Gesetz
über
die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten
Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG)
Vom 29. Mai 2000 (Verk. am 7.
6. 2000, GVBl. S. 327)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.
Juni 1999 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend
veröffentlicht.
(2) Dieses Gesetz und der Staatsvertrag regeln die
Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der
staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Berlin.
§2
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Studium an den Hochschulen des Landes Berlin
kann für einzelne Studiengänge durch Festsetzung der Zahl der von der einzelnen
Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem
Studiengang (Zulassungszahl) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des
Staatsvertrages beschränkt werden.
(2) Zulassungszahlen sind festzusetzen, wenn die nach den
Bestimmungen der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2000 (GVBl. S. 224), in der jeweils
geltenden Fassung ermittelten Aufnahmequoten für einen Studiengang im ersten
Fachsemester zu den letzten beiden Zulassungsterminen durch die tatsächlich
erfolgten Einschreibungen deutlich überschritten wurden oder die ordnungsgemäße
Ausbildung der Studierenden nicht mehr gewährleistet werden kann.
§3
Festsetzung der
Zulassungszahl
(1) Die Zulassungszahl für einen Studiengang wird vom Akademischen
Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift festgesetzt. Sofern die Hochschule
in Fachbereiche oder Abteilungen gegliedert ist, erfolgt die Festsetzung im
Benehmen mit dem Fachbereich oder der Abteilung, in dem oder in der der
betreffende Studiengang angeboten wird. Die Zulassungszahl kann von der für die
Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgesetzt
werden, wenn der Akademische Senat der Hochschule nach Aufforderung durch die
für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung innerhalb einer von dieser
gesetzten angemessenen Frist die Zulassungszahl für einen bestimmten
Studiengang nicht festsetzt.
(2) Die Rechtsvorschrift der Hochschule gemäß Absatz 1 Satz 1
bedarf der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
Dem Antrag auf Bestätigung der Rechtsvorschrift ist der gemäß Artikel 7 Abs. 5
des Staatsvertrages geforderte Bericht beizufügen. Das Bestätigungsverfahren
erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit
der Rechtsvorschrift.
(3) Wird die Rechtsvorschrift nicht gemäß Absatz 2 bestätigt, so
ist der Hochschule eine angemessene Frist zu setzen, der Beanstandung Rechnung
zu tragen. Kommt der Akademische Senat dieser Aufforderung nicht nach, so kann
die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Zulassungszahl durch
Rechtsverordnung festsetzen.
§4
Zuständigkeiten
der Hochschulen bei der Studienplatzvergabe
Den Hochschulen des Landes Berlin obliegt die Studienplatzvergabe
1. an deutsche Bewerberinnen und Bewerber, an ausländische Bewerberinnen und
Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung und an Bewerberinnen und
Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das erste
Fachsemester in Studiengängen, die nicht in eines der von der Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) durchgeführten Vergabeverfahren
einbezogen sind,
2. an sonstige ausländische und staatenlose Bewerberinnen und
Bewerber in allen Studiengängen,
3. in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b des Staatsvertrages,
4. auf Grund eines Auswahlgesprächs in den Studiengängen des
besonderen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
des Staatsvertrages,
5. für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, soweit die Studienplätze für diese nicht
von der Zentralstelle vergeben werden,
6. für das zweite und die folgenden Semester (höhere Fachsemester)
in allen Studiengängen.
§5
Beirat der
Zentralstelle
Die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen des Landes
Berlin im Beirat der Zentralstelle (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des
Staatsvertrages) und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein
Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren von den Leiterinnen oder
Leitern der Hochschulen des Landes Berlin aus dem Kreis der von den
Akademischen Senaten der Hochschulen benannten Bewerberinnen oder Bewerber bestimmt.
Jede Hochschule kann eine Bewerberin oder einen Bewerber vorschlagen; die
Bewerberinnen oder Bewerber müssen hauptberufliche Angehörige der Hochschulen
sein, von denen sie vorgeschlagen werden.
