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zur Verteilerseite Rechtsprechung
VwGO Register:
§ 80, § 80a, § 123, § 124. § 124a, § 146,
§ 148, § 154
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(Fassung: 1. November 1996 Gültig ab 1. Januar
1997)
(1) Widerspruch und
Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei
rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung
entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch
Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen
Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von
Arbeitsplätzen betreffen,
Die Länder können auch bestimmen,
daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen
Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach
Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum
vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in
den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht
bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit
aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht
der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis
3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr.
4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung
der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der
Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt
nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache
kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.
(8) In
dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(Fassung: 19. März 1991 Gültig ab 1. Januar
1991)
(1) Legt ein Dritter einen
Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden
Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2
Nr. 4 die sofortige
Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen
und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen
einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten
begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung
anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen
treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(Fassung:
19. März 1991 Gültig ab 1. Januar 1991)
(1) Auf Antrag kann das Gericht,
auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger
Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des
ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist,
das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger
Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch
Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1
bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(Fassung:
1. November 1996 Gültig ab 1. Januar 1997)
(1) Gegen Endurteile
einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§
109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur
zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
(Fassung: 1. November 1996 Gültig ab 1. Januar
1997)
(1) Die Zulassung der Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag
ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil
bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen
ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(2) Über den Antrag entscheidet
das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. Das Oberverwaltungsgericht kann von
einer Begründung absehen, wenn dem Antrag stattgegeben wird oder wenn er
einstimmig abgelehnt wird. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil
rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das
Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer
Berufung bedarf des nicht.
(3) Die Berufung ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einem bestimmten Antrag
enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Berufung unzulässig.
(Fassung:
1. November 1996 Gültig ab 1. Januar 1997)
(1) Gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht
Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von
der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu,
soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen,
Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung
einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen,
über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die
Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten
werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich
einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und
Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands vierhundert Deutsche Mark
nicht übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80,
80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen
Beschlüsse im Verfahren der Prozeßkostenhilfe steht den Beteiligten die
Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender
Anwendung des § 124 Abs. 2 zugelassen worden ist.
(5) Der Antrag auf Zulassung der
Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei
dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß den angegriffenen Beschluß
bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde
zuzulassen ist.
(6) Über den Antrag, den das
Verwaltungsgericht unverzüglich vorlegt, entscheidet das Oberverwaltungsgericht
durch Beschluß. § 124a Abs. 2 Satz 2 und 4 ist
entsprechend anzuwenden; § 148 Abs. 1 findet keine
Anwendung.
(Fassung:
19. März 1991 Gültig ab 1. Januar 1991)
(1) Hält das Verwaltungsgericht,
der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie
unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll
die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in
Kenntnis setzen.
(Fassung:
19. März 1991 Gültig ab 1. Januar 1991)
(1) Der unterliegende Teil trägt
die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel
eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten
nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen
Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie
nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.