.S. von § 13 I KapVO zur Verfügung gestanden haben

b) Maßgeblicher Zeitraum: die dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester

c) Umrechnung in Deputatstunden

erfolgt durch Multiplikation der LVS mit dem für die Lehrveranstaltungsart gültigen Anrechnungsfaktor. Rechts-/Erkenntnisquelle für Anrechnungsfaktor ?

d) Verrechnung mit Stellenvakanzen, § 10 S. 2 KapVO

Ist eine Finanzierung der Lehraufträge "aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen" wirklich erforderlich ? Verneinend schon OVG Berlin, B v. 10.3.88 - 7 S 386.87 - KMK-HSchR 1988, 816 (derartige Finanzierung sei haushaltsrechtlich nicht möglich; es genüge daher, wenn ein Lehrauftrag allein zu dem Zwecke vergeben wurde, um eine unbesetzte Stelle auszugleichen, unabhängig davon, ob der LA aus den Mitteln dieser Stelle vergütet wird oder aus allgemeinen Haushaltsmitteln; aber sachlicher Zusammenhang - nicht notwendig fachliche Entsprechung - des Lehrauftrags mit der vakanten Stelle müsse gegeben sein). Weitergehend die neuere Praxis der Berliner Verwaltungsgerichte bei Vakanzen, die das Lehrauftragsvolumen erheblich übersteigen; hier kann ohne weiteres verrechnet werden (OVG Berlin, B 29.2.2000 - OVG 5 NC 428.99; B 22.9.2000 - OVG 5 NC 19.00: "Bilanzierungsgedanke" des § 10 S. 2 KapVO).

e) Verrechnung mit fiktivem Lehrangebot

Es gilt das vorstehend zu 4) gesagte; die Berliner Praxis (1. Instanz) bejahte eine generelle Verrechnung von Lehraufträgen mit fiktiven Lehrangeboten und trug damit den Schwierigkeiten bei der Eliminierung solcher Lehrangebote (s.o. VI 4 b) Rechnung; dagegen OVG Berlin (7. Senat), B 25.9.1996 - 7 NC 43.96 -, dagegen wiederum VG Berlin, B 8.11.1996 - VG 3 A 650.96 (beide Psychol. FU); zu einer erneuten OVG-Entscheidung (insbes. des jetzt zuständigen 5. Senats) kam es nicht, weil die Lehraufträge stets mit Vakanzen voll zu verrechnen waren. Inzwischen hat sich das Problem in Berlin wegen des schrittweisen Abbaus der fiktiven Lehrangebote (s.o. VI 4 b) erledigt.

2. Lehrangebot aus Titellehre (außerplanmäßige Professuren, Honorarprofessuren, Privatdozenturen; §§116, 118, 119 BerlHG)

a). Titellehre als kapazitätswirksames Lehrangebot im (Wahl)- Pflichtbereich

b) Verrechnung mit Vakanzen/fikt. Lehrangebot wie bei Lehraufträgen ?

3. Lehrangebot aus studentischer Mitteln für Hilfskräfte und Tutoren

VIII. Ansatz von Dienstleistungsbedarf, § 11 KapVO

Vorbemerkung:

"Die Ermittlung des Abzugs für Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge nach § 11 KapVO bereitet Schwierigkeiten, weil zum Teil aussagekräftige Erkenntnisse fehlen" (so treffend VGH Kassel, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 11 S.1)

1. Berechnung nach Formel (2) der Anl. 1 zur KapVO (E = S q CAq x Aq/2)

2. LVS für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge

3. Anzusetzende Curricularanteile

a) Berechnung nach Formel v (Unterrichtsmenge in LVS) x f (Anrechnungsfaktor) : g (Gruppengröße, Betreuungsrelation) aus KapVO III Anl. 2 zu 1. (BVerwGE 64, 77 = Buchh. 421.2 Nr. 91: Die Formel v x f : g ist wegen sachlogisch unveränderter Struktur der Kapazitätsermittlung nach wie vor anwendbar)

b) insbes.: Gruppengröße (g)

4. Anzusetzende Studienanfängerzahlen (§ 11 II KapVO), Nachfragequoten

a) Bei zulassungsbeschränktem nachfragenden Studiengang: Voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich (BVerwG, U 15.12.1989 - 7 C 17.89 - Buchh. 421.21 Nr. 43), ansonsten die tatsächlichen Studienanfängerzahlen des vergangenen Berechnungszeitraums. Bei Studiengängen mit Jahreszulassung oder semesterweis schwankender Nachfrage muss Jahresdurchschnitt gebildet werden (Details: VG Berlin, B 10.1.2001 - VG 3 A 869.00 - und 4.5.2001 - VG 3 A 36.01 - kompliziert !)

b) Ansatz eines Schwundes ? (sofern bei Festsetzung der Zulassungshöchstzahl berücksichtigt)

c) Nachfragequoten (Anteil der nachfragenden Studenten bei Wahlpflichtveranstaltungen des nicht zugeordneten Studiengangs) sind tatsächlich oft schwierig zu ermitteln; Erkenntnisquelle: Erfahrungswerte der Hochschule, Prüfungsstatistiken.

X. Literaturhinweise