§6
Zulassungsverfahren
durch die Hochschulen für das erste Fachsemester
(1) Übersteigt in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren
der Zentralstelle einbezogen ist, die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
festgesetzte Zulassungszahl, so wird von der Hochschule ein Zulassungsverfahren
durchgeführt (Auswahlverfahren).
(2) In dem Auswahlverfahren finden die Vorschriften des Artikels 11 Abs. 2
des Staatsvertrages Anwendung.
§7
Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sollen bis zu drei Zehntel der zur Verfügung
stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des
Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender
Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen
öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht
Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem
anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein
Zweitstudium). Für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, kann innerhalb der Gesamtquote nach Satz
1 eine besondere Quote gebildet werden. Nicht in Anspruch genommene
Studienplätze nach den Sätzen 1 und 2 werden nach §8 vergeben.
(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor
allem gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend
erfordern.
(3) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden in erster
Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für
ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt
werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung Studierender für
ein Studium ein Stipendium erhält,
2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein
Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines
Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es
keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu
berücksichtigen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden
nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung
für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden in
erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt. Daneben können die
Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und besondere soziale Belange
berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Auswahlkriterien trifft der
Akademische Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift.
(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2
unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 8 zugelassen werden.
§8
Auswahlverfahren
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach
§7 verbleibenden
Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. Nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen festzulegenden
Verfahrens. Die Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren
a) nach dem Grad der Qualifikation gemäß Nummer 2,
b) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren
Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf
geben soll,
c) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor
oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang,
d) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a
bis c. Die Teilnehmerzahl an diesem Verfahren kann begrenzt werden. In diesem
Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation, bei gleichem
Grad der Qualifikation das Los. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist je
Studiengang und Hochschule nur einmal möglich. Wer nachweist, bereits zur
Teilnahme an einem Gespräch nach Satz 2 Buchstabe b geladen worden, aber aus in
seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der
Gesprächsteilnahme gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im
nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Gespräch an der
betreffenden Hochschule bestimmt. Die Hochschule legt durch Rechtsvorschrift
des Akademischen Senats fest, in welchen Studiengängen das Verfahren zur
Anwendung kommt.
2. Nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Bei
Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studienbezogenen Eignung nach § 10 Abs. 5 des
Berliner Hochschulgesetzes erfordern oder bei denen die in der
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistung in einzelnen Fächern
Aufschluss über die Eignung für den jeweiligen Studiengang geben können, kann
der Grad dieser Eignung neben dem Grad der Qualifikation der
Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt werden. Die Studiengänge und die
für diese Studiengänge besonders zu berücksichtigenden Fächer sind durch
Rechtsvorschrift des Akademischen Senats der Hochschule festzulegen.
3. Nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für
den gewählten Studiengang (Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu
vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation
berücksichtigt werden. Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine
Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in
ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der
Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender
Abschluss besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von
Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen
nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung einer
Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung
berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung bei der
Wartezeit. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die
Wartezeit nicht angerechnet. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der
Wartezeit bleibt unberücksichtigt.
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 können bis zu 20 vom Hundert
der Studienplätze vergeben werden. Die verbleibenden Studienplätze werden im
Verhältnis von 60 : 40 nach dem Grad der Qualifikation und nach der Dauer der
Wartezeit vergeben. Die Höhe der Quote nach Absatz 1 Nr. 1 wird durch
Rechtsvorschrift der Hochschule festgesetzt.
(3) Wer zu Absatz 1 Nr. 2 und 3 geltend macht, aus nicht selbst zu
vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die
Berücksichtigung bei der Auswahl nach Absatz 1 besseren Wert zu erreichen, wird
mit dem nachgewiesenen Wert am Vergabeverfahren beteiligt.
(4) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit kann
eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen werden.
(5) Besteht nach Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3
Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 des
Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das
Los.
(6) In internationalen Studiengängen und Studiengängen, die eine
Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die
Zulassung abweichend von § 7 Abs. 1 und §8 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs
geregelt werden.
§9
Zulassungsverfahren
für höhere Fachsemester
(1) Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere
Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze in folgender
Reihenfolge vergeben:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung der
Zentralstelle für das erste Fachsemester vorweisen,
2. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang an einer
Hochschule im Bundesgebiet endgültig eingeschrieben sind oder waren,
3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Sofern innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der
Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere
familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen; im Übrigen
entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester
ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung
vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder
Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester
erbracht hat.
§10
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
Die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, folgende Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen:
1. Regelung der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß Artikel 16 Abs. 1
des Staatsvertrages, in den Fällen des Artikels 16 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 des
Staatsvertrages im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung,
2. Regelungen der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen gemäß
den §§
7 bis 9.
§11*
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft. § 1 Abs. 1 tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im
Gesetz und Verordnungsblatt
für Berlin bekannt gemacht.
(3) Mit dem Inkrafttreten
des Staatsvertrages tritt das Berliner Hochschulzulassungsgesetz
vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234)
außer Kraft. Verordnungen, die auf seiner Grundlage erlassen wurden, bleiben
bis zum Erlass der entsprechenden Verordnungen auf der Grundlage dieses
Gesetzes in Kraft.
§ 11 Abs. 3 Satz 1, Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; abgedruckt
zum Verständnis des Satzes 2
Anlage
Staatsvertrag
über die Vergabe von
Studienplätzen
Das Land BadenWürttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land MecklenburgVorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land NordrheinWestfalen,
das Land RheinlandPfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land SachsenAnhalt,
das Land SchleswigHolstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
Artikel
1
Aufgaben
der Zentralstelle
(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(Zentralstelle – ZVS – ) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,
1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen
Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben
(Verfahren der Zentralstelle),
2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach
Artikel
13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu unterstützen,
3. das Feststellungsverfahren (Artikel 14) durchzuführen,
mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme
an den Testorten,
4. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen
zu sorgen. Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des Feststellungsverfahrens
erfolgen für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose,
die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie
sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche
Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung
weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder
mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen
dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder
Auswahlverfahren durchführen.
(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne
Hochschulen auf deren Antrag gegen Erstattung der entstehenden Kosten
erbringen.
Artikel
2
Rechtsstellung
der Zentralstelle
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen
nach Artikel
16 nichts
anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle gilt für
die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.
(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des
Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses
die Fachaufsicht über die Zentralstelle.
Artikel
3
Organe
der Zentralstelle
Organe der Zentralstelle sind:
1. der Verwaltungsausschuss,
2. der Beirat,
3. die Leiterin oder der Leiter.
Artikel
4
Der
Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine
Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen
Ministerien der Länder an. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der
Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der
Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden
Rechtsverordnungen (Artikel 16),
2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der
Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2, 3 und 5 Satz 2),
4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),
5. den als Feststellungsverfahren einzusetzenden Test sowie über
die mit der Durchführung und Bewertung des Tests zusammenhängenden Fragen,
6. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,
7. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung
(Artikel
17),
8. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen von leitenden
Bediensteten, 9. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie
über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle
einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
10. die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle
anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,
11. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den
Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(4) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 bis 3 und 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der
Mitglieder erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder.
Artikel
5
Der
Beirat
(1) Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter
an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht
bestimmt worden ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den
Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluss
des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.
Artikel
6
Die
Leitung
(1) Die Leiterin oder der Leiter wird durch das für das Hochschulwesen
zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsausschuss bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Zentralstelle
gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.
Artikel
7
Kapazitätsermittlung
und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle
sind Zulassungszahlen nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 und nach Maßgabe des Landesrechts
festzusetzen. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule
höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie
wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.
Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die
Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe
der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und
fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität
erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung
der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie
in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer
Studiengänge und methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und
Fachbereichen und beim Aus oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen
abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des
Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender
Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich
tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die
Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter
Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen
Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der
Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die
den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der
Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der
Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu
beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der
Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der
Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsvorschriften
festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die
räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der
bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,
die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten
der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den
medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die
Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch in
der Weise erfolgen, dass einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den
Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert, der die Kosten für die
ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen
Studiengang festlegt, gegenübergestellt wird.
(5) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule
der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen
vor.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn für einen nicht
in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang eine Zulassungszahl
festgesetzt wird.
(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 und
4 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 und Maßnahmen
zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der
Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind
gesondert auszuweisen.
Artikel
8
Einbeziehung
von Studiengängen
(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum
frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen
Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die
Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze
übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der
Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das
Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für
die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und
zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung
stehenden Studienplätze mindestens erreicht. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen
Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist. (2) Bei der
Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist
insbesondere festzulegen, 1. ob für den Studiengang a) ein Verteilungsverfahren
(Artikel
9 Abs. 1),
b) ein allgemeines Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2) oder
c) ein besonderes Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 3) durchzuführen
ist,
2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten
bleibt.
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines
Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere Verfahrensart nach Absatz 2
Nr. 1 festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu
überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei
aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt. (4) Die Einbeziehung eines
Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. Die
Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder
ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
(5) Stellt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens
heraus, dass in einem Studiengang, für den die Verfahrensart des allgemeinen
Auswahlverfahrens festgelegt ist, die Gesamtzahl der unter Berücksichtigung der
Überbuchung an allen Hochschulen zu vergebenden Studienplätze für die Zulassung
aller Bewerberinnen und Bewerber ausreicht, führt die Zentralstelle für diesen
Studiengang ein Verteilungsverfahren durch. Stellt sich heraus, dass die Bewerberzahl
die Zahl der Studienplätze nicht wesentlich übersteigt, kann mit Wirkung für
das laufende Vergabeverfahren beschlossen werden, dass für diesen Studiengang
ein Verteilungsverfahren durchgeführt wird.
Artikel
9
Verfahrensarten
(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen
Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages (Artikel 15 Abs. 3
Satz 1) zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht
wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden,
es sei denn, dass auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass
die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze
wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die
Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl
der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so
wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht angeordnet
werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.
(3) In Studiengängen, in welchen sich unvertretbar hohe
Anforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben, soll an die Stelle des allgemeinen
Auswahlverfahrens ein besonderes Auswahlverfahren treten. Das besondere
Auswahlverfahren soll in der Regel nur in quantitativ bedeutsamen Studiengängen
durchgeführt werden. Es ist aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass die in Satz
1 genannten Voraussetzungen entfallen.
Artikel
10
Verteilungsverfahren
(1) Wer im Hauptantrag einen Studiengang des Verteilungsverfahrens
genannt hat, erhält einen Studienplatz. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden
Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die
Verteilung erfolgt. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig
zustande, erfolgt die Verteilung auf die Studienorte entsprechend dem Anteil
der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der
Studienplätze aller Hochschulen. Dabei soll das örtliche Einschreibverhalten
berücksichtigt werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihren
Studienortwünschen auf die Hochschulen verteilt. Reicht die Aufnahmekapazität
einer Hochschule nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber aus, die die
Hochschule mit erstem Studienortwunsch genannt haben, erfolgt die Zulassung an
dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem
Grad der Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den
für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und
wirtschaftlichen Gründen. Wer danach noch nicht zugelassen ist, erhält einen
Studienplatz an einer nachrangig genannten Hochschule, soweit dort nach
Berücksichtigung der Bewerberinnen und Bewerber mit erstem Studienortwunsch
noch Studienplätze frei sind; Satz 2 gilt entsprechend. Den Bewerberinnen und
Bewerbern, die danach keinen Studienplatz an einer von ihnen genannten
Hochschule erhalten können, kann die Zentralstelle einen Studienplatz an einer
anderen Hochschule anbieten.
(3) Wer einen Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag
genannt hat, erhält in einem Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungszahlen
einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 13.
(4) Soweit als Folge eines Verteilungsverfahrens bei einzelnen
Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, verpflichten sich die
Länder, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen
Maßnahmen zu
treffen.
(5) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze
ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht
gleichgestellt sind, vorzubehalten. Auf die Auswahl findet Artikel 12 Abs. 4 Anwendung.
Artikel
11
Auswahlverfahren
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und
Bewerber nach den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so Ausgewählten erhalten einen
Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Ist danach im
Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der
rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für
eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile
entstehen 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des
Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender
Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964
(BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines
freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der
jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung
geförderten Modellprojektes, 4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Dies gilt insbesondere bei der
Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines
berufsqualifizierenden Abschlusses nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird
an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium
unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende
wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 15 Abs. 4, bei denen die
Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das
Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können
auch durch das Los vergeben werden.
Artikel
12
Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sollen bis zu zwei Zehntel der zur
Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des
Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften
verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs
auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht
Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen
Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem
anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein
Zweitstudium),
6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen. Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur
gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden
Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom
Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am
Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14.
(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze
je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden.
Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die
Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der
Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der
jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch
genommene Studienplätze werden nach den Artikeln 13 oder 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor
allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des
Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend
macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu
sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach den Artikeln 13 und 14
besseren
Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert am Vergabeverfahren
beteiligt.
(4) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden in erster
Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für
ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt
werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter
Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein
Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines
Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es
keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu
berücksichtigen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden
nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und
Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des
Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium
maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(7) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden
in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(8) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt,
kann nicht im Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14 zugelassen
werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Artikel
13
Allgemeines
Auswahlverfahren
(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der
Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen
vergeben:
1. Überwiegend nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte
Studium. Die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen, die
über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluss geben
können, sollen gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig
voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder
tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis
der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und
Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der
Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Bewerberauswahl
Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel
nach seinem Anteil an der Bewerbergesamtzahl für den betreffenden Studiengang
(Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Achtzehn bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um 30 vom
Hundert erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen
berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit ihrem Hauptantrag
beworben haben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen
Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2. im Übrigen
a) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Für einen Teil der
hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad
der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Falle gilt Nummer 1 Satz 5
bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine
Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in
ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der
Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss
besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von
Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen
nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit
oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender
Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung bei der Wartezeit. Zeiten eines
Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht
angerechnet. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt
unberücksichtigt;
b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen
durchzuführenden Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die
Studienplätze in diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung
aa) nach dem Grad der Qualifikation,
bb) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren
Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf
geben soll,
cc) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor
oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang,
dd) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach Doppelbuchstaben
aa bis cc. Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten
nach Artikel
12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil; wer der
Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren
teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird. Die Teilnehmerzahl des
Auswahlverfahrens kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet über die
Teilnahme der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das
Los. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist je Studiengang nur einmal
möglich. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen die für die Durchführung des
Verfahrens benötigten Bewerberdaten mit. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme
an einem Gespräch nach Satz 2 Doppelbuchstabe bb geladen worden, aber aus in
seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der
Gesprächsteilnahme gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im
nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Gespräch an der
betreffenden Hochschule bestimmt.
(2) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit kann
eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a
vorgesehen werden.
(3) Besteht nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit,
wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört.
Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los
vorgesehen werden.
Artikel
14
Besonderes
Auswahlverfahren
(1) Im besonderen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der
Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen
vergeben:
1. Überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis über
die Hochschulzugangsberechtigung ergeben, und nach dem Ergebnis eines
Feststellungsverfahrens. Dabei sollen die in der Hochschulzugangsberechtigung
nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig berücksichtigt
werden. Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Bis zu 10 vom
Hundert der Gesamtzahl der Studienplätze können den Bewerberinnen und Bewerbern
vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die
besten Leistungen erbringen;
2. im Übrigen
a) überwiegend nach der Zahl der Semester, für die sich die
Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat
(Bewerbungssemester),
b) nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Wer nach Nummer 1
oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1
Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch nicht teil; wer der Quote
nach Artikel
12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch teil, wenn diese Quote nicht
gebildet wird. Bei der Vergabe von Studienplätzen wird nur berücksichtigt, wer
am Feststellungsverfahren teilgenommen hat.
(2) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die
Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der
Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll insbesondere Gelegenheit gegeben
werden, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und
Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können
und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis über die
Hochschulzugangsberechtigung bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können
insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das
Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und
der Art der Durchführung einheitlich zu gestalten. Die Organisation
einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten oder sonstiger mit
Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen obliegt staatlichen Einrichtungen,
die durch Landesrecht bestimmt werden. Das Ergebnis eines
Feststellungsverfahrens hat Gültigkeit für alle Studiengänge, in denen ein
besonderes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Bezieht sich ein
Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Studiengang, hat das Ergebnis
dieses Feststellungsverfahrens Gültigkeit nur für diesen Studiengang; das
Ergebnis eines anderen Feststellungsverfahrens hat für diesen Studiengang keine
Gültigkeit. Eine mehrfache Teilnahme am Feststellungsverfahren soll nicht
vorgesehen werden. Es kann vorgesehen werden, dass am Feststellungsverfahren
auch Schülerinnen und Schüler der letzten Jahrgangsstufe einer auf das Studium
vorbereitenden Schulbildung sowie entsprechende Schülerinnen und Schüler von
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges teilnehmen.
(3) Während eines Studiums an einer deutschen Hochschule können
Bewerbungssemester nicht erworben werden. Ein vor oder nach dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender
Abschluss und eine Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Qualifikation können in
ihrer Art und Dauer besonders bewertet werden. Dies gilt auch bei der Erfüllung
einer Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen
Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen
entsprechenden Tätigkeit durch den Personenkreis des Artikels 11 Abs. 2
Satz 1. Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen
solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten,
wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen ein
berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule nicht erlangt oder
eine Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung der
besonderen Bewertung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einer
Berufstätigkeit, eines abgeleisteten Dienstes nach Artikel 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und einer Tätigkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht in einer
Erhöhung der Zahl der Bewerbungssemester. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
in dem beantragten Studiengang zugelassen worden sind, werden
Bewerbungssemester erst nach der der Zulassung folgenden Bewerbung gezählt und
Erhöhungen der Bewerbungssemester nach Satz 5, die bis zum Zeitpunkt der
Zulassung vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
werden von den Hochschulen durchgeführt. Die Auswahl erfolgt nach dem Maß der
im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des
beantragten Studienganges und für den angestrebten Beruf. Die Teilnehmerzahl
des Auswahlgesprächs kann begrenzt werden. In diesem Fall bestimmt die
Zentralstelle durch das Los, wer am Auswahlgespräch teilnimmt. Die Teilnahme an
einem Auswahlgespräch ist je Studiengang nur einmal möglich.
(5) Kann für einen Studiengang ein Feststellungsverfahren nicht
durchgeführt werden oder ist dessen Ergebnis ganz oder teilweise nicht
verwertbar, wird diesen Bewerberinnen und Bewerbern für die betreffenden
Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ein
Testwert durch das Los zugeordnet.
(6) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Vorrang der Bewerberin oder des Bewerbers mit
dem besseren Ergebnis des Feststellungsverfahrens vorgesehen werden. Besteht
nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt,
wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit,
kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(7) Wer nachweist, aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren gehindert
gewesen zu sein, wird auf Antrag abweichend von der Regelung des Absatzes 1
Satz 2 bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a und b berücksichtigt. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch
geladen, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden
Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch gehindert gewesen zu sein, wird auf
Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren abweichend von der Regelung des
Absatzes 4 Satz 4 vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt
(8) Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am
Feststellungsverfahren
können mit deren Einverständnis die für die laufende Auswertung
des Feststellungsverfahrens
erforderlichen Angaben über ihren Bildungsgang und ihre
persönlichen
und sozialen Verhältnisse erhoben werden. Die Angaben sind zu
anonymisieren und dürfen nur zum Zwecke der laufenden Auswertung
des
Feststellungsverfahrens verwertet werden.
Artikel
15
Verfahrensvorschriften
(1) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach
Artikel 16 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und
abzunehmen.
(2) Die Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen
nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine
Zulassung erfolgen kann, und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Für einen Studiengang wird zunächst berücksichtigt, wer diesen
Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt hat. Danach wird in der
gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt, wer den Studiengang an
zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt hat. Sind mehrere
Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Studiengangwunsch dem
Studienortwunsch vor.
(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses
Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs
beschränkt.
(5) Die Hochschule ist verpflichtet, die Zugelassenen
einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle
über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen
Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück;
ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen.
Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.
(8) Wer in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und des Artikels 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der
Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der
Hochschule einen auf die Auswahl in der jeweiligen Quote beschränkten
Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen
findet nicht statt.
Artikel
16
Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten
des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien,
insbesondere: 1. die Verteilungs und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis
14),
2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1,
3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,
4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,
5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in
denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der
Fristen,
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch
genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an
Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 4
Satz 3,
8. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4,
9. die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der
Hochschulen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Grundzüge der
Durchführung dieses Verfahrens,
10. den Ablauf des Feststellungsverfahrens einschließlich der
Voraussetzungen für die Teilnahme und für den Ausschluss vom Verfahren,
11. die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens
nach Artikel
14 Abs. 8 erforderlichen Erhebungen, insbesondere die von den am
Feststellungsverfahren Teilnehmenden zu erhebenden Angaben sowie das Verfahren
der Auswertung dieser Angaben,
12. das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis
des Feststellungsverfahrens im besonderen Auswahlverfahren,
13. die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlgespräch und Grundzüge
der Durchführung des Auswahlgesprächs,
14. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von
Studiengängen,
15. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung und die
Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7,
16. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen
übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze
notwendig ist.
Artikel
17
Haushalt
der Zentralstelle
(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das
Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit
einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(2) Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle
nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der
Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder
verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu
erstatten. Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem
Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer
Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im
Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die
Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder
im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an
andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom
Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem
Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.
(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht
eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes werden von den übrigen Ländern
nach Abzug des auf das Sitzland entfallenden Anteils dem Sitzland abgegolten.
Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.
(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden
Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den
Ansätzen des Haushaltsplans fällig. Über und Minderzahlungen gegenüber dem sich
nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten
Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen
Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im
Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des
Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.
Artikel
18
Finanzierung
des Tests
Für die Entwicklung eines Tests im Rahmen des
Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 sowie für die erforderlichen Begleituntersuchungen tragen
die Länder anteilig die Kosten; Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt
entsprechend. Über die Bereitstellung der Mittel wird jährlich von den für das
Hochschulwesen zuständigen Ministerien und den Finanzministerien der Länder
jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen.
Artikel
19
Staatlich
anerkannte Hochschulen
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit
Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden,
Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. Öffentliche nichtstaatliche
Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses
Staatsvertrages.
Artikel
20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der
Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die
Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark beziehungsweise
fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.
Artikel
21
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der
Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das seinem
Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf
das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001, und auf ein vor diesem
Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführendes
Feststellungsverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von
Studienplätzen vom 12. März 1992 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens
außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche
Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines
Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum
Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem Inkrafttreten.
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die
Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen
werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete
Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die
beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung
dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über
das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2
zu
erstatten.
(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens
beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die
Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der
Stimmen.
Bonn, den 24. Juni 1999
Für das Land BadenWürttemberg:
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
i. V. E. Huber
Für das Land Berlin:
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg:
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ortwin Runde
Für das Land Hessen:
R. Koch
Für das Land MecklenburgVorpommern:
H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Glogowski
Für das Land NordrheinWestfalen:
Wolfgang Clement
Für das Land RheinlandPfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Reinhard Klimmt
Für den Freistaat Sachsen:
Günter Meyer
Für das Land SachsenAnhalt:
Reinhard Höppner
Für das Land SchleswigHolstein:
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